Bereits zum zweiten Mal hat die Allianz Lebensversicherungs-AG in einem laufenden Prozess an knapp 80 ehemalige Kunden mit vorzeitig beendeten Lebensversicherungspolicen Geld nachgezahlt. Schon im Mai 2013 flossen 74.250,36 Euro an die Betroffenen zurück. Jetzt sind es noch einmal rund 40.000 Euro. Die ehemaligen Allianz-Versicherten hatten ihre Nachzahlungsansprüche an die Verbraucherzentrale Hamburg abgetreten, um sie gebündelt und mit mehr Nachdruck in Form einer Sammelklage vor dem Landgericht Stuttgart einzuklagen (Az. 22 O 617/10).
Allianz rechnet falsch
Wir gehen davon aus, dass alle bisherigen Zahlungen der Allianz an ehemalige Kunden falsch sind. Der Versicherer hatte lange Zeit die Meinung vertreten, dass nur die zu Beginn des Vertrages anfallenden Abschlusskosten dem Deckungskapital zur Ermittlung des Mindestrückkaufswerts gutzuschreiben seien, und weitere Abschlusskosten, die über die gesamte Laufzeit verteilt wurden, einbehalten. Dabei hatte der Bundesgerichtshof bereits 2012 entschieden, dass sämtliche Abschlusskosten bei der Ermittlung des hälftigen Deckungskapitals heraus zu rechnen sind.
Nochmals Nachschlag fordern
Versicherte, die eine Police bei der Allianz gekündigt oder prämienfrei gestellt und bereits eine Nachzahlung erhalten haben, sollten einen weiteren Nachschlag fordern. Hierfür können Sie unseren Musterbrief nutzen.
Wir schätzen, dass gut die Hälfte der bislang erfolgten Nachzahlung zusätzlich auszuschütten ist.
Berechnungen offenlegen
Durch die erneute Nachzahlung der Allianz im Rahmen der Sammelklage sehen wir uns darin bestätigt, weiterhin nachdrücklich auf Auskunft und Offenlegung der Rechenansätze und Rechenwege zu beharren. Immer wieder hatte der Versicherer vor Gericht behauptet, seine Abrechnung sei korrekt und konform mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Doch können wir sicher sein, dass die jetzt beim zweiten Mal genannten und gezahlten Beträge ihre Richtigkeit haben?
Wir wollen wissen, ob die Verbraucher die Zahlen einfach glauben sollen oder ob sie ein Recht auf nachvollziehbare und nachprüfbare Abrechnungen über die korrekte Höhe der Rückkaufswerte und der Stornoabzüge haben. Darüber wurde auch in einer anderen Sache gegen die Axa vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Das Landgericht Stuttgart hat dazu noch nicht entschieden.
Unwirksame Klauseln in Versicherungsverträgen
So wie den an der Sammelklage beteiligten Verbrauchern erging es vielen Kunden der Allianz und anderer Versicherungsunternehmen. Sie kündigten ihre Lebens- oder private Rentenversicherung und erhielten als Rückkaufswert eine Auszahlung, die weit unter dem eingezahlten Betrag lag. Auf Beschwerden der Kunden verweigerten die Versicherer Nachzahlungen für Verträge. Doch in Parallelverfahren hatte der Bundesgerichtshof rechtskräftig entschieden, dass die in vielen Versicherungsverträgen verwendeten Klauseln zur Berechnung des Rückkaufswertes unwirksam sind und seitens der Versicherten ein Nachzahlungsanspruch besteht.
Mehr über das Thema lesen Sie in unserem Beitrag „Nachschlag für Millionen” – hier finden Sie auch einen Musterbrief, mit dem Sie Ihre Ansprüche geltend machen können.
Quelle:VZ HH
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