Motorradclubs müssen es hinnehmen, dass die Logos verbotener Gruppen nicht von anderen Rockern in leicht abgewandelter Form getragen werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht wies drei Klagen gegen das 2017 verschärfte „Kuttenverbot“ ab, wie das Gericht in Karlsruhe am Freitag mitteilte.
Die Richter sehen zwar einen erheblichen Grundrechtseingriff. Dieser diene aber dem „Schutz von äußerst wichtigen Rechtsgütern“ und sei deshalb auch nicht verbotenen Gruppierungen zumutbar.
Ist ein Verein verboten, dürfen seine Kennzeichen wie Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen nicht öffentlich benutzt und medial verbreitet werden. Bei Verstößen droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe.
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