(BaFinJournal) Der harmonisierte EU-Regulierungsrahmen für Kryptowerte ist geschaffen. Nach dem Europäischen Parlament hat nun auch der Europäische Rat der MiCA (Markets in Crypto-Assets)-Verordnung zugestimmt. Was bedeutet das konkret und wie geht es weiter?
MiCA sorgt für eine risikogerechte Regulierung. Ziel ist es, den Schutz der Anlegerinnen und Anlegern zu erhöhen und zur Funktionsfähigkeit der Märkte beizutragen. Die Verordnung schafft Rechtssicherheit für Innovation im Distributed-Ledger-Bereich.
Effektiv treten einige Bestimmungen zu vermögenswertreferenzierten Kryptowerten und E-Geld-Token (sogenannte Stablecoins) vermutlich von Juli 2024 an in Kraft, während der Großteil der MiCA-Verordnung erst Anfang 2025 wirksam wird.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden unter Beteiligung der BaFin bereiten schon jetzt technische Regulierungs- und Durchführungsrechtsakte sowie erläuternde Leitlinien vor, um die MiCA-Verordnung anzuwenden.
Viele der Regeln für Kryptowerte-Dienstleister kennen wir in Deutschland schon. Eine Reihe von Geschäften mit Kryptowerten unterliegen einer Erlaubnispflicht als Finanzdienstleistung, ebenso wie das Kryptoverwahrgeschäft.
Genehmigungspflicht und Whitepaper
Gemäß MiCA-Verordnung sind Kryptowerte digitale Darstellungen von Werten oder Rechten, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können.
Anbieter von Kryptowerten oder Händler, die eine Zulassung bei einem Krypto-Handelsplatz beantragen, müssen zukünftig eine Reihe von Pflichten erfüllen. Dazu zählt ein Whitepaper. Dieses ist eine für alle leicht verständliche Zusammenfassung der wesentlichen Informationen über den Emittenten und zum ausgegebenen Kryptowert. Das Whitepaper muss den zuständigen Aufsichtsbehörden übermittelt werden.
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Für das öffentliche Angebot bzw. die Zulassung von Kryptowerten, die zur Bestimmung ihres Wertes Bezug nehmen auf den Wert amtlicher Währungen (E-Geld-Token) oder anderer Werte und Rechte (sog. vermögenswertrefenzierte Token) bedarf es zusätzlich auch einer Erlaubnis. Wer Dienstleistungen mit Kryptowerten anbietet, braucht hierfür eine Erlaubnis der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden. Darunter fällt auch die in der Bundesrepublik Deutschland schon jetzt regulierte Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte. Eine in einem EU-Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis soll dann EU-weit gelten.
Mit Blick auf den Verbraucherschutz soll ein öffentlich einsehbares Register für Kryptowerte-Whitepaper, Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen geschaffen werden. Das bei der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA zu führende Register wird auch Unternehmen enthalten, gegen die hoheitliche Maßnahmen ergriffen wurden oder die ihre Dienste ohne die erforderliche Erlaubnis anbieten.
Kategorisierung von Token
Die MiCA definiert neben dem Dachbegriff „Kryptowert“ drei spezifische Kategorien von Kryptowerten: „E-Geld Token”, „vermögenswertreferenzierte Token” und „Utility Token”. An jede Kategorie sind spezifische Rechtsfolgen für die Marktteilnehmer geknüpft.
Unter die MiCA-Verordnung fallen somit gängige Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum. Nicht von der neuen Verordnung erfasst in sind indes „Security Token“. Als Finanzinstrumente unterliegen diese in der Regel der Finanzmarktrichtlinie und ihren nationalen Umsetzungen, in Deutschland also insbesondere dem Wertpapierhandelsgesetz. Auch „Non-Fungible Token (NFT)” sind regelmäßig nicht von MiCA erfasst. Dabei handelt es sich um auf der Blockchain gespeicherte, digitale Echtheits- oder Eigentumszertifikate für digitale oder analoge Assets, die online gekauft und gehandelt werden können. Gleichwohl können Token, die zwar als NFTs bezeichnet werden, tatsächlich aber nicht solche Qualitäten aufweisen, in den Anwendungsbereich der MiCA fallen.
Vorgaben für sogenannte „Stablecoins“
Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token müssen künftig unter anderem ein Mindestniveau an Liquidität vorhalten. Auch müssen sie ihren Sitz in der Europäischen Union haben. Außerdem schreibt die Verordnung zugunsten der Kundinnen und Kunden eine Rücktauschanspruch gegenüber dem Emittenten dieser Krypto-Token vor. Die Projekte erfordern ab einer bestimmten Schwelle eine MiCA-Erlaubnis und lösen ab einer gewissen Größe verschärfte Anforderungen aus. Droht etwa ein vermögenswertreferenzierter Token zu einem allgemein anerkannten Zahlungsmittel zu werden, muss die Ausgabe neuer Token eingestellt werden.
Gemischte Zuständigkeiten zwischen EU– und nationaler Ebene
Grundsätzlich sollen die zuständigen Aufsichtsbehörden auf Ebene der Mitgliedsstaaten dafür verantwortlich sein, Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token sowie Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu beaufsichtigen. Ebenso in deren Verantwortung soll die Durchsetzung der MiCA-Anforderungen liegen.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die mehr als 15 Millionen aktive Nutzerinnen und Nutzer haben, werden als „signifikante Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ eingestuft und weiterhin von den zuständigen Aufsichtsbehörden beaufsichtigt. Die ESMA soll jedoch ihre Rolle bei der Herstellung der Aufsichtskonvergenz stärker wahrnehmen und von den zuständigen Aufsichtsbehörden detaillierte Informationen über bedeutende („signifikante“) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erhalten.
Die Bankenaufsichtsbehörde EBA wird Emittenten „signifikanter“ vermögenswertreferenzierter Token und „signifikanter“ E-Geld-Token beaufsichtigen. Als signifikant werden vermögenswertreferenzierte Token und signifikante E-Geld-Token angesehen, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen und deshalb größere Risiken für die Finanzstabilität bergen können, beispielsweise wenn sie mehr als zehn Millionen Nutzerinnen und Nutzer oder eine Reserve von Vermögenswerten im Wert von mehr als fünf Milliarden Euro haben.
Die ESMA soll zur Warnung der Verbraucherinnen und Verbraucher eine „Schwarze Liste“ führen: Sie enthält Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die die gesetzlichen Anforderungen der MiCA nicht erfüllen.
Vorgaben zur Geldwäscheprävention
Das EU-Parlament stimmte auch der Geldtransferverordnung (Transfer of Funds Regulation – TFR) zu. Sie verlangt von Kryptoanbietern, ihre Kundinnen und Kunden zu identifizieren, um Geldwäsche zu verhindern. Die neuen Regelungen sollen sicherstellen, dass Transfers von Kryptowerten, wie bei anderen Finanztransaktionen auch, stets zurückverfolgt und verdächtige Transaktionen blockiert werden können.
Die sogenannte „Travel Rule“ der internationalen Regulierungsorganisation Financial Action Task Force (FATF), die es im traditionellen Finanzwesen bereits gibt, wird in Zukunft EU-weit auch für Transfers von Kryptowerten gelten. In der Bundesrepublik wurde die „Travel Rule“ bereits im Oktober 2021 mit der Kryptowertetransferverordnung umgesetzt. Die Regel verlangt von Dienstleistern, die Übermittlung von Angaben zum Transferierenden und zum Empfänger während der gesamten Transaktionskette zu gewährleisten.
Die Vorschriften würden auch Transaktionen zwischen „hosted wallets“ und sogenannten „unhosted wallets“ abdecken. Wenn eine solche Transaktion einen Gegenwert von 1000 Euro überschreitet, müsste der Inhaber der „unhosted wallet“ identifiziert werden. Eine „wallet“ ist eine Anwendung, mit der kryptografische Schlüssel verwaltet und gesichert werden können. Im Falle einer „hosted wallet“ wird diese durch einen Dritten als Dienstleistung bereitgestellt. Eine „unhosted wallet“ führt der Anwender hingegen selbst, er hat also selbst die Kontrolle über die jeweiligen Schlüssel.
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