Compleo Charging Solutions AGDortmundISIN: DE000A2QDNX9
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1. |
Durch das Insolvenzgericht wurde ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans vom 23. Mai 2023 sowie zur Erörterung des Stimmrechts der Gläubiger und zur Abstimmung über den Insolvenzplan und ggf. zur gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans bestimmt auf Montag, den 19. Juni 2023, 11:00 Uhr, im FZW Freizeitzentrum West (Halle), Ritterstraße 20, 44137 Dortmund. |
2. |
Der Insolvenzplan incl. der bei Gericht eingegangen Stellungsnahmen liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.133, aus. |
3. |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorlegende des Insolvenzplans berechtigt ist, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch im Termin abgestimmt werden (§ 240 InsO). |
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wird durch das Insolvenzgericht im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) öffentlich bekannt gemacht.
Hiermit werden die Aktionäre der Gesellschaft zum Erörterungs- und Abstimmungstermin am Montag, den 19. Juni 2023, 11:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr), in den durch das AG Dortmund bereitgestellten Räumlichkeiten im FZW Freizeitzentrum West (Halle), Ritterstraße 20, 44137 Dortmund, geladen.
Sofern Sie dem Insolvenzplan zustimmen möchten, was uns mit dem Ziel eines Erhalts des Betriebes / der Arbeitsplätze und der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung freuen würde, ist es notwendig, dass Sie persönlich oder vertreten durch eine bevollmächtigte dritte Person an dem anberaumten Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan teilnehmen. Schriftliche Zustimmungen oder Ablehnungen sind unwirksam.
Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Insolvenzplans ist gemäß § 235 Abs. 3 Satz 5 InsO auf der Internetseite der Schuldnerin unter
https://ir.compleo-charging.com/
in der Rubrik „Events“ unter dem Reiter „Erörterungs- und Abstimmungstermin im Insolvenzverfahren“ abrufbar.
Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO:
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss, mit dem der Insolvenzplan vom Gericht bestätigt wird, die sofortige Beschwerde nach § 253 Abs. 2 und 3 InsO nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer (a) dem Insolvenzplan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, (b) er gegen den Insolvenzplan gestimmt hat und (c) er glaubhaft macht, dass er durch den Insolvenzplan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Insolvenzplan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus Mitteln, die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans für den Fall des Nachweises einer Schlechterstellung bereitgestellt werden, ausgeglichen werden kann.
Zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Erörterungs- und Abstimmungstermin Aktionäre der Schuldnerin sind. Für die Ausübung von Stimmrechten ist daher der Aktienbestand zum Erörterungs- und Abstimmungstermin maßgeblich.
Aktionäre können am Erörterungs- und Abstimmungstermin persönlich teilnehmen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte dürfen nur Personen auftreten, die die Anforderungen gemäß § 79 ZPO erfüllen, d.h. die als Rechtsanwalt zugelassen sind oder die Befähigung zum Richteramt haben, Beschäftigte des Aktionärs oder eines mit dem Aktionär verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) sind, ein volljähriger Familienangehöriger (§ 15 AO, § 11 LPartG) des Aktionärs sind oder eine sonstige von § 79 Abs. 2 ZPO erfasste Person oder Institution sind.
Zum Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft und ihres Anteilsbesitzes haben die Aktionäre zu Beginn des Erörterungs- und Abstimmungstermins an der gerichtlich überwachten Einlasskontrolle einen von ihrem depotführenden Institut in Textform (§ 126 b BGB) erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes (Depotauszug nebst Sperrvermerk, wonach die von dem jeweiligen Aktionär gehaltenen Aktien bei dem depotführenden Institut bis zum Ablauf des 19. Juni 2023 gesperrt gehalten werden) vorzulegen. Es wird empfohlen, wegen dieses Nachweises frühzeitig Kontakt mit der depotführenden Bank aufzunehmen. Aktionäre sind zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin nur berechtigt, soweit sie einen ordnungsgemäßen Nachweis über ihren Anteilsbesitz vorlegen. Die Beibringung dieses Nachweises liegt in der Verantwortung der Aktionäre. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes ist auch erforderlich, wenn sich Aktionäre von einem Bevollmächtigten vertreten lassen.
Für die Aktionäre ist eine Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin und zur Ausübung des Stimmrechts im Abstimmungstermin nicht erforderlich.
Lediglich zur Erleichterung der organisatorischen Vorbereitung werden die Teilnehmer jedoch gebeten, der Gesellschaft unter folgender Adresse
Compleo Charging Solutions AG
Ezzestraße 8
44379 Dortmund
Telefax: +49 231 534 923 790
E-Mail: eat@compleo-cs.de
mitzuteilen, ob sie an dem Termin teilnehmen werden oder ob (und von wem) sie sich vertreten lassen. Bevollmächtigte müssen die Anforderungen des § 79 ZPO erfüllen (s.o.).
Es werden auch bei vorheriger Mitteilung der Teilnahme keine Eintrittskarten zum Termin übersandt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten sich bei der gerichtlich überwachten Eingangskontrolle persönlich auszuweisen (Personalausweis oder Reisepass) haben. Sollte sich ein Teilnehmer vertreten lassen, ist eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung sowie ein Nachweis der Anforderungen gem. § 79 ZPO (z.B. durch Vorlage eines Anwaltsausweises) vorzulegen. Bei organschaftlichen Vertretern ist die Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszugs erforderlich.
Es ist zu beachten, dass es aufgrund der Eingangskontrolle zu erheblichen Wartezeiten kommen kann. Wir empfehlen daher rechtzeitiges Erscheinen.
Eine Bewirtung von Teilnehmern auf Kosten der Schuldnerin ist nicht vorgesehen.
Dortmund, im Mai 2023
Compleo Charging Solutions AG
Der Vorstand
Rechtsanwalt Martin Lambrecht
als Sachwalter
Zusammenfassende wichtige Hinweise:
Zur Teilnahme am Abstimmungs- und Erörterungstermin und zur Ausübung des Stimmrechts haben
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sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten durch Personalausweis oder Reisepass auszuweisen; |
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Bevollmächtigte ihre Bevollmächtigung (z.B. durch Vorlage der Vollmacht bzw. durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges) und die Erfüllung der Anforderungen gem. § 79 ZPO (z.B. durch Vorlage eines Anwaltsausweises) nachzuweisen; |
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Aktionäre (auch im Fall ihrer Vertretung durch einen Bevollmächtigten) ihren Aktienbesitz durch einen Depotauszug nachzuweisen, der einen bis zum Ablauf des 19. Juni 2023 befristeten Sperrvermerk trägt. |
Eine Anmeldung ist hingegen nicht erforderlich.
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