Die Kanzlei Dr. Pforr nutzt die Ruhe, die rund um den Insolvenzfall KTG Agrar SE eingetreten ist, um den um ihr Geld gebrachten Anlegern noch einmal die Notwendigkeiten vor Auge zu führen, die zur Sicherung von Ansprüchen aus der Insolvenzmasse notwendig sind. Nach der im Juli 2016 angemeldeten Insolvenz und der offiziellen Verfahrenseröffnung im September fand im Oktober eine Gläubigerversammlung statt, die die Rechtsanwaltskanzlei im Auftrag und mit Vollmacht ihrer Mandanten besuchte. Im Hamburger Kongresscenter erfuhren die Anwesenden, dass eine Summe von 47,3 Millionen Euro – 8 Millionen davon liquide – an Vermögenswerten zur Verteilung anstehen dürften.
Die für Anleger besonders wichtige Zahl des Verhältnisses der Auszahlung zur getätigten Einlage konnte allerdings noch nicht festgelegt werden. Dr. Pforr: „Dazu ist es sicherlich zu früh, denn zum einen ist gar nicht klar, welche Verkaufsergebnisse in der Insolvenzabwicklung erreicht werden, zum anderen steht die Höhe und die Rangfolge der Ansprüche noch nicht fest!“ Beide Werte sind notwendig, um die Insolvenzquote zu berechnen. Allein Anleger können Forderungen in Höhe von etwa 340 Millionen Euro stellen.
Ansprüche können noch bis zum 17. März 2017 angemeldet werden. Rechtsanwalt Dr. Pforr empfiehlt, diesen Termin auf gar einen Fall zu versäumen und bietet zu den in der Gebührenordnung festgelegten gesetzlichen Gebühren die Anmeldung zur Insolvenztabelle an. Wichtiger Hinweis: In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung diese Kosten.
Die Insolvenzauszahlung allein wird allerdings niemals den angerichteten Anlegerschaden decken – allenfalls zu einem Bruchteil. Daher sind KTG-Anleger zudem gut beraten, wenn sie weitere Ansprüche geltend machen und zwar gegenüber wirklich allen in Frage kommenden Anspruchsgegnern: Dr. Pforr: „Dabei muss man die Anlageberater ebenso im Fokus behalten wie die persönlich Verantwortlichen der KTG-Katastrophe!“ Zwischenzeitlich wird auch der Vorwurf der Insolvenzverschleppung verfolgt. Dr. Pforr: „Das hat besondere Bedeutung, denn im Regelfall sind dann die die dafür Verantwortlichen für die ungebremste Kapitalzerstörung mit guter Erfolgsaussicht haftbar zu machen.“ Hier ist es auch Aufgabe des Insolvenzverwalters, die Deckung entsprechender Managerversicherungen abzufragen.
Kommentar hinterlassen