Videokonferenztechnik soll künftig verstärkt in Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichten eingesetzt werden. Dies hat der Bundestag am 17. November 2023 beschlossen. Am 15. Dezember 2023 beraten die Länder über das Gesetz, das zahlreiche verfahrensrechtliche Vorgaben enthält.
Ortsunabhängige Teilnahme
Künftig soll Videokonferenztechnik sowohl bei der mündlichen Verhandlung als auch in weiteren gerichtlichen Terminen – zum Beispiel der Urteilsverkündung – die physische Präsenz an einem bestimmten Ort entbehrlich machen und die vorläufige Protokollaufzeichnung unterstützen.
Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen per Video stattfinden. Beantragt ein Verfahrensbeteiligter die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende diese anordnen. Die Ablehnung eines solchen Antrags muss das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls begründen.
Sitzungsleitung aus dem Home Office
Die Länder erhalten die Möglichkeit, sogenannte vollvirtuelle Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit zu erproben: Dabei hält sich auch die oder der Vorsitzende nicht mehr im Sitzungssaal auf, sondern ist zum Beispiel aus dem Home Office zugeschaltet. Die Verhandlung muss dann zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht übertragen werden, damit die Öffentlichkeit teilhaben kann.
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