Die Finanzaufsicht BaFin hat am 4. April 2023 eine Geldbuße in Höhe von 1.000.000 Euro gegen die Landesbank Berlin AG festgesetzt. Grund war ein Verstoß gegen die Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR). Das Unternehmen hatte Insiderinformationen unrechtmäßig offengelegt.
Die Landesbank Berlin AG kann gegen den Bußgeldbescheid der BaFin Einspruch einlegen.
Zum Hintergrund:
Insiderinformationen sind Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind, die aber den Kurs eines Finanzinstruments erheblich beeinflussen können, falls sie bekannt werden. Wer Insiderinformationen gegenüber einer anderen Person offenlegt, handelt unrechtmäßig – es sei denn, dies geschieht bei der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben.
Durch das Offenlegungsverbot will man die Zahl der Personen begrenzen, die Insiderinformationen erlangen. Damit soll die Gefahr des verbotenen Insiderhandels eingedämmt werden.
Von einer unrechtmäßigen Offenlegung spricht man, wenn man Personen ermöglicht, ohne wesentliche Schwierigkeiten an Insiderinformationen zu gelangen. Eine unrechtmäßige Offenlegung ist nicht zu verwechseln mit der öffentlichen Bekanntgabe einer Insiderinformation. Im Moment der Veröffentlichung verliert eine Information den Charakter einer Insiderinformation.
Wenn ein Unternehmen Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, verstößt es gegen die MAR. Die BaFin kann einen solchen Verstoß mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt für juristische Personen maximal 15 Millionen Euro oder bis zu 15 Prozent des Gesamtumsatzes.
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