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Landeswahlleiterin in Sachsen Carolin Schreck wird zurücktreten müssen

skeeze / Pixabay
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Auch das dann möglicherweise ein Ergebnis der Verhandlung der Verfassungsbeschwerde vor dem sächsischen Verfassungsgerichtshof in Leipzig vom gestrigen Tage.

Hier kann man dann gegenüber der derzeit noch amtierenden Landeswahlleiterin sicherlich auch einmal über das Thema „Rechtsbeugung“ nachdenken, was aber auch sicherlich auf die anderen Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses zutrifft.

Gestern hatte nach einer knapp dreistündigen mündlichen Verhandlung und einer zweistündigen Beratung der sächsische Verfassugsgereichtshof entschieden, das ein Teil der Entscheidung des Landeswahlausschusses  „mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig“ sei. Laut Gerichtspräsidentin Birgit Munz seien die möglichen Nachteile der Nichtzulassung „gewichtiger als die der Zulassung“.

Hierbei geht es um die Listenplätze 19 bis 30 der AfD Landtagskandidtaten.

Macht ein Gericht, wie das Landesverfassungsgericht Sachsen, einer Landeswahlleiterin solch einen Vorwurf, dann hat diese Landeswahlleiterin nichts mehr in ihrem Job zu suchen, auch das muss man dann einmal klar so sagen.Dabei ist es völlig egal, ob man AfD Anhänger ist oder nicht.

Nun wird das Landesverfassungsgericht Sachsen in Leipzig bis Mitte August auch noch darüber entscheiden müssen, was mit den anderen Listenplätzen ist.

Hier sieht das Landesverfassungsgericht derzeit keinen Fehler bei der Nichtzulassung der Kandidaten auf den Plätzen 31 bis 61 der AfD Landtagskandidatenliste der AfD durch den Wahlprüfungsausschuss.

Man muss sich aber auch die Frage stellen, ob der Wahltermin mit Datum 1. September 2019 so noch haltbar sein kann. Sollte das Gericht Mitte August entscheiden, das auch die Listenplätze 31 bis 61 zugelassen werden müssen, könnte das mit dem Wahltermin dann schwer werden.

1 Komment

  • Das Landeswahlgesetz in Sachsen lässt eigentlich keine gerichtliche Überprüfung zu. Das ist auch ständige Rechtsprechung. Wie schwerwiegend muss dann der Fehler sein dass der Verfassungsgerichtshof dennoch ein scheidet! Dieses Urteil ist eine Zäsur im Wald Landeswahlrecht. Für die Landeswahlleiterin ist es in der Tat Zeit den Stuhl zu räumen. Es mag allerdings zweifelhaft sein, ob es solche Entscheidungen der Nichtzulassung Einer großen Partei ohne Rückenstärkung Aus der Staatskanzlei gefällt worden sind.

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