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Startseite Allgemeines KWA Bioenergie Eifel GmbH und Co.KG – Insolvenz
Allgemeines

KWA Bioenergie Eifel GmbH und Co.KG – Insolvenz

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.KWA Bioenergie Eifel GmbH und Co.KG (AG Stuttgart HRA726112), vertreten durch die Vertreterin KWA Bioenergie GmbH, Herzogstraße 6A, 70176 Stuttgart Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 726121– Schuldnerin –

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit am 09.12.2015 um 11.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr.jur. Marcus Egner
Moltkestraße 40, 74072 Heilbronn
Telefon: 07131 60990
Telefax: 07131 609962
Email: Dr.Egner@haus-des-rechts.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 01.02.2016 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
12.01.2016 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage
von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160
(Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter
Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und
271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird
anberaumt auf

Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude

Donnerstag, 21.01.2016
09:00 Uhr
Sitzungssaal 4, EG, Rollwagstraße 10/1, Amtsgericht Heilbronn

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem.
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Für den Prüfungstermin gem. § 29 Abs. 2 InsO und das weitere Verfahren wird
sodann das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet.
Die Insolvenzverwalterin, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können gegen die
Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderungen beim Insolvenzgericht
schriftlich Widerspruch erheben.
Prüfungsstichtag, der dem entspricht (§ 176 InsO), ist der 01.03.2016. Spätestens an
diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung
bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach
ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Geprüft werden auch die Forderungen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet
worden sind, sofern weder die Insolvenzverwalterin noch ein Insolvenzgläubiger dieser
Prüfung widerspricht.

6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28
Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese
erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Heilbronn
Wilhelmstraße 2 – 6
74072 Heilbronn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Heilbronn – Insolvenzgericht – 09.12.2015

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