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Lästige Werbeanrufe

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem aktuellen Urteil vom 21.04.2016 (I ZR 276/14) mit der Frage zu befassen, ob und in welchem Umfang bei einem wettbewerbsrechtlich unzulässigen Werbeanruf bezüglich des Eintrags in einem Online-Branchenverzeichnis der Angerufene einen Schadensersatzanspruch gegen den Anrufer hat.

In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag mit einer Gesamtlaufzeit von 36 Monaten für insgesamt 728,00 EUR geschlossen, wobei der Angerufene die Zahlung verweigerte hatte und verklagt wurde.

Nachdem das zuständige Landgericht die Klage des Branchenbuchbetreibers mit der Begründung abgewiesen hatte, dem Angerufenen stehe ein Schadensersatzanspruch wegen der unzulässigen Telefonwerbung zu, hob der BGH die Entscheidung der Vorinstanz mit der Begründung auf, dass ein auf eine unzulässige Telefonwerbung gem. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützter Schadensersatzanspruch nur solche Schäden erfasse, die vom Schutzbereich dieser Bestimmung erfasst seien. Sinn und Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sei es gerade nicht, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor Belästigungen durch Werbeanrufe zu schützen. Gegenstand des Schutzes gemäß § 7 Abs. 1 UWG sei nur die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die Privatsphäre des Verbrauchers und die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers und Verhinderung, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers (z. B. Zeitaufwand, Kosten für Faxpapier, Vorhaltekosten von Empfangseinrichtungen, Entsorgungskosten) führt.

Der BGH stellt hier nach Auffassung des Verfassers fälschlicherweise darauf ab, dass der Schutzbereich des Gesetzes nicht erfasst sei, obwohl es hier nach dem bekannten Sachverhalt zu einem unzulässigen Werbeanruf gekommen war, in dessen Folge das angerufene Unternehmen einen Vertrag abgeschlossen hatte. Eine Belästigung ist daher aus Sicht des Verfassers gegeben, da durch das sicherlich länger andauernde Telefonat eine Störung des Betriebsablaufs in dem Ladengeschäft mit angeschlossenem Restaurant des Angerufenen eingetreten ist. Es erscheint daher sachfremd, hier einen Schadensersatzanspruch mit der angegebenen Begründung zu verneinen. Aber leider hat hier einmal wieder das höchste deutsche Zivilgericht seine Rechtsauffassung „in Stein gemeißelt“, zumindest bis zu dem Zeitpunkt, bis er möglicherweise seine Sichtweise ändert.

Es kann daher nur dringend empfohlen werden, solche Anrufe sofort zu beenden und keinesfalls „Interesse“ zu bekunden, da andernfalls Gefahr besteht, für einen in der Regel für den Betroffenen nutzlosen Eintrag im Internet einen stattlichen Geldbetrag zahlen zu müssen.

Rechtsanwalt Birk

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