Landgericht Augsburg Abteilung für Strafsachen
Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 111i Abs. 4, 111e Abs. 4 StPO
10 KLs 503 Js 134661/15
In dem Strafverfahren 10 KLs 503 Js 134661/15 gegen Natalja Gareis, geboren am 22.10.1977 in Dshetygara/Kasachstan, Blank Antonia und Nikolai Wilhelm wegen Geldwäsche u.a. im Zeitraum Januar 2011 bis August 2013 hat das Landgericht Augsburg als Rückgewinnungshilfe zugunsten etwaiger Geschädigter einen dinglichen Arrest in Höhe von 174.666,- € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen von Natalja Gareis angeordnet.
Ferner hat es am 08.05.2017 beschlossen, den dinglichen Arrest für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils vom 08.05.2017 gegen die Angeklagte Natalja Gareis aufrechtzuerhalten (§ 111i Abs. 3 StPO).
Aufgrund des dinglichen Arrestes wurden folgende Vermögenswerte gesichert:
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beim Amtsgericht Augsburg unter 212 HL 330/16 hinterlegtes Bargeld in Höhe von 22.000,- € sowie unter 212 HL 314/15 hinterlegtes Bargeld in Höhe von (noch) 65,- € |
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Kontopfändungen in Höhe von 492,04 € und 2.001,00 € |
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Pfändung von Wertgegenständen in Höhe von geschätzt 4.500,00 € |
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Sicherungshypothek in Höhe von 150.000,- € auf dem Grundstück Gutach Nummer 116 BV-Nr. 1 Flurstück 168/1, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Emmedingen |
Verletzte aus den Straftaten werden darauf hingewiesen, dass sie wegen etwaiger Ansprüche gegen Natalja Gareis im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung während des oben genannten Zeitraums von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils (eingetreten am 08.05.2017) auf die sichergestellten Vermögenswerte zugreifen und insoweit gemäß § 111g StPO die Zulassung der Zwangsvollstreckung beantragen können.
Soweit bis zum Ablauf der genannten Frist kein Zugriff der Verletzten auf die sichergestellten Vermögenswerte erfolgt ist, kann dieser zugunsten des Staates verwertet werden (§ 111i Abs. 5 StPO).
Augsburg, 11.09.2017
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