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Kritisch für die neue POC Geschäftsführung?

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Landgericht Berlin

Beschluss

Geschäftsnummer: 2 OH 1/17 KapMuG 25.07.2017

In dem Rechtsstreit

Homberg ./. POC Verwaltungs GmbH u.a.

hat die Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin am 25.07.2017 durch den Richter am Landgericht Draeger als Einzelrichter beschlossen:

1.

Es wird gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG folgender Musterverfahrensantrag bekannt gemacht:

I. Beklagte:

1. POC Verwaltungs GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Klaus Christochowitz, Edmund Kockartz, Bahnhofstraße 39, 40764 Langenfeld,

2. Monika Galba
Hüttenweg 9, 14195 Berlin,

3. HVT HanseVermögen Treuhand-, Service- und Verwaltungsgesellschaft mbH,
vertreten durch die Geschäftsführerin Ivonne Kupke, Tinsdaler Kirchenweg 275A, 22559 Hamburg

II. Von dem Musterverfahren betroffener Emittent oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:

Emittentin: POC Eins GmbH & Co. KG

Anbieterin: Conserve Oil Corporation, Calgary, Kanada

III. Prozessgericht:

Landgericht Berlin, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin

IV. Aktenzeichen:

KapMuG-Verfahren: 2 OH 1/17 KapMuG
Hauptverfahren: 2 O 434/16

V. Feststellungsziele:

Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt zur Beteiligung POC Eins GmbH & Co. KG vom 27.10.2008 fehlerhafte Darstellungen enthält und daher nicht geeignet ist, Anleger korrekt über die Beteiligung zu informieren; insbesondere wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt fehlerhafte Darstellungen zu folgenden Punkten enthält:

Die Darstellungen der unternehmerischen Beteiligung weisen nicht hinreichend auf ein Blind-Pool-Risiko hin.

Die Darstellungen der Kosten sind widersprüchlich.

Die Darstellungen zum Investitionsvolumen sind widersprüchlich.

Das Investitionsvolumen wich von Anfang an von den Vorgaben des Emissionsprospekts ab.

Die Prognosen zu den Einnahmen unter Berücksichtigung der Sensitivitätsanalyse sind unplausibel und von Anfang an zu optimistisch gewesen.

Die Kalkulationen waren von Anfang an unschlüssig.

Der Emissionsprospekt enthält keine Risikohinweise bezüglich Lieferengpässen.

Der Emissionsprospekt enthält widersprüchliche Angaben zur Fremdfinanzierung.

Der Emissionsprospekt weist die Haftungsrisiken unzureichend bzw. widersprüchlich aus.

Der Emissionsprospekt weist die personellen Verflechtungen unzureichend aus.

VI. Der Lebenssachverhalt

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerinnen Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer auf vermeintlichen Prospektfehlern beruhenden fehlerhaften Aufklärung vor der Zeichnung einer Treuhandbeteiligung an der POC Eins GmbH & Co. KG (im Folgenden POC Eins) geltend.

Die Antragsgegnerin zu 1) war bei Beitritt des Klägers geschäftsführende Gesellschafterin der POC Eins und deren Gründungsgesellschafterin. Die Antragsgegnerin zu 2) war Gründungskommanditistin der POC Eins mit einer Pflichteinlage von 1.000,00 Euro und im Zeitpunkt der Zeichnung Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1). Die Antragsgegnerin zu 3) war die Treuhandkommanditistin der POC Eins und Gründungsgesellschafterin.

Die POC Eins ist eine Anlagegesellschaft, für die am 27.10.2008 ein Verkaufsprospekt aufgestellt wurde. Es handelt sich um eine Fondsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft, an der sich Anleger mittelbar als Treuhandkommanditisten oder unmittelbar als Direktkommanditisten beteiligen konnten. Geschäftsgegenstand der POC Eins war nach den Angaben im Prospekt die Beteiligung an der kanadischen Objektgesellschaft Conserve Oil Corporation POC First Limited Partnership, die wiederum produzierende Öl- und Gasquellen erwerben sollte.

Der Antragsteller erhielt vor der Zeichnung den Prospekt, nahm diesen zur Kenntnis und entschloss sich auf dessen Grundlage zur Zeichnung der Anlage.

Der Antragsteller ist der Ansicht, der Prospekt kläre nicht hinreichend über alle wesentlichen Umstände der streitgegenständlichen Anlage auf. Hierzu trägt der Antragsteller im Einzelnen zu den unter Ziff. V. genannten Punkten vor.

Der Antragsteller macht geltend, die Antragsgegnerinnen seien prospektverantwortlich. Ferner seien sie als Gründungsgesellschafter zur ordnungsgemäßen Aufklärung der beitrittswilligen Anleger verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung seien sie mit der Übergabe eines fehlerhaften Prospekts nicht nachgekommen. Bei zutreffender Aufklärung hätte der Antragsteller die Anlage nicht gezeichnet.

VII. Eingang des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht:

21. Dezember 2016

2.

Im Übrigen wird der Antrag auf Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens vom 21. Dezember 2016 als unzulässig verworfen

Gründe

I.Der Antragsteller verlangt im Hauptsacheverfahren 2 O 434/16 von den Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch Ersatz des so genannten Zeichnungsschadens sowie Freistellung von weiteren Verpflichtungen aus der Beteiligung und Feststellung des Annahmeverzugs der Antragsgegnerinnen mit der Annahme der Übertragung der Rechte an der Beteiligung an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft.

Mit seinen bereits in der Klageschrift zum Hauptverfahren vom 21.12.2016 enthaltenen Musterverfahrensanträgen erstrebt der Antragsteller sinngemäß die Feststellung, dass der Prospekt zur streitgegenständlichen Fondsgesellschaft fehlerhaft und daher nicht geeignet ist, Anleger korrekt über die Beteiligung zu informieren. Ferner soll festgestellt werden, dass die Antragsgegnerinnen als Gründungsgesellschafter für die fehlerhafte Aufklärung später beitretender Gesellschafter haften und dass zu vermuten ist, dass die im Antrag zu I. aufgeführten Prospektfehler kausal für die Zeichnungen von Anlegern sind, auch wenn den Anlegern ein Prospekt zu spät oder gar nicht übergeben worden ist.

Zur Darlegung der gerügten Prospektfehler wird auf die Ausführungen auf S. 6 bis 21 der Klageschrift (Bl. 8 bis 23 der Hauptakte) verwiesen.

Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerinnen seien als Gründungsgesellschafterinnen unabhängig von einem mittelbaren oder unmittelbaren Beitritt der Anleger für eine unzureichende Aufklärung verantwortlich, weil der Emissionsprospekt die Grundlage für die Aufklärung gebildet habe. Er sei den Beratern zur Aufklärung an die Hand gegeben worden und Berater und Anleger hätten bestätigen müssen, dass der Emissionsprospekt Beratungsgrundlage war und keine abweichende Angaben seitens des Beraters gemacht worden seien, was sich aus von der Fondsgesellschaft verwendeten Gesprächsprotokollen ergebe. Aus diesem Grunde sei auch zu vermuten, dass der Prospektinhalt kausal für die Zeichnungsentscheidung geworden ist.

Die den Musterverfahrensantrag enthaltende Klageschrift ging am 21.12.2016 beim Landgericht Berlin ein, das mit Beschluss vom 16.01.2017 den Streitwert vorläufig festsetzte. Auf die Abforderung des Gerichtskostenvorschusses vom 03.02.2017 zahlte der Antragsteller am 20.02.2017 den geforderten Vorschuss ein. Die Klageschrift mit Musterverfahrensantrag wurde der Antragsgegnerin zu 2) am 10.03.2017 zugestellt, der Antragsgegnerin zu 1) am 22.03.2017 und der Antragsgegnerin zu 3) am 24.03.2017. Mit ihrer am 25.04.2017 eingegangenen Klageerwiderung nahmen die Antragsgegnerinnen auch zum Musterverfahrensantrag Stellung. Die Kammer wies sodann mit Verfügung vom 27.04.2017 (Bl. 99 der Hauptakte) auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags hin und gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang. Diese Frist verstrich fruchtlos.

Der Antragsteller beantragt,

die Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens

hinsichtlich folgender Feststellungsziele:

I. Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt zur Beteiligung POC Eins GmbH & Co. KG vom 27.10.2008 fehlerhafte Darstellungen enthält und daher nicht geeignet ist, Anleger korrekt über die Beteiligung zu informieren; insbesondere wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt fehlerhafte Darstellungen zu folgenden Punkten enthält:

1. Die Darstellungen der unternehmerischen Beteiligung weisen nicht hinreichend auf ein Blind-Pool-Risiko hin.

2. Die Darstellungen der Kosten sind widersprüchlich.

3. Die Darstellungen zum Investitionsvolumen sind widersprüchlich.

4. Das Investitionsvolumen wich von Anfang an von den Vorgaben des Emissionsprospekts ab.

5. Die Prognosen zu den Einnahmen unter Berücksichtigung der Sensitivitätsanalyse sind unplausibel und von Anfang an zu optimistisch gewesen.

6. Die Kalkulationen waren von Anfang an unschlüssig.

7. Der Emissionsprospekt enthält keine Risikohinweise bezüglich Lieferengpässen.

8. Der Emissionsprospekt enthält widersprüchliche Angaben zur Fremdfinanzierung.

9. Der Emissionsprospekt weist die Haftungsrisiken unzureichend bzw. widersprüchlich aus.

10. Der Emissionsprospekt weist die personellen Verflechtungen unzureichend aus.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gründungsgesellschafter grundsätzlich für die fehlerhafte Aufklärung später beitretender Gesellschafter, gleich ob diese unmittelbar oder mittelbar über die Treuhänderin beigetreten sind, aufgrund der falschen Darstellungen im Emissionsprospekt der POC Eins GmbH & Co. KG wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB haften.

III. Es wird festgestellt, dass zu vermuten ist, dass die unter Ziff. I. dargestellten Prospektmängel kausal für die Zeichnungen von Anlegern sind, auch wenn ein Prospekt zu spät oder gar nicht an den Anleger übergeben wurde.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

den Musterverfahrensantrag als unzulässig zu verwerfen.

Sie sind der Ansicht die Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten sei nicht hinreichend dargelegt. Zu den Einzelheiten dieses Vortrags wird auf. S. 3f. der Klageerwiderung vom 25.04.2017 (Bl. 54f. der Hauptakte) verwiesen. Der Antrag zu II. sei außerdem unzulässig, weil es sich lediglich um einen abstrakten rechtlichen Obersatz handele. Der Antrag zu Ziff. III. sei unzulässig, weil es sich nur um einen abstrakten Rechtssatz handele, der in keinerlei Abhängigkeit zum streitgegenständlichen Fonds stehe und eine Frage betreffe, die von den Umständen des Einzelfalles abhänge.

II.

Der Musterverfahrensantrag ist mit den Feststellungszielen zu I. zulässig und daher gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG öffentlich bekannt zu machen (1.). Mit den Feststellungszielen zu II. und III. ist der Antrag dagegen unzulässig und deswegen insoweit zu verwerfen (2.).

1. Der Musterverfahrensantrag ist hinsichtlich der unter I. beantragten Feststellungsziele zulässig.

a) Der Anwendungsbereich des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 KapMuG insoweit eröffnet, da der Emissionsprospekt öffentliche Kapitalmarktinformationen enthält und der Antragsteller auf deren vermeintliche Fehlerhaftigkeit seinen Anspruch stützt.

b) Die formellen Voraussetzungen für einen Musterverfahrensantrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 KapMuG sind erfüllt. Entgegen der zunächst vertretenen vorläufigen Ansicht der Kammer ist auch hinreichend ersichtlich, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann. Dies ergibt sich schon daraus, dass dies gerichtsbekannt, da vor der Kammer schon eine größere Zahl von Verfahren betreffend die POC Eins GmbH & Co. KG anhängig sind, in denen auf die Fehlerhaftigkeit des Prospekts abgestellt wird. Dabei ist die hiesige Kammer nur eine von vier beim Landgericht Berlin eingerichteten Kammern mit der Sonderzuständigkeit für Kapitalanlagesachen. Mindestens ein Musterverfahrensantrag betreffen die POC Eins GmbH & Co. KG ist auch bereits im Klageregister des Bundesanzeigers veröffentlicht. Die Kammer darf daher davon ausgehen, dass mindestens noch neun weitere Anleger betroffen sind. Dies hält die Kammer im Hinblick auf das Erfordernis des § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG für ausreichend (vgl. auch Hanisch. Das Kapitalmusterverfahrensgesetz (KapMuG), 2011, S. 105f.).

c) Der Musterverfahrensantrag ist mit den Feststellungszielen zu I. nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG unzulässig, weil die Entscheidung des zu Grunde liegenden Rechtsstreits im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von den geltend gemachten Feststellungszielen ab.

aa) Nach der Begründung des Gesetzesentwurfes zur Reform des KapMuG ist die Abhängigkeit abstrakt zu beurteilen; nicht erforderlich ist, dass sämtliche übrigen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen geklärt sind und es nur noch auf die Klärung der Feststellungsziele ankommt. Es reicht daher aus, wenn die Klärung der Feststellungsziele für den Ausgang des Verfahrens erheblich sein kann; die übrigen individuellen Anspruchsvoraussetzungen sind erst nach der Durchführung eines Musterverfahrens zu klären (vgl. BT-Drucksache 17/8799, Seite 18, Kruis a.a.O., § 3 Rn. 40).

bb) Dies ist nach Ansicht der Kammer so zu verstehen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits dann von der Klärung der Feststellungsziele abhängt, wenn die jeweilige Frage an einer Stelle des Entscheidungsbaums, der für die Endentscheidung abzuarbeiten ist zu klären ist und die Sache nicht schon aus anderen Gründen unabhängig von den Feststellungszielen entscheidungsreif ist (vgl. schon zum KapMuG aF Vorwerk, KapMuG, 1. Aufl 2007, § 1 Rn. 72; so im Ergebnis auch Kruis in Kölner Kommentar KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 3 Rn. 40; § 8 Rn. 28).

cc) Hier ist der Prospekt bislang als einziges Mittel der Aufklärung des Antragstellers über die wesentlichen Umstände der streitgegenständlichen Anlage angegeben. Enthält dieser Prospekt Fehler kommt er als Mittel ordnungsgemäßer Aufklärung nicht mehr in Betracht.

dd) Für den Fall der Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Prospekts kommt auch grundsätzlich die Haftung der Antragsgegnerinnen in Frage. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – III ZR 70/12 -, juris, Tz. 11 m.w.N.) und die Antragsgegnerinnen sind als Gründungsgesellschafter gegenüber dem Anlageinteressenten als ihrem zukünftigen Vertragspartner aufklärungsverpflichtet und damit Adressaten der so genannten Prospekthaftung im weiteren Sinne.

Aaa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist nämlich nur ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 – II ZR 193/11 – Tz. 18f., juris; BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09 – Tz. 23, juris).

Bbb) Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss trifft denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09 – Tz. 23, juris). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (vgl. H, Urteil vom 09. Juli 2013 – II ZR 193/11 – Tz. 18f., juris). Im Zeitpunkt der Beitrittsentscheidung des Antragstellers waren die Antragsgegnerinnen solche Altgesellschafter. Allein aus diesem Grund heraus waren sie bereits grundsätzlich zur ordnungsgemäßen vorvertraglichen Aufklärung des Antragstellers verpflichtet. Diese Verpflichtung trifft nämlich jedenfalls die Gründungsgesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 – II ZR 69/12 –, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 – II ZR 202/09, AG 2011, 554 Rn. 9; Urteil vom 31. Mai 2010 – II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 9 m.w.N.). Weitere Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich.

ee) Es ist auch nicht von vornherein ersichtlich, dass etwaigen Ansprüchen des Antragstellers im Falle der Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Prospekts der POC Eins dauerhafte Durchsetzungshindernisse entgegenstehen.

Aaa) Die von den Antragsgegnerinnen ins Feld geführt gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre aufgrund der beschlossenen Liquidation der POC Eins, führte – wenn sie überhaupt einschlägig wäre – dazu, dass der Zahlungsantrag des Antragsstellers im Hauptverfahren in einen Antrag auf Feststellung seines Anspruchs und Einstellung in die Auseinandersetzungsbilanz umzudeuten wäre. Der unter Verkennung der Durchsetzungssperre gestellte Zahlungsantrag enthält nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne weiteres ein Feststellungsbegehren, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird; dazu bedarf es nicht einmal eines entsprechenden (ausdrücklichen) Hilfsantrags (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 3/11 –, Rn. 36, juris; BGH, Urteil vom 9. März 1992 – II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15. Mai 2000 – II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210; Urteil vom 18. März 2002 – II ZR 103/01, NZG 2002, 519). Auch in diesem Falle hängt die Entscheidung über diesen Antrag aber von der Fehlerhaftigkeit des Prospekts ab.

Bbb) Anhaltspunkte, nach denen bereits jetzt Verjährung der vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche anzunehmen wäre, sind nicht ersichtlich. Die zehnjährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist für Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ist offensichtlich noch nicht abgelaufen, da sich der Antragsteller erst mit Beitrittserklärung vom 13.12.2009 beteiligt hat. Dass und wann der Antragsteller von verjährungsfristauslösenden Umständen Kenntnis hatte, haben die dafür darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegnerinnen schon nicht vorgetragen.

2. Im Übrigen war der Antrag gemäß §§ 1, 3 KapMuG hingegen als unzulässig zu verwerfen

a) Hinsichtlich des Feststellungsziels zu Ziff. II beruht dies darauf, dass die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist vielmehr bereits geklärt und Anhaltspunkte dafür, dass und inwiefern die betreffende Rechtsfrage doch umstritten ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

aa) Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Gründungsgesellschafter als zukünftige Vertragspartner beitrittswilliger Anleger diesen gegenüber zur vorvertraglichen Aufklärung über alle wesentlichen Umstände der Anlage verpflichtet sind und insoweit dem Anleger für schuldhafte kausale Pflichtverletzungen haften (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 – II ZR 331/14 –, Rn. 10ff., juris; BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 – II ZR 69/12 –, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 – II ZR 202/09, AG 2011, 554 Rn. 9; Urteil vom 31. Mai 2010 – II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 9 m.w.N.).

bb) Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10 –, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 30. März 1987 – II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 20. März 2006 – II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7; Urteil vom 13. Juli 2006 – III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. Oktober 2011 – II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, da genau dies in § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (S. 142 des Prospekts) geregelt ist.

cc) Dass und aus welchen Gründen eine Änderung dieser – ständigen und gefestigten – Rechtsprechung möglich erscheint, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Dass diese Rechtsfrage überhaupt noch oder wieder umstritten ist, dass z.B. Instanzgerichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitgehend nicht folgen oder im Schrifttum Bedenken geäußert oder neue Argumente ins Feld geführt, die den Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl. zur Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Ball in Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017 § 543 Rn. 5a; Kessal-Wulf in Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf , 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 543 Rn. 20; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 543 ZPO, Rn. 11; vgl. zur Klärungsbedürftigkeit im Sinne des KapMuG Kruis in Kölner Kommentar KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 69ff.). Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass und welche Argumente gegen die Richtigkeit der bisherigen Rechtsprechung sprechen oder angeführt werden.

Dass hierzu – abgesehen vom Vertreter der Antragsgegnerinnen – abweichende Ansichten vertreten werden, ist der Kammer nicht bekannt und auch von keiner Seite vorgetragen. In einem solchen Fall ist die aufgeworfene Rechtsfrage dann aber nicht klärungsbedürftig, sie ist vielmehr geklärt.

b) Hinsichtlich des Feststellungsziels zu Ziff. III. ist der Musterverfahrensantrag ebenfalls unzulässig.

Das Feststellungsziel betrifft die Frage der individuellen Kausalität zwischen der Veröffentlichung bzw. Verwendung einer Kapitalmarktinformation und der Anlageentscheidung. Die Feststellung, dass die Ursächlichkeit zu vermuten sei, kann deswegen so wie hier beantragt nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein, da sie nicht für einen Vielzahl von Verfahren einheitlicher Beurteilung zugänglich ist. Dies gilt schon allein deswegen, da die ggf. für den Anleger streitende Vermutung in jedem Einzelfall auch widerlegt werden kann. Solche individuellen Fragen können daher nach der wohl überwiegenden Ansicht nicht taugliche Feststellungsziele sein (vgl. Kruis in Kölner Kommentar KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 32 mit umfangreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum).

c) Somit war der Musterverfahrensantrag des Antragstellers hinsichtlich der unter Ziff. II . und III. beantragten Feststellungsziele als unzulässig zu verwerfen. Dies ist zulässig (vgl. zur Zulässigkeit einer teilweisen Verwerfung BT-Drucksache 17/8799, Seite 17; Kruis in Kölner Kommentar KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 3 Rn. 98 m.w.N.).

3. Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags im Klageregister wird das Verfahren unterbrochen, § 5 KapMuG.

 

Draeger

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