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L8 Holdings Ltd. und Pro-IPO Investment: BaFin untersagt jeweils das öffentliche Angebot von Aktien

00luvicecream (CC0), Pixabay
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Die BaFin hat der L8 Holdings Ltd. am 22. Juni 2022 jeweils das öffentliche Angebot von Aktien der L8 Holdings Ltd., nach eigenen Angaben mit Sitz in 2102-58 Keefer Place, BC Vancouver, Kanada, und der Pro-IPO Investment das öffentliche Angebot von Aktien der L8 Holdings Ltd., nach eigenen Angaben mit Sitz in 50 Mark, Ln, EC3R 7QR London, Vereinigtes Königreich, wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung untersagt. Daher dürfen sowohl die L8 Holdings Ltd. als auch die Pro-IPO Investment keine Aktien der L8 Holdings Ltd. zum Erwerb in Deutschland anbieten.

Diese Maßnahmen sind noch nicht bestandskräftig. Sie sind aber sofort vollziehbar.

Die Untersagungen erfolgten, weil die L8 Holdings Ltd. und die Pro-IPO Investment keinen von der BaFin gebilligten Prospekt für das öffentliche Angebot dieses Wertpapiers veröffentlicht haben, der die nach Artikel 6 ff. der EU-Prospektverordnung erforderlichen Angaben enthält.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Bei einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Außerdem können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Hinweis

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

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