Ob eine Kur nun an der deutschen Ostsee oder im Ausland, so zum Beispiel in Polen erfolgen wird, können die Patienten im Falle einer ambulanten Vorsorgeleistung selbst entscheiden.
Der behandelnde Arzt stellt zunächst die Notwendigkeit der Durchführung einer Kur fest, bevor die Krankenkasse diese genehmigen kann. „Für einen Kuraufenthalt in Polen übernehmen die Kassen die Kosten bis zu der Höhe, die eine Kur in Deutschland kosten würde“, so die Juristin. Die Krankenkassen zahlen hierbei die Kosten für die kurärztlichen Behandlungen. Darüber hinaus können die Krankenkassen einen Zuschuss zu den übrigen Kosten wie Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und Fahrtkosten von bis zu 13 € täglich vorsehen, die der Versicherte grundsätzlich selbst tragen muss. Wegen der günstigeren Lebenshaltungskosten ist eine Kur in Polen meist nicht nur für den Körper erholsam, sondern auch für den Geldbeutel. „Um die Kosten für den Kuraufenthalt erstattet zu bekommen, sollte man jedoch auf Einiges achten“, rät die Verbraucherschützerin Dr. Trietz. „Beispielsweise sollten sich Verbraucher vor Antritt der Kur vergewissern, inwieweit der Kurort medizinische Voraussetzungen für bestimmte Therapie-möglichkeiten bietet, die Ausstattung und Behandlungsqualität einen entsprechenden Standard aufweist und ob das Personal deutsch spricht“. Die polnischen Kurorte verfügen in der Regel über einen guten Standard. Dennoch ist es empfehlenswert, sich vor der Reise danach zu erkundigen, ob die Kureinrichtung staatlich anerkannt ist, also entsprechend zertifiziert.
Neben den begehrten Kuraufenthalten in Polen verbringen immer mehr Deutsche gern auch ihren Urlaub im polnischen Nachbarland. Die Reisebuchung und Unterkunftsreservierung kann entweder bei einem deutschen bzw. einem polnischen Reiseveranstalter erfolgen oder auch selbst organisiert werden.
Was aber tun, wenn es zu einer Panne bei der Hotelauswahl kommt? Besonders bei der Reisebuchung von zu Hause aus sollten Verbraucher auf eine genaue Beschreibung der Leistungen achten und sich diese schriftlich bestätigen lassen. „Bei auftretenden Reisemängeln sollte dem jeweiligen Vertragspartner am besten eine schriftliche Mängelanzeige und eine Aufforderung zur Abhilfe unter angemessener Fristsetzung abgegeben werden“, erläutert die Juristin.
Quelle:VBZ Brandenburg
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