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Landgericht Berlin in Sachen POC

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Landgericht Berlin

Aktenzeichen: 11 OH 3/17 KapMuG

Beschluss

In Sachen

Kraft, I. ./. HVT Hanse Vermögen Treuhand-, Service- und Verwaltungsgesellschaft mbH

hat das Landgericht Berlin – Zivilkammer 11 – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Gollan als Einzelrichterin am 05.12.2018 beschlossen:

Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht:

1.

Vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter:

HVT Hanse Vermögen Treuhand-, Service- und Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Ivonne Kupke, Tinsdaler Kirchenweg 275 A, 22559 Hamburg

2.

Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen:

POC Energy Solutions GmbH

3.

Bezeichnung des Prozessgerichts:

Landgericht Berlin

4.

Aktenzeichen des Prozessgerichts:

KapMuG-Verfahren: 11 OH 3/17 KapMuG

Klageverfahren: 11 O 104/17

5.

Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:

5.1.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt zur Beteiligung an der POC Growth GmbH & Co. KG in der Fassung vom 10. Dezember 2010 unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere

a) nicht hinreichend über die kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen informiert,

b ) nicht hinreichend über die Risiken aus Finanzierungsverträgen informiert.

5.2.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt zur Beteiligung an der POC Growth 2. GmbH & Co. KG in der Fassung vom 18. März 2011 unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere

a) nicht hinreichend über die kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen informiert,

b ) nicht hinreichend über die Risiken aus Finanzierungsverträgen informiert.

5.3.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt zur Beteiligung an der POC Growth 4. GmbH & Co. KG in der Fassung vom 30. Mai 2012 unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere

a) nicht hinreichend über die kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen informiert,

b ) nicht hinreichend über die Risiken aus Finanzierungsverträgen informiert.

6.

Knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes:

Der Kläger macht gegenüber der als Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin in Anspruch genommenen Beklagten einen Schadenersatzanspruch geltend, den er darauf stützt, anlässlich seiner Beteiligung an den in den Anträgen genannten POC-Fondsgesellschaften nicht über die Fehler der Fondsprospekte aufgeklärt worden zu sein, auf deren Basis er seine Anlageentscheidung getroffen habe.

7.

Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht:

Der Musterverfahrensantrag ist am 19. Juni 2017 beim Landgericht Berlin eingegangen. Die verzögerte Bekanntmachung des Beschlusses ist auf die zunächst streitige Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückzuführen.

 

Gollan
Vorsitzende Richterin am Landgericht

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