Startseite Allgemeines Kroatisches Urteil auf Rückzahlung von Ausbildungskosten auch in Deutschland anzuerkennen
Allgemeines

Kroatisches Urteil auf Rückzahlung von Ausbildungskosten auch in Deutschland anzuerkennen

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
Teilen
Rügt die vor einem kroatischen Gericht Verklagte dort nicht die internationale Zuständigkeit, steht diese Rüge auch nicht der Anerkennung des kroatischen Titels in Deutschland entgegen.
Die Verpflichtung, einen Teil der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Facharztausbildung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von zehn Jahren zurückzahlen zu müssen, widerspricht nicht dem deutschen Recht.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat des-halb mit heute veröffentlichtem Beschluss die gegen die Anerkennung des kroatischen Zahlungsurteils gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurück-gewiesen.

Nr. 06/2022

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anerkennung eines Urteils eines kroatischen Arbeitsgerichts in Deutschland. Sie ist Ärztin und hat in der Republik Kroatien eine im Wesentlichen von ihrer dortigen Arbeitgeberin finanzierte Facharztausbildung erhalten. Da sie vor Ablauf von zehn Jahren dort kündigte und nunmehr in Deutschland arbeitet, verklagte ihre frühere Arbeitgeberin sie in Kroatien unter Berufung auf vereinbarte Allgemeine Geschäftsbedingungen auf anteilige Rückzahlung der gezahlten Gehälter und Schulungsbeiträge. Das auf Rückzahlung von umgerechnet rund 60.000,00 € gerichtete Urteil eines kroatischen Arbeitsgerichts ist rechtskräftig.

Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin, dieses Urteil in Deutschland nicht anzuerkennen, zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Antragstellerin könne jetzt nicht mehr geltend machen, dass die kroatischen Gerichte für das Rückzahlungsverfahren international nicht zuständig gewesen seien. Das hätte sie im dortigen Verfahren rügen müssen, habe es tatsächlich aber nicht getan. Im hiesigen Versagungsverfahren sei die Geltendmachung neuer Tatsachen ausgeschlossen, die bereits im Ausgangsverfahren hätten dargelegt werden können. Es solle gerade die Verschleppung des Versagungsverfahrens durch derartige neue Tatsachenbehauptungen verhindert werden.

Die Anerkennung des kroatischen Urteils widerspreche auch nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (sog. ordre public). Auch nach deutschen Recht sei es vielmehr grundsätzlich zulässig, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe der Rückzahlung von der Einhaltung einer bestimmten Bindungsdauer abhängig zu machen. Es sei ein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers, die von ihm finanzierte Ausbildung eines Arbeitnehmers möglichst lange im eigenen Betrieb zu nutzen.

Der Beschluss ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, die beim BGH binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzulegen ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.12.2021, Aktenzeichen 26 W 21/21
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2021, Akten-zeichen 2-4 O 189/20)

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

DEGAG-Gesellschaften gehen pleite, weil der Vertrieb die Provisionen einfordert?

Unglaublich, als wir davon gehört haben! Man muss sich das einmal vorstellen:...

Allgemeines

Kritische Analyse der Bilanz der BTS Finance Group AG zum Geschäftsjahr 2022/2023

1. Allgemeine Beobachtungen Die Bilanz zeigt eine Verschlechterung der finanziellen Situation der...

Allgemeines

Wertpapierbetrug bei MoviePass: Ex-CEO Theodore Farnsworth drohen 25 Jahre Haft

Der ehemalige CEO von Helios and Matheson Analytics, dem Mutterunternehmen von MoviePass,...

Allgemeines

Analyse der Vorwürfe gegen Sam Altman

Die gegen den OpenAI-CEO Sam Altman erhobenen Vorwürfe werfen ernste Fragen auf,...