Land Niedersachsen
Bekanntmachung
gemäß § 61 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
In dem Kartellverwaltungsverfahren gegen die Stadtwerke Bad Salzdetfurth GmbH wegen des Verdachts des Forderns ungünstigerer Preise als gleichartige Wasserversorgungsunternehmen gemäß den §§ 18 Absatz 1, 19 Absatz 2 Nummer 2, 31 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erlässt die Landeskartellbehörde gemäß § 32b GWB folgende Verfügung:
- 1.
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Die von der Stadtwerke Bad Salzdetfurth GmbH mit Schreiben vom 26. April 2024 der Landeskartellbehörde Niedersachsen angebotene Verpflichtungszusage ist bindend.
- 2.
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Das Verfahren gegen die Beteiligte wird nach Maßgabe des § 32b Absatz 1 Satz 2 GWB eingestellt.
- 3.
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Die Verfügung ist bis zum 30. November 2024 befristet.
- 4.
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Die Einhaltung der Verpflichtungszusage ist von der Beteiligten durch entsprechende Abrechnungen beziehungsweise Tarifblätter und mit dem Jahresabschluss 2024 durch Angabe der Umsatzerlöse und Abgabemengen der Haushalts- und Kleingewerbekunden gegenüber der Landeskartellbehörde Niedersachsen nachzuweisen.
- 5.
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Die Gebührenentscheidung ergeht gesondert.
- 6.
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Auslagen werden gesondert erhoben.
15-32560/5125/100
Niedersächsisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
– Landeskartellbehörde –
Im Auftrag
Zinram
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