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Benachrichtigung über die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111i Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 StPO)

(519) 243 Js 715/15KLs (03/16)

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 13. Oktober 2016 drei Angeklagte wegen versuchten Betruges bzw. Beihilfe hierzu verurteilt.

Die Angeklagten entwickelten und bewarben ein Schneeballsystem. Dabei sollten potentielle Anleger ihnen Geldbeträge zur Verfügung stellen, die sich durch das Anlagegeschick der Angeklagten binnen vier Wochen verdoppeln sollten. Tatsächlich legten die Angeklagten wie von Anfang an geplant die erhaltenen Gelder überhaupt nicht an, sondern verbrauchten das Geld teilweise für eigene Bedürfnisse und zur Bezahlung ihrer Werbemaßnahmen. Die drei Angeklagten entschlossen sich Anfang Juni 2015, fortan in wechselnder Tatbeteiligung in Clubs, auf Partys und in sozialen Netzwerken für dieses betrügerische Anlagesystem zu werben. Sie forderten Interessenten auf, Gelder in einer Mindesthöhe von 1 Euro bis zu 2.500 Euro bei ihnen anzulegen. Durch „Mundpropaganda“ und durch Anzeigen in sozialen Netzwerken und entsprechenden Links wurde von den Angeklagten verbreitet, dass ein Anleger bereits mit der Einzahlung von 50 Euro innerhalb von vier Wochen eine Verdoppelung des eingezahlten Betrages erreichen könne. Beim Einzahlen solle der Anleger den Namen eines eventuellen Werbers angeben. Personen, die für dieses System warben, wurden 30 % der Anlagensumme als Gewinn versprochen. Die Angeklagten behaupteten bewusst wahrheitswidrig, dass das Geld über den Handel mit außerbörslichen Aktien erwirtschaftet werde.

Das Urteil ist hinsichtlich zweier Angeklagter seit 21. Oktober 2016 rechtskräftig.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft Berlin dingliche Arreste erwirkt und in deren Vollziehung Guthaben gepfändet.

Das Landgericht Berlin hat die Arrestbeschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 27.11.2015 (352 Gs 3422/15) sowie die Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 27.11.2015 (352 Gs 3422/15) sowie vom 03. und 07.12.2015 (352 Gs 3491/15 und 3520/15) bis zur Höhe von 1.006.714,13 Euro für drei Jahre aufrecht erhalten.

Nach § 111i Absatz 4 Satz 2 StPO werden die Geschädigten auf die Möglichkeit hingewiesen, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen. Nach § 111i Absatz 4 Satz 2 StPO werden die Geschädigten ferner darauf hingewiesen, dass der Ablauf der Frist von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils nach § 111i Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 bis 4 StPO mit nachstehenden Folgen verbunden ist: Mit Ablauf der Frist erwirbt der Staat die vorstehend bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Absatz 1 StGB sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach § 111i Absatz 2 StPO festgestellten Betrages, soweit nicht

1. der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

2. der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

3. zwischenzeitlich Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

4. Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der Frist beantragt hat.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach § 111i Absatz 5 Satz 1 StPO entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

 

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