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Landgericht Bad Kreuznach verurteilt Vermittler zu Schadensersatz wegen Vermittlung einer ALAG-Beteiligung

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Das Landgericht Bad Kreuznach hat in einem durch die Kanzlei Dr. Schute und Partner Rechtsanwälte geführten Prozess einen Anlagevermittler dazu verurteilt, an eine Anlegerin der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG eine Summe von 10.336,00 € als Schadensersatz zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Zudem wurde der Vermittler dazu verurteilt, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der am 05.12.2003 geschlossenen Beteiligung an der ALAG resultieren.

Das Gericht urteilte, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertragsverhältnis entstanden sei. Die Pflichten aus dem Beratungsvertragsverhältnis habe der damals eingesetzte Untervermittler verletzt, da er sich nicht hinreichend über die Ziele der Anlegerin erkundigt habe. Die Beratung sei daher bereits nicht anlegergerecht gewesen. Der Klägerin ging es nach der Überzeugung des Gerichts und der Auswertung von Zeugenaussagen im Rahmen einer Beweisaufnahme vornehmlich um die Altersvorsorge. Die Klägerin hatte nämlich mit dem eingesetzen Berater, der als Untervermittler auftrat, in dem Beratungsgespräch vor Abschluss der ALAG-Beteiligung vornehmlich über das Thema betriebliche Altersvorsorge gesprochen. Erst danach war die ALAG-Beteiligung vorgeschlagen worden.

Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass eine Beteiligung an der ALAG wegen des bestehenden Risikos des Totalverlustes für die Altersvorsorge ungeeignet gewesen sei. Die Anlage durfte daher nicht als sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge eingeordnet und der Klägerin angeboten werden, so das Gericht.

Die Klage auf Schadensersatz hatte daher Erfolg. Die Klägerin musste sich auch Steuervorteile nicht anrechnen lassen. Das Gericht sah auch einen Verjährungseinwand der Gegenseite als nicht gegeben an. Eine grobe fahrlässige Pflichtverletzung konnte das Gericht in dem vorliegenden Fall nicht erkennen. Das Gericht urteile, der Umstand, dass die Klägerin den ihr überlassenen Emissionsprospekt nach der Beratung nicht noch einmal gelesen habe, reiche nicht dafür aus, um den Vorwurf einer groben fahrlässigen Unkenntnis zu begründen und verwies insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die Kosten des Verfahrens hat ebenfalls der verurteilte Anlagevermittler zu tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung ist möglich.

Zu dem Urteil meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der dieses für die Klägerin erstritten hat: „Das Urteil zeigt in erfreulicher Klarheit, dass eine geschlossene Beteiligung an einem Leasingfonds nicht zu Altersvorsorgezwecken dienen kann. Anleger, denen eine Beteiligung an der ALAG zu diesem Zweck verkauft worden ist, haben somit die Möglichkeit, diese wegen Falschberatung auf ihren Anlagevermittler zurück zu übertragen und Schadensersatz zu verlangen. Interessant an dem Urteil sind auch die Randbemerkungen des Gerichts. Das Gericht wies hier in überraschender Deutlichkeit darauf hin, dass der eingesetzte Untervermittler nach seiner Sicht wohl kaum in der Lage gewesen sei, die Anlage überhaupt richtig mit allen Chancen und Risiken darzustellen. Da es in dem Rechtsstreit hierauf aber nicht mehr ankam, bezog das Gericht diese Überlegungen nicht mehr in die Entscheidungsfindung mit ein. Das Urteil macht aber deutlich, dass die Schulungen des in dem konkreten Fall eingesetzten Anlagevermittlers wohl nicht besonders gut gewesen sein können.“

V.i.S.d.P.

Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

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