Die KTG Agrar SE gehört europaweit zu den größten Produzenten im landwirtschaftlichen Bereich. Am 05. Juli 2016 hat das Agrarunternehmen nun jedoch Insolvenzantrag beim zuständigen Hamburger Amtsgericht gestellt. Grund dafür war die akute Zahlungsnot gegenüber Anleihegläubigern.
Die KTG Agrar SE finanzierte ihre Expansion zu einem Großteil durch die Ausgabe von Anleihen. Die am 06. Juni 2016 fällige Ausschüttung von Anleihezinsen mit einem Volumen von ca. 18 Millionen EURO blieb aus. Der Vorstand des Konzerns vertröstete die Anleger ohne belastbare Entschuldigungsgründe und versprach die schnellstmögliche Auszahlung. Doch bereits am 10. Juni folgten weitere Entschuldigungen; am 19. Juni setzte man die Ausschüttung sogar bis zum 30. Juni 2016 – dem Tage der Hauptversammlung – aus. Das Unheil war nun augenscheinlich.
Insolvenz in Eigenverwaltung – KTG will sich selbst sanieren
Im Zuge des Insolvenzantrags auf Eigenverwaltung, wurde nun der Rechtsanwalt Stefan Denkhaus vom Amtsgericht Hamburg zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Anders als bei einer Insolvenz in Fremdverwaltung, versucht das Unternehmen nun sich in Eigenregie zu sanieren und hofft sich so an den eigenen Haaren aus dem Sumpf zu ziehen. Durch diesen Schritt erhofft sich der Konzern eine zukunftsfähige Restrukturierung und Fortführung der Unternehmensgruppe. Hierbei beteuert das Agrarunternehmen die Gläubiger eng einbinden zu wollen.
Wunsch und Realität – Anleger könnten alles verlieren
Die Anleger mit ins Boot zu holen wäre zwar wünschenswert; diese vom Unternehmen propagierte Vorgehensweise darf jedoch ruhig kritisch beäugt werden. Nach wiederholten Vertröstungen, hinsichtlich der Ausschüttung von Anlegerzinsen, sinkt die Glaubhaftigkeit derartiger Bekundungen weiter in den Keller. Anleger könnten vielmehr alles verlieren. Gelingt eine Sanierung in Eigenverantwortung nicht, wächst die Gefahr, dass das Unternehmen komplett zerschlagen werden muss, erfahrungsgemäß auf ein vielfaches. In einem solchen Szenario gingen die Anleihegläubiger nahezu leer aus. Betroffen sind vor allem Aktionäre sowie Inhaber der Schuldverschreibungen „KTG Biowertpapier II“ sowie „KTG Biowertpapier III“.
Quelle:Werdermann von Rüden Rechtsanwälte
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