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Landgericht Berlin

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Landgericht Berlin

Vor dem Landgericht Berlin findet im Dienstgebäude Tegeler Weg 17-21 in 10589 Berlin am

13. Juni 2019 um 10:00 Uhr im Saal 100

ein Verhandlungstermin in dem Rechtsstreit gegen einen Verein statt, der in der Rigaer Straße 94 in Berlin Räume im Erdgeschoss des Vorderhauses bzw. des Seitenflügels und im Hinterhaus nutzt.

Wegen der Vorgeschichte des jetzigen Verfahrens wird auf die Pressemitteilungen des Kammergerichts Nr. 8/2017 vom 2. Februar 2017, Nr. 27/2017 vom 17. Mai 2017, Nr. 35/2017 vom 20. Juni 2017 sowie Nr. 20/2018 vom 8. Mai 2018 und Nr. 21/2018 vom 14. Mai 2018 verwiesen.

In dem jetzigen Verfahren vor der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin verlangt die Eigentümerin der Immobilie erneut von dem beklagten Verein, die von diesem genutzten Räumlichkeiten zu räumen und herauszugeben sowie eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Die Zivilkammer 27 hat für die Dauer der Verhandlung am 13. Juni 2019 folgende sitzungspolizeilichen Maßnahmen gemäß § 176 GVG angeordnet:

„1. Die Sicherheit und Ordnung im Sitzungssaal wird von Justizwachtmeistern des Landgerichts Berlin gewährleistet, wobei 2 Beamte im Sitzungssaal zum Einsatz kommen sollen.
Die Anforderung und der Einsatz von Polizeibeamten bzw. die Gestattung der Anwesenheit von Polizeibeamten im Sitzungssaal zur Unterstützung der Justizwachtmeister bleibt vorbehalten.
2. Folgende Personen haben freien Zutritt zum Sitzungssaal
– die Parteien bzw. die für sie auftretenden Personen,
– die Zeugen.
3. Zuhörer einschließlich der Vertreter der wort- und bildberichterstattenden Presse sind vor dem Betreten des Sitzungssaals zu kontrollieren. Für eine solche Kontrolle gilt im Einzelnen folgendes:
– Die Zuhörer haben einen gültigen, auf ihren Namen ausgestellten amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Waffen (auch gefährliche Chemikalien, Messer. u.a.), gefährliche Werkzeuge (auch Feuerzeuge und Streichhölzer) und Wurfgegenstände (zum Beispiel Flaschen, Dosen, Obst, Eier, Haarbürsten, Farbbeutel, Bücher) dürfen nicht in den Sitzungssaal gebracht werden. Das gleiche gilt für Flugblätter, Transparente, Trillerpfeifen, Glocken und ähnliche zu verursachen von Lärm geeignete Gegenstände. Schreibutensilien dürfen mitgeführt werden. Die Zuhörer haben sich vor Einlass einer körperlichen Untersuchung auf die vorgenannten unerlaubten Gegenstände zu unterziehen. Die Untersuchung wird durch Abtasten bzw. Absondern der Kleidung einschließlich etwaiger Kopfbedeckungen vorgenommen. Auslieferung und Vorlage des Tascheninhalts kann verlangt werden.
– Die bei der körperlichen Durchsuchung von den Kontrollbeamten festgestellten Gegenstände, die nach den o.g. Vorschriften nicht in den Sitzungssaal eingebracht werden dürfen, sind amtlich zu verwahren. Eine Haftung für diese Gegenstände ist ausgeschlossen.
– Personen, die mit der Hinterlegung unerlaubter Gegenstände nicht einverstanden sind, erhalten keinen Zutritt zum Sitzungssaal.
4. Die Zahl der einzulassenden Zuhörer ist durch die Zahl der für die Zuhörer vorgesehenen Sitzplätze begrenzt.“

Ob die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin bereits am 13. Juni 2019 in diesem Verfahren eine Entscheidung fällen oder einen Verkündungstermin für einen späteren Tag festsetzen wird, ist offen.

Für die Presse werden Plätze in voraussichtlich genügender Zahl (im Verhältnis zu den Zuhörerplätzen) reserviert; eine Akkreditierung ist nicht erforderlich. Jedoch wird um Mitteilung per E-Mail an pressestelle@kg.berlin.de bis zum 07. Juni 2019, 12:00 Uhr, gebeten, sofern eine Teilnahme als Pressevertreter/in beabsichtigt ist.

Landgericht Berlin, Aktenzeichen 27 O 593/18

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