Krachend ist die KTG Agrar SE unter der Schuldenlast von 600 Millionen Euro in die Insolvenz gegangen. Haben die Anleihegläubiger Anspruch auf Schadensersatz? Es gibt hoffnungsvolle Ansätze.
KTG Agrar SE: Was bringt das Insolvenzverfahren?
Dass die Anleihegläubiger ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden, ist eine Selbstverständlichkeit. Die Frage ist, inwieweit aus der Insolvenzmasse die Anleihegläubiger tatsächlich befriedigt werden. Zu befürchten ist, dass sie empfindliche Verluste oder möglicherweise einen Totalverlust erleiden werden. Erst im Insolvenzverfahren werden die Anleihegläubiger Klarheit erhalten. Der Insolvenzverwalter wird in der Gläubigerversammlung die Situation der KTG Agrar SE in seinem Prüfungsbericht darstellen. Das kann freilich noch eine Weile dauern.
KTG Agrar SE: Haben Anleger Anspruch auf Schadensersatz?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss den Anlegern offenbart werden, wenn Initiatoren und Vorstandsmitglieder wegen Straftaten verurteilt wurden, die nach Art und Schwere geeignet sind, das Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit der betreffenden Personen zu erschüttern.
War KTG Agrar Chef Hofreiter zuverlässig?
Diese Regelung könnte in Bezug auf den Vorstand der KTG Agrar SE, Siegfried Hofreiter, zum Tragen kommen. Im September 2002 ist Siegfried Hofreiter in jeweils zwei Fällen wegen Konkursverschleppung und Bankrotts vor dem Amtsgericht Dachau verurteilt worden. Zwei weitere Unternehmen, in denen er als Geschäftsführer bestellt war, gingen ebenfalls in die Insolvenz. Hinzu kommt, dass in allen vier Unternehmen das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht durchgeführt werden konnte. Eine bemerkenswerte Vorgeschichte und wohl auch ein aufklärungspflichtiger Umstand, der Schadensersatzansprüche für die Anleihegläubiger begründen dürfte.
KTG Agrar SE: Musste über die Hofreiters Vorgeschichte aufgeklärt werden?
Über diese Vorstrafen des KTG Agrar-Vorstandes Siegfried Hofreiter muss der Vermittler in den beratenden Vertriebs- und Geldinstituten wohl aufklären. Den Anlegern steht folgerichtig ein Schadensersatzanspruch zu, wenn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch auf diesen Fall übertragbar ist. Das zumindest meint Rechtsanwalt Jochen Resch in einem Medienbeitrag.
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