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Startseite Allgemeines KWG 32 die Voraussetzungen ab 2011 für Finanzberater?
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KWG 32 die Voraussetzungen ab 2011 für Finanzberater?

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Zulassung von Banken und Finanzdienstleistern
Wer in Deutschland Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte betreiben will, benötigt dafür eine schriftliche Erlaubnis der BaFin (§§ 32, 33 Kreditwesengesetz – KWG). Dazu muss er bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Neben weiteren sind dies beispielsweise folgende Voraussetzungen:

Bei Neugründung eines Instituts ist – je nach Art der angestrebten Geschäfte – eine Mindest-Anfangskapitalausstattung nachzuweisen. Bei Wertpapierhandelsbanken etwa liegt das erforderliche Anfangskapital bei mindestens 730.000 Euro, bei Einlagenkreditinstituten sogar bei mindestens fünf Millionen Euro. Anlageberatern, Anlagevermittlern, Abschlussvermittlern und Finanzportfolioverwaltern sowie Betreibern multilateraler Handelssysteme oder Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, muss ein Betrag von mindestens 50.000 Euro zur Verfügung stehen.

Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, müssen mindestens zwei Geschäftsleiter haben, die fachlich geeignet und zuverlässig sein müssen. Bei der fachlichen Eignung kommt es darauf an, dass die betreffende Person in ihrem bisherigen beruflichen Werdegang ausreichende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen für die neue Tätigkeit gesammelt hat. Die Zuverlässigkeit prüft die BaFin über das Bundeszentral- und das Gewerbezentralregister.

Der Antragsteller hat ferner anzugeben, wer in welcher Höhe bedeutende Beteiligungen an dem geplanten Institut hält. Auch diese Personen müssen zuverlässig sein. Sind sie es nicht, oder genügen sie aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Institutsführung zu stellenden Ansprüchen, kann die BaFin die Erlaubnis versagen.

Außerdem muss der Erlaubnisantrag einen tragfähigen Geschäftsplan enthalten, aus dem die Art des geplanten Geschäfts, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren hervorgehen. Die BaFin prüft dabei, ob der Antragsteller bereit und in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um seine Geschäfte ordnungsgemäß betreiben zu können.

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