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Landgericht Berlin: Endlich mündliche Verhandlung im Wege der Videokonferenz nach § 128a Zivilprozessordnung

mohamed_hassan (CC0), Pixabay
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Landgericht Berlin: Endlich mündliche Verhandlung im Wege der Videokonferenz nach § 128a Zivilprozessordnung

Vor dem Landgericht Berlin findet im Dienstgebäude Tegeler Weg 17-21 in 10589 Berlin am Donnerstag erstmals die mündliche Verhandlung im Verfahren 24 O 376/19 im Wege der Videokonferenz nach § 128a ZPO statt.
Rechtlich möglich und lange nicht in die Tat umgesetzt
Die Zivilprozessordnung stellt mit § 128a die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege einer Videokonferenz zur Verfügung, die die Anwesenheit der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten im Gerichtssaal entbehrlich macht. Diese können sich vielmehr an einem anderen Ort aufhalten, während die Verhandlung mittels gängiger Endgeräte wie PCs, Laptops oder Tablets über die eingebauten Kameras und Mikrofone zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in den Sitzungssaal übertragen wird.

Am Landgericht Berlin sitzen die Richterinnen und Richter des Verfahrens im Sitzungssaal bei einer solchen mündlichen Verhandlung im Wege einer Videokonferenz an einem Notebook mit Kamera und Mikrofon und sehen die anderen ihnen zugeschalteten Verfahrensbeteiligten auf ihrem Bildschirm. Während die Richterinnen und Richter auf diese Weise aus dem Sitzungssaal heraus die mündliche Verhandlung leiten, kann die interessierte Öffentlichkeit im Sitzungssaal die öffentliche Verhandlung verfolgen.

Ökologisch und ökonomisch sinnvoll

Mit der Nutzung der Möglichkeiten des § 128a ZPO können sich auswärtige Beteiligte nicht nur die Reisezeit und die Kosten einer Anreise zum Gerichtstermin ersparen. In den Zeiten der Corona-Pandemie wird durch eine mündliche Verhandlung im Wege der Videokonferenz eine Ansteckungsgefahr weiter erheblich gemindert, da sich weniger Menschen im Gerichtssaal und im Gerichtsgebäude aufhalten und so das Abstandsgebot noch wirkungsvoller eingehalten werden kann. Ob sich ein Verfahren für eine Videokonferenz nach § 128a ZPO eignet, entscheiden dabei die zuständigen Richterinnen und Richter eines Verfahrens in richterlicher Unabhängigkeit.

01.07.2020 war Startschuss

Die Videokonferenztechnik ist aufgrund einer gemeinsamen Anstrengung der Verwaltungen des Kammergerichts und des Landgerichts Berlin seit dem 1. Juli 2020 in beiden zivilen Dienststellen des Landgerichts in der Littenstraße und im Tegeler Weg nutzbar. Zur Verfügung stehen insgesamt drei virtuelle Verhandlungsräume, in denen zeitgleich Videokonferenzen durchgeführt werden können. Aus Sicherheits- und Datenschutzgründen wird die Technik nur für öffentliche Gerichtsverhandlungen eingesetzt und außerhalb des Berliner Landesnetzes betrieben. Es finden keine Aufzeichnungen der Sitzungen statt; den Beteiligten wird auch mitgeteilt, dass eine solche Aufzeichnung unzulässig ist.

Worum geht es bei dem Prozess?

Inhaltlich geht es in dem Zivilverfahren 24 O 376/19 um Ansprüche aus einer Sachversicherung wegen eines Leitungswasserschadens. Im Anschluss an die Sitzung der Zivilkammer 24 besteht für die Vertreterinnen und Vertreter der Presse die Möglichkeit, Fragen zu den technischen Abläufen der Videokonferenz zu stellen.

Damit wird endlich ein Gesetz von 2013 umgesetzt …, Warterei, Fahrerei und so weiter können entfallen. Das Berliner Gericht könnte so ein Vorbild für andere Gerichte sein.

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