Landgericht Berlin
Beschluss
17.05.2018
Geschäftsnummer: 11 OH 7/17 KapMuG
In dem Rechtsstreit
der Frau Martina Hörle,
Gertrudisstraße 19, 42651 Solingen,
Antragstellerin,
― |
Prozessbevollmächtigte: |
gegen
den Herrn Dr. Andreas Nobis,
ul. Kiril i Metodiy Nr. 4, Pet Kladenci 7119,
Bulgarien,
den Herrn Alexander Nobis,
Etage 1,
Kurfürstenstraße 21, 10785 Berlin,
den Herrn Andreas Rühl,
Bruckäckerweg 15, 72770 Reutlingen,
die Audit Tax & Consulting Services GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH,
vertreten d.d. Geschäftsführer Christian Hans Peter Baasner, d. Geschäftsführerin Tina Baer, d. Geschäftsführer Uwe Müller und Bernhard von Wersebe,
Friedrichstraße 100, 10117 Berlin,
Antragsgegner,
― |
Prozessbevollmächtigte zu 1) und 2): |
― |
Prozessbevollmächtigte zu 3): |
― |
Prozessbevollmächtigte zu 4): |
hat die Zivilkammer 11 des Landgerichts Berlin am 17.05.2018 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Gollan, die Richterin Dr. Anderl und den Richter am Landgericht Dr. Mazzante beschlossen:
A.
Es wird folgender Musterverfahrensantrag – entsprechend den Anträgen zu I. 22, 28 und 31 –
öffentlich bekannt gemacht:
1. Beklagte:
1) |
Dr. Andreas Nobis, Bulgarien |
2) |
Peter Alexander Nobis, Berlin |
3) |
Andreas Rühl, Reutlingen |
4) |
pp. |
2. Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:
Lignum Sachwert Edelholz AG
3. Prozessgericht:
Landgericht Berlin, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin
4. Aktenzeichen:
KapMuG-Verfahren: 11 OH 7/17 KapMuG
Hauptverfahren: 11 O 117/17
5. Feststellungsziele:
1.) |
Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Lignum-Gruppe zu Rundholzkaufverträgen „Lignum nobilisPRIVA” in der Fassung vom 20. Januar 2015, in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und/ oder unvollständig ist, da er – jeweils und/oder –
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2.) |
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) wegen ihrer Funktion als Vorstand der Vertragsgesellschaften der Rundholzkäufer der Lignum Gruppe für die Richtigkeit und Vollständigkeit des unter Ziffer 1 angeführten Prospekts verantwortlich sind. |
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3.) |
Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1 aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) erkennbar waren. |
6. Lebenssachverhalt:
Die den Antrag stellende Partei hat auf Basis des genannten Prospektes einen Kaufvertrag über den Kauf von europäischem Edelholz geschlossen, wobei der Kaufpreis sogleich nach Vertragsschluss fällig war, die Lieferung aber erst viele Jahre später folgen sollte.
Der Antragsgegner zu 1) war zunächst Vorstand der Lignum Holding AG, aufgrund Gesellschafterbeschluss vom 17.06.2013 formwechselnd umgewandelt in Lignum Holding GmbH. Der Antragsgegner zu 2) wurde am 06.04.2011 als Vorstand der Lignum Holding AG im Handelsregister eingetragen und war außerdem Geschäftsführer verschiedener anderer mit ihr verbundener Gesellschaften. Der Beklagte zu 3) war Vorstand der Lignum Edelholz Investitionen AG, später firmierend als Nobilis Edelholz Sachwertanlagen AG und wiederum später als Lignum Sachwert Edelholz AG. Die Beklagte zu 4) ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft und war in der Vergangenheit mit der Prüfung einer Reihe von Lignum-Prospekten sowie von Konzernabschlüssen der Lignum-Gruppe befasst.
Die den Antrag stellende Partei macht geltend, bei der Beratung und Zeichnung habe der genannte Prospekt zugrunde gelegen. Dieser sei aus den unter Ziffer 5 dieses Beschlusses genannten Gründen fehlerhaft, was für die Antragsgegnern auch erkennbar gewesen sei. Wäre der Prospekt vollständig und richtig gewesen, hätte sie sich gegen den Abschluss des Kaufvertrages entschieden, weshalb die Antragsgegner ihr den Kaufpreis zu erstatten hätten.
7. Eingang des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht:
03.11.2017
B.
Die übrigen Anträge der Klägerin werden als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Anlass einer Investition in die sogenannte Sachwertanlage Europäisches Edelholz auf Schadenersatz in Anspruch und stellt in diesem Zusammenhang Musterverfahrensanträge nach dem KapMuG.
Die Klägerin zeichnete am 20.02.2011 einen Kaufvertrag mit der Lignum Edelholz Investitionen AG über den Kauf von Edelholz. Der Kaufpreis von € 7.426 war sogleich fällig, die Lieferung sollte aber erst sukzessive ab dem Jahr 2019 und später erfolgen (siehe Anlage K 1.2). Grundlage dieses Kaufvertrages soll nach dem eindeutigen Klägervortrag der Verkaufsprospekt Lignum Nobilis vom “03.02.2011” gewesen sein (beigefügt als Anlage im KapMuG-Verfahren ein Prospekt vom “02.03.2011”).
Die Klägerin zeichnete sodann am 20.03.2015 einen Kaufvertrag mit der Lignum Sachwert Edelholz AG über den Kauf von Edelholz. Der Kaufpreis von € 5.000 war sogleich fällig, die Lieferung sollte aber erst ab dem Jahr 2027 erfolgen (siehe Anlage K 1.2). Grundlage dieses Kaufvertrages soll nach dem eindeutigen Klägervortrag der Verkaufsprospekt Lignum Nobilis Priva vom 20.01.2015 gewesen sein (beigefügt als Anlage im KapMuG-Verfahren). Mitverantwortlich für den Verkaufsprospekt zeichnete neben der Anbieterin bzw. Verkäuferin die Lignum Holding AG.
Der Beklagte zu 1) war zunächst Vorstand der Lignum Holding AG, aufgrund Gesellschafterbeschluss vom 17.06.2013 formwechselnd umgewandelt in Lignum Holding GmbH. Der Beklagte zu 2) wurde am 06.04.2011 als Vorstand der Lignum Holding AG im Handelsregister eingetragen und war außerdem Geschäftsführer verschiedener anderer mit ihr verbundener Gesellschaften. Der Beklagte zu 3) war Vorstand der Lignum Edelholz Investitionen AG, später firmierend als Nobilis Edelholz Sachwertanlagen AG und wiederum später als Lignum Sachwert Edelholz AG. Die Beklagte zu 4) ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft und war in der Vergangenheit mit der Prüfung einer Reihe von Lignum-Prospekten sowie von Konzernabschlüssen der Lignum-Gruppe befasst.
Im Juni 2015 forderte die BaFin die Lignum-Gruppe auf, für ihre Kapitalanlageprodukte einen Verkaufsprospekt nach dem Vermögensanlagegesetz vorzulegen. Mit Bescheid vom 17.03.2016 untersagte die BaFin der Lignum Sachwert Edelholz AG das öffentliche Angebot für deren Verkaufsprodukte. Über das Vermögen der Lignum Sachwert Edelholz AG wurde am 10.01.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Klägerin meint, die Beklagten zu 1) bis 3) schuldeten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 264a StGB, nach § 826 BGB und wegen eines Verstoßes gegen § 32 KWG Schadensersatz. Die Beklagte zu 4) sei aufgrund einer Verletzung eines Mittelverwendungskontrollvertrags sowie aufgrund von Prospektprüfungen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne zum Schadensersatz verpflichtet. Gegen alle Beklagten bestünden Ansprüche wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformation und wegen Verstoßes gegen Bilanzierungsregeln.
Die Klägerin behauptet, der Zeichnung sei ein Anlageberatungsgespräch vorausgegangen. Der Anlageberater habe eine Vielzahl von Verkaufsunterlagen verwendet, darunter den Verkaufsprospekt in der Version vom 03.02.2011 und vom 20.01.2015, den er zur Grundlage der Gespräche gemacht habe. Der Anlageberater habe hervorgehoben, dass es sich um eine sichere und renditestarke Anlage handele. Der hier verwendete Prospekt sei, wie auch die anderen vorgelegten Prospekte der Lignum-Gruppe, fehlerhaft und unvollständig. Wegen der im Einzelnen geltend gemachten Prospektfehler wird auf die Klageschrift, Seite 45 ff., verwiesen.
Die Klägerin hat mit der Klageschrift eine Reihe von Musterverfahrensanträgen nach dem KapMuG gestellt. Nach richterlichen Hinweisen und nachdem sich die Beklagten hierzu geäußert haben, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.11.2017 neue Musterverfahrensanträge gestellt.
Die Klägerin beantragt nunmehr, zu beschließen:
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Die Beklagten beantragen,
die Musterverfahrensanträge als unzulässig zu verwerfen. |
Sie sind der Auffassung, die Anträge seien insgesamt unzulässig. Im Übrigen erheben sie die Einrede der Verjährung.
II.
Die Musterverfahrensanträge zu Ziffer 1 – 21, 23 – 27, 29 und 30 sowie 32 ff. sind gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig zu verwerfen.
Soweit es den am 20.02.2011 gezeichneten Kaufvertrag angeht, ist der Vortrag zu angeblichen Prospektfehlern bereits im Ansatz nicht schlüssig. Die Klägerin stützt sich ausdrücklich auf einen Prospekt vom “03.02.2011”, welcher der Zeichnung und Beratung zugrundegelegen haben soll (vgl. Schriftsatz vom 17.09.2017). Soweit ersichtlich ist ein Prospekt vom “03.02.2011” allerdings nicht existent. Auch hat die Klägerin selbst einen Prospekt vom “02.03.2011” eingereicht (siehe Anlagenband, auf den sich auch der Antrag zu Ziff. 12 bezieht). Dieser kann allerdings am 20.02.2011 noch nicht vorgelegen haben. Und ausweislich des Kaufvertrages, von der Klägerin selbst gegengezeichnet, lag der Zeichnung der Beteiligung ein Prospekt “Lignium Nobilis vom 22.12.2010” zugrunde (siehe Anlage K 1.2 Ziff. 8); ein solcher liegt nicht vor – und ist auch nicht Gegenstand der obenstehenden Anträge -, so dass er auch nicht auf etwaige Fehler geprüft werden könnte.
In Bezug auf die Kaufentscheidung vom 20. März 2015 erweist sich der Antrag mit Ausnahme des Antrags zu I. 22, der den in den Kaufvertrag ausdrücklich einbezogenen Prospekt vom 20. Januar 2015 zum Gegenstand hat, und mit Ausnahme der darauf zu beziehenden Anträge zu I. 28 und I. 31, als unzulässig. Insofern folgt die Kammer im Kern den zutreffenden Ausführungen des in dem Parallelverfahren vor der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin ergangenen Beschlusses vom 20.12.2017 – 2 O 102/17 – zu überwiegend identischen Musterverfahrensanträgen, den die Parteien auch in dieses Verfahren eingeführt haben.
Anträge zu I. Prospekte
Anträge zu 1 bis 27
Die Anträge zu I. 1 – 21 und 23 – 27 sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KapMuG als unzulässig zu verwerfen, weil die Entscheidung über die Klage nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.
1.
Hinsichtlich der mit den Anträgen zu I. 1 – 21 und 23 – 27 in Bezug genommenen Prospekte mangelt es an der notwendigen Kausalität eines etwaigen Prospektfehlers für die Anlageentscheidung der Klägerin und den geltend gemachten Schaden.
a)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein etwaiger Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Davon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat Widerlegt ist die Vermutung indessen nicht schon durch den Nachweis, der Anleger habe den Prospekt nicht ausgehändigt erhalten und gelesen. Verwendung findet der Prospekt nämlich schon dann, wenn er den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage dient. Dazu genügt es, dass der Prospekt dem Vertriebskonzept entsprechend die Grundlage des Beratungsgesprächs bildet (BGH, Urteil vom 08.02.2010 – II ZR 42/08 – juris Tz. 23, m. w. Nachw.).
b)
Diejenigen Prospekte, die zu einem früheren Datum herausgegeben wurden oder eine andere Anlage betreffen als die der Klägerin gegenüber verwendeten Prospekte, können für ihre Kaufentscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze nicht ursächlich geworden sein. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass ihr der Inhalt dieser Prospekte in irgendeiner Weise bekannt geworden wäre, sei es durch Übergabe der Prospekte, sei es auf andere Weise, etwa durch die ausdrückliche Bezugnahme darauf in einem Beratungsgespräch.
Die Kausalität der vorangegangenen Prospekte für die Anlageentscheidung der Klägerin kann auch nicht daran festgemacht werden, dass ihr Inhalt mittelbar in das Beratungsgespräch eingeflossen sei, auf dessen Grundlage die Klägerin ihren Kaufentschluss gefasst habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Prospektfehler auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird; es kommt dann nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben worden ist oder ob er den Prospekt zur Kenntnis genommen hat. Sollen die Anleger bestimmungsgemäß auf der Grundlage des herausgegebenen Prospekts geworben werden, fließt notwendigerweise der Prospektinhalt in das einzelne Werbegespräch ein (BGH, Urteil vom 03.12.2007 – II ZR 21/06 – juris Tz. 16 ff.; Urteil vom 06.11.2008 – III ZR 290/07 – juris Rn. 18). Die Klägerin legt den Inhalt des mit ihr geführten Beratungsgespräches aber nicht konkret dar. Dass zu früheren Zeitpunkten herausgegebene oder andere Produkte betreffende Prospekte in das mit ihm geführte Beratungsgespräch einflossen, ist deshalb nicht ersichtlich.
In Ermangelung der Kausalität früherer Prospekte für die Anlageentscheidung der Klägerin kann es auch keine entscheidungserhebliche Bedeutung haben, ob die Beklagten deren Inhalt noch nachträglich hätten korrigieren müssen und ob dies vorsätzlich oder gar in verwerflicher Weise unterlassen wurde.
c)
Erst recht fehlt es an einer Kausalität hinsichtlich der weiteren, nach dem hier maßgeblichen Zeichnungsdatum herausgegebenen Prospekte. Sofern die Musterverfahrensanträge Prospekte betreffen, die nach Abschluss der hier streitgegenständlichen Anlage herausgegeben wurden, können sie denklogisch nicht die vorangegangene Ursache der Anlageentscheidung gewesen sein.
2.
Der auf Prospektfehler des Prospekts Lignum nobilis Priva vom 20.01.2015 bezogene Antrag zu Ziffer 22 ist insoweit unzulässig als er sich gegen die Beklagte zu 4) richtet. Entscheidungserheblich können etwaige Fehler dieses Prospektes nur insofern sein, als daran Prospekthaftungsansprüche anknüpfen können. Während die Beklagten zu 1) bis 3) als Adressaten noch unverjährter Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne in Betracht kommen, ist die Beklagte zu 4) in Bezug auf den im Jahr 2015 herausgegebenen Prospekt weder im engeren noch im weiteren Sinne prospekthaftungspflichtig.
a)
Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne kommen gegenüber der Beklagten zu 4) nicht in Betracht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Der Prospekthaftung im engeren Sinne können darüber hinaus auch diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, unterliegen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Der Vertrauenstatbestand muss sich aus dem Prospekt ergeben, sofern nicht die Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist. Eine solche Haftung ist auf die den Garanten selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt (BGH, Urteil vom 17.11.2011 – III ZR 103/10 –, BGHZ 191, 310-325, Rn. 19 m.w.N.).
Unstreitig wird die Beklagte zu 4) in dem hier maßgeblichen Prospekt aus dem Jahr 2015 aber überhaupt nicht erwähnt.
b)
Ansprüche der Klägerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bestehen gegenüber allen Beklagten nicht, weil die Beklagten nach dem von dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt keine tauglichen Adressaten für Prospektshaftungsansprüche im weiteren Sinne sind.
(1.)
Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass etwa bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und einem neu beitretenden Anleger bestehen (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09 –, juris Rn. 10). Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet somit grundsätzlich nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares, eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat. Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt aufgrund der Stellung als Gründer, Gestalter oder Initiator eine Anlagegesellschaft, sondern eine selbstständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachverwalter auf Grund persönlich in Anspruch genommenen – eben nicht nur typisierten – besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung sich der in Anspruch genommene des Prospekts bedient (BGH, Urteil vom 23.04. 2012 – II ZR 211/09, Rn. 23)
(2.)
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kommen die Beklagten als Adressaten einer Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht in Betracht:
Die Beklagten zu 1) – 4) sind in keinerlei (vor-)vertragliche Vertragsverhandlungen mit der Klägerin getreten. Ein persönlicher Kontakt zwischen ihnen und der Klägerin hat nicht stattgefunden. Insbesondere trägt die Klägerin nicht vor, dass sie an einer der erwähnten Kundenveranstaltungen des Beklagten zu 3) teilgenommen habe.
Die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 1) im weiteren Sinne kann auch nicht daran festgemacht werden, dass seine kaufmännische Erfahrung in den Prospekten besonders hervorgehoben worden wäre. Eine besondere Hervorhebung findet sich in dem Prospekt nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso die Klägerin aufgrund einer Präsentation der kaufmännischen Erfahrung des Vorstands der Lignum Holding besonderes Vertrauen in dessen Person hätte setzen und sich daraufhin zum Kauf eines Lignum-Produkts hätte entschließen sollen. Wenn werbend die besonderen Fähigkeiten desjenigen hervorgehoben werden, der die Geschicke der Holding lenkt, bedeutet dies nicht, dass diese Person zum Vertragspartner des Anlegers wird oder die Rolle des Vermittlers einnimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die bloße werbemäßige Nennung des Namens einer Person zur Begründung einer Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht aus (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, juris Rn. 26). Ebenso wenig hat der Bundesgerichtshof eine Prospekthaftung im weiteren Sinne daran anknüpfen lassen, dass ein Anleger den Angaben in einem Prospekt vertraute, der mit der langjährigen geschäftlichen Erfahrung und der daraus abzuleitenden Zuverlässigkeit und Sachkunde einer Person für die Sicherheit der Einlagen der Anleger warb (BGH, Urteil vom 04.05.2004 – XI ZR 40/03 – juris Rn. 28).
Die Passivlegitimation der Beklagten zu 4) für Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne kann die Klägerin darüber hinaus nicht daran festmachen, dass die Beklagte zu 4) besonderes Vertrauen in ihr Unternehmen begründet habe, indem sie die Aufgabe der Mittelverwendungskontrolle für “die Lignum-Gruppe” übernommen habe. Der Prospekt aus dem Jahr 2015 erwähnt nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die Beklagte zu 4) überhaupt nicht und thematisiert dies auch nicht.
Antrag zu 28
Der Antrag ist – soweit er sich nicht auf den Prospekt vom 20. Januar 2015 bezieht – nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG zu verwerfen.
Die Frage, ob die Beklagten zu 1) bis 3) wegen ihrer Vorstandsstellung (unter dem Gesichtspunkt einer noch unverjährten Prospekthaftung im engeren Sinne) für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospekte verantwortlich sind, kann – soweit nicht der Prospekt vom 20. Januar 2015 in Rede steht – nicht entscheidungserheblich sein, weil die übrigen Prospekte aus den sub. Antrag I 1. – 27. dargestellten Gründen für die allein schlüssig vorgetragene Kaufentscheidung der Klägerin vom 20. März 2015 nicht kausal geworden sein können.
Antrag zu 29
Der Antrag ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KapMuG zu verwerfen.
Die Feststellung, dass die Beklagte zu 4) ab 2005 für die Mittelverwendungskontrolle zuständig war, ist nicht entscheidungserheblich. Daran können keine Ansprüche der Klägerin wegen fehlerhafter Prospektdarstellung anknüpfen, weil die Klägerin selbst vorträgt, dass die Beklagte zu 4) in dem Prospekt, der seiner Anlageentscheidung zugrunde gelegen habe, nicht erwähnt worden sei.
Es sind ferner keine geeignete Beweismittel für eine fehlerhafte Mittelverwendung angeboten, § 3 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG. Dabei erschließt sich nicht, wie eine fehlerhafte Mittelverwendungskontrolle den hier geltend gemachten Zeichnungsschaden verursacht haben könnte.
Antrag zu 30
Der Antrag ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG zu verwerfen.
Die Feststellung, dass die Beklagte zu 4) ab 2005 die unter Ziffer I aufgeführten Prospekte geprüft habe, ist nicht entscheidungserheblich. Daran können keine Ansprüche wegen fehlerhafter Prospektdarstellung anknüpfen. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, weshalb eine fehlerhafte Prospektprüfung der Beklagten zu 4) im (Außen-)Verhältnis zu der Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 – III ZR 125/06 – juris Rn. 28 und vom 19.11.2009 – III ZR 109/08 –, juris Rn. 15).
Antrag zu 31
Der Antrag ist – soweit er nicht den Prospekt vom 20.01.2015 und etwaige daran anknüpfende Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) betrifft – nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG zu verwerfen.
Die Frage, ob Prospektfehler des Prospekts vom 20.01.2015 für die Beklagte zu 4) erkennbar waren, kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil die Beklagte zu 4) kein tauglicher Haftungsadressat für Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren oder weiteren Sinne ist und weil es für potentielle Schadenersatzansprüche wegen Kapitalanlagebetruges aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 264a StGB oder wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB nicht auf die bloße Erkennbarkeit von Prospektfehlern ankommt, sondern auf ein vorsätzliches Verhalten.
Auf die Feststellung, dass die in Bezug auf die übrigen Prospekte gerügten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) – 4) erkennbar gewesen seien, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, weil diese Prospektfehler für die Kaufentscheidung der Klägerin nicht ursächlich geworden sind.
Antrag zu 32
Der Antrag ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG zu verwerfen.
Die Feststellung, dass die Beklagten den Käufern gegenüber zur Information über Prospektmängel verpflichtet gewesen seien, ist nicht entscheidungserheblich.
Soweit es den Prospekt vom 20.01.2015 betrifft, könnte zwar eine Prospekthaftung der Beklagten zu 1) bis 3) als mögliche Prospektverantwortliche im engeren Sinne (Antrag zu I. 28) grundsätzlich in Betracht kommen, soweit entsprechende Prospektfehler (Antrag zu I. 22) vorliegen, für die Beklagten zu 1) bis 3) erkennbar waren (Antrag zu I. 31) und für die konkrete Anlageentscheidung der Klägerin kausal geworden wären. Für eine Prospekthaftung im engeren Sinne ist das nachträgliche Unterlassen einer Information über den erkannten Prospektfehler aber irrelevant, denn die Prospekthaftung wäre dann schon durch aktives Tun und vor Zeichnung durch den Anleger ausgelöst. Auf die Feststellung einer nachfolgenden Unterlassen kommt es dann nicht mehr an. Würden hingegen die Feststellungsziele aus den Anträgen zu I. 22 und/oder zu I. 23 verneint, so scheidet denklogisch auch eine Pflicht zur nachträglichen Information aus, denn es gab dann keinen Fehler oder dieser war jedenfalls nicht erkennbar.
Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne scheitern daran, dass die Kaufentscheidung der Klägerin nicht dadurch beeinflusst war, dass sie den Beklagten persönliches Vertrauen entgegenbrachte. Soweit die Klägerin geltend macht, dass, wenn die Angaben im Prospekt nach Vertragsabschluss korrigiert worden wären, sie zur Loslösung von den vertraglichen Verpflichtungen rechtliche Schritte eingeleitet und Schadensersatz geltend gemacht hätte, spielt dies vorliegend keine Rolle, da die Klägerin erklärtermaßen einen Zeichnungsschaden ersetzt verlangt und dem Vertragsschluss nachfolgende Geschehnisse diesen nicht verursacht haben können.
Antrag zu 33
Der Antrag ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG zu verwerfen.
Die Feststellung, dass die in Ziffer 32 angesprochene Informationspflicht hinsichtlich der gerügten Prospektfehler täglich neu entstand, ist nicht entscheidungserheblich. Hinsichtlich des Prospekts vom 20.01.2015 wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Antrag zu 32 verwiesen.
Da es auf eine Fehlerhaftigkeit der übrigen Prospekte nicht ankommt, spielt es für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle, ob die Beklagten zu einer Information über die behaupteten Prospektmängel – gleich ob einmalig oder täglich – verpflichtet waren.
Antrag zu 34
Der Antrag ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG zu verwerfen.
Die Feststellung, dass die Beklagten es unterlassen haben, die vom Kläger gerügten Prospektmängel öffentlich zu korrigieren, ist nicht entscheidungserheblich.
Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil die Beklagten ihre diesbezügliche Untätigkeit als solche gar nicht in Abrede stellen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche Relevanz die Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits haben sollte. Im Hinblick auf die Prospekte aus der Zeit vor der hier erfolgten Zeichnung kannte die Klägerin deren Inhalt nicht, so dass ihr gegenüber insoweit auch nichts zu korrigieren war. Für die Zeit nach dem Vertragsschluss kann die Verletzung einer solchen Pflicht nicht den geltend gemachten Zeichnungsschaden verursacht haben.
Soweit es den Prospekt vom 20.01.2015 betrifft und eine Prospekthaftung im engeren Sinne in Betracht kommen könnte, kommt es auf ein nachfolgendes Unterlassen ebenfalls nicht mehr an Es wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den Anträgen zu 32 und 33 verwiesen.
Antrag zu 35
Der Antrag ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG zu verwerfen.
Die begehrte Feststellung, dass zwischen den Rundholzkäufern und den Beklagten ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande gekommen sei, ist im weiteren Sinne nicht entscheidungserheblich, weil das Feststellungsziel einer einheitlichen Beurteilung nicht zugänglich ist (vgl. Münchener Kommentar zum KapMuG/ Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 32).
Es ist anerkannt, dass nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individuelle Schaden eines Anlegers, individuelle Fragen der Kausalität oder das Mitverschulden eines Anlegers nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein können (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 – XI ZB 26/07 –, BGHZ 177, 88-97, Rn. 15 unter Verweis auf BT-Drucks. 15/5091). So liegt es bei diesem Feststellungsziel. Ob ein Schuldverhältnis besteht, kann immer nur bezogen auf den Einzelfall festgestellt werden.
Antrag zu 36
Der Antrag ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG zu verwerfen.
Die sinngemäß begehrte Feststellung, dass die Beklagten zu 1) – 4) ohne Rücksicht auf ein in sie gesetztes persönliches Vertrauen wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne haften, ist im weiteren Sinne nicht entscheidungserheblich, weil der Antrag schon den formalen Mindestanforderungen des KapMuG nicht genügt (vgl. Kölner Kommentar zum KapMuG/ Kruis, 2. Aufl., § 3, Rn. 56 und § 2 Rn. 69). Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig im Sinne des § 2 Abs. 1 KapMuG. Es entspricht vielmehr ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Prospekthaftung im weiteren Sinne an eine Aufklärungspflicht des Vertragspartners oder Sachwalters aufgrund persönlich in Anspruch genommenen besonderen Vertrauens anknüpft (BGH, Urteil vom 22.10.2015 – III ZR 265/14 – juris Tz. 15).
Nicht jedwede, abstrakte Rechtsfrage kann Gegenstand eines Kapitalanlage-Musterverfahrens sein. Voraussetzung bei einer vom Antragsteller aufgeworfenen bereits beantworteten Rechtsfrage wäre zumindest die Darlegung, dass und aus welchen Gründen eine Änderung der Rechtsprechung zumindest möglich erscheint, “da das KapMuG nicht dazu dienen soll, ein Oberlandesgericht mit Quisquilien zu beschäftigen” (Kölner Kommentar/ Kruis, a.a.O., § 2 Rn. 71).
Irgendwelche Darlegungen, weshalb zu erwarten sein könnte, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung dahingehend ändern könnte, dass für einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne kein persönliches Vertrauen erforderlich sein sollte, lässt die Klägerin vermissen. Dies erscheint auch mehr als fernliegend angesichts des Umstands, dass die Rechtsfigur der Prospekthaftung im weiteren Sinne aus der Vertrauenshaftung im Sinne der culpa in contrahendo, nun niederlegt in § 311 BGB, abgeleitet wird.
Antrag zu 37
Der Antrag ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG zu verwerfen.
Die sinngemäß begehrte Feststellung, dass in der unterbliebenen Information über die gerügten Prospektfehler eine (vor-)vertragliche Pflichtverletzung gegenüber den Rundholzkäufern liege, ist im weiteren Sinne nicht entscheidungserheblich.
Es gilt dasselbe wie zu Ziffer 35. Eine Pflichtverletzung setzt ein Schuldverhältnis voraus. Wenn ein solches nicht allgemein für eine Vielzahl von Fällen festgestellt werden kann, gilt dies auch für eine ein solches Schuldverhältnis voraussetzende Pflichtverletzung. Ob eine Handlung oder ein Unterlassen eine Pflichtverletzung eines Schuldverhältnisses darstellt, kann daher nicht allgemein für eine Vielzahl von Fällen festgestellt werden.
Soweit es den Prospekt vom 20.01.2015 betrifft und eine Prospekthaftung im engeren Sinne in Betracht kommen könnte, kommt es auf ein nachfolgendes Unterlassen ebenfalls nicht mehr an. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den Anträgen zu 32 und 33 verwiesen.
Antrag zu 38
Der Antrag ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG zu verwerfen.
Die Feststellung, dass die Verwendung der Prospekte und die Unterlassung der Korrekturen eine verwerfliche und sittenwidrige Handlung im Sinne des § 826 BGB darstelle, ist im weiteren Sinne nicht entscheidungserheblich.
Die begehrte Feststellung impliziert die Feststellung, dass die Beklagten vorsätzlich gehandelt hätten, weil nur dann die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt sind. Dies ist indes nicht musterfeststellungsfähig. Es ist anerkannt, dass nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individuelle Schaden eines Anlegers, individuelle Fragen der Kausalität oder das Mitverschulden eines Anlegers nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein können (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 – XI ZB 26/07 –, BGHZ 177, 88-97, Rn. 15 unter Verweis auf BT-Drucks. 15/5091). Gleiches gilt auch für den individuellen Vorsatz einer Person.
Soweit die Feststellung darauf zielen sollte, festzustellen, dass schon in der objektiven Veröffentlichung der streitgegenständlichen Prospekte ein zwingendes Indiz für das sittenwidrige vorsätzliche Verhalten der Beklagten liege, ist dieses Indiz zum Beweis des Feststellungsziels ungeeignet und der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG unzulässig, weil keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass Prospektfehler auch fahrlässig unterlaufen können.
Antrag zu 39
Der Antrag ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG zu verwerfen.
Die Feststellung, dass die Beklagten vorsätzlich gehandelt hätten, ist nicht musterfeststellungsfähig. Es ist anerkannt, dass nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individuelle Schaden eines Anlegers, individuelle Fragen der Kausalität oder das Mitverschulden eines Anlegers nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein können (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 – XI ZB 26/07 –, BGHZ 177, 88-97, Rn. 15 unter Verweis auf BT-Drucks. 15/5091). Gleiches gilt auch für den individuellen Vorsatz einer Person.
Jedenfalls ist der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG unzulässig, weil die Klägerin keinen geeigneten Beweis für den behaupteten Vorsatz anbietet. Die bloße objektive Prospektveröffentlichung bietet kein Indiz für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.
Antrag zu 40
Der Antrag ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG zu verwerfen.
Die Feststellung, dass die Verwendung der Prospekte und die Unterlassung der Korrekturen den für § 826 BGB erforderlichen Vorsatz indizieren, ist im weiteren Sinne nicht entscheidungserheblich. Die Frage ist nicht klärungsbedüftig im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 KapMuG.
Die Annahme der Klägerin, ein Prospektfehler würde für sich allein den Vorsatz der Beklagten indizieren, ist keineswegs zwingend, wie sich schon aus dem Umstand ergibt, dass Prospektfehler auch versehentlich unterlaufen können.
Antrag zu 41
Der Antrag ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als unzulässig zu verwerfen.
Die Feststellung, dass die Prospekthaftung im weiteren Sinne keine Prospektkenntnis zur Voraussetzung habe, ist im weiteren Sinne nicht entscheidungserheblich, weil der Antrag schon den formalen Mindestanforderungen des KapMuG nicht genügt (vgl. Kölner Kommentar zum KapMuG/ Kruis, 2. Aufl., § 3, Rn. 56 und § 2 Rn. 69). Die damit aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig im Sinne des § 2 Abs. 1 KapMuG.
Es ist vielmehr höchstrichterliche entschieden, dass Prospektfehler nicht nur durch die Lektüre des Prospekts für eine Anlageentscheidung ursächlich werden können, sondern auch auf andere Weise Einfluss auf eine Anlageentscheidung gewinnen können: Wird der Prospekt (…) nicht vor der Zeichnung übergeben, erfolgt die Vermittlung aber auf Grundlage des Prospekts, gilt nichts anderes, da sich etwaige Prospektmängel in das Beratungsgespräch hinein fortsetzen und genauso wirken, wie wenn dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich alleine aus dem Prospekt informiert hätte (BGH, Beschluss vom 23. September 2014 – II ZR 317/13, juris, Tz 11).
Antrag zu 42
Der Antrag ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KapMuG als unzulässig zu verwerfen.
Die Feststellung, dass mit der Verwendung der streitgegenständlichen Prospekte der Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB objektiv verwirklicht werde, ist nicht entscheidungserheblich, weil ein Schadenersatzanspruch aus § 264a StGB jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen scheitert. Die Klägerin hat keinen geeigneten Beweis für die von den Beklagten bestrittene Behauptung angeboten, dass die Beklagten vorsätzlich gehandelt haben. Sie hat keinerlei konkrete Umstände geschildert, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, die Beklagten hätten bewusst falsche Angaben in den Prospekt aufgenommen oder nachteilige Tatsachen verschwiegen und seien sich bewusst gewesen, dass dies für die Kaufentscheidung der Klägerin von Bedeutung sei. Unrichtige Prospektangaben allein bieten dafür kein hinreichendes Indiz.
Antrag zu 43
Der Antrag ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KapMuG als unzulässig zu verwerfen.
Die Feststellung, dass die Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Prospekte den Vorsatz der Beklagten im Sinne des § 264a StGB indiziere, ist im weiteren Sinne nicht entscheidungserheblich, weil diese Frage im Grundsatz höchstrichterlich entschieden ist und keiner weiteren Klärung mehr bedarf. Es entspricht ständiger und unangefochtener Rechtsprechung, dass die Verwirklichung eines Straftatbestandes an objektive und an subjektive Voraussetzungen geknüpft ist. Würde die objektive Verwirklichung des Straftatbestandes das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen indizieren, wäre die zweistufige Prüfung überflüssig.
Antrag zu 44
Der Antrag ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als unzulässig zu verwerfen.
Die Feststellung, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auch in Bezug auf Pflichtverletzungen der Beklagten gelte, ist im weiteren Sinne nicht entscheidungserheblich, weil der Antrag schon den formalen Mindestanforderungen des KapMuG nicht genügt (vgl. Kölner Kommentar zum KapMuG/ Kruis, 2. Aufl., § 3, Rn. 56 und § 2 Rn. 69). Die damit aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig im Sinne des § 2 Abs. 1 KapMuG.
Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Wirkungen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, Rn. 28 f. m. w. N.; ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
Antrag zu 45
Der Antrag ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KapMuG als unzulässig zu verwerfen.
Die Feststellung, dass die Beklagten ihre Pflichten gegenüber den Rundholzkäufern vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verletzt hätten, ist im weiteren Sinne nicht entscheidungserheblich. Das Feststellungsziel ist nicht musterfeststellungsfähig. Es ist anerkannt, dass nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individuelle Schaden eines Anlegers, individuelle Fragen der Kausalität oder das Mitverschulden eines Anlegers nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein können (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 – XI ZB 26/07 –, BGHZ 177, 88-97, Rn. 15 unter Verweis auf BT-Drucks. 15/5091). Gleiches gilt auch für den individuellen Vorsatz einer Person.
Überdies ist ein taugliches Beweismittel für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten nicht angeboten worden, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KapMuG.
Anträge zu II. Einlagengeschäft
Die darauf bezogenen Anträge zu 1 bis 4 sind sämtlich schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil der Anwendungsbereich nach § 1 KapMuG nicht eröffnet ist.
Ein etwaiger Verstoß gegen § 32 KWG und ein etwaiger darauf beruhender Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB ist kein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation oder wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist (vgl. hierzu Kölner Kommentar/Kruis, KapMuG, 2. Aufl., § 1 Rn. 18). Vielmehr spielt eine öffentliche Kapitalmarktinformation für einen solchen auf § 32 KWG gestützten Anspruch keine Rolle.
Anträge zu III. Verjährung
Der Antrag ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als unzulässig zu verwerfen.
Die formulierten Feststellungsziele sind im weiteren Sinne nicht entscheidungserheblich. Die Anträge zu 1 und 2 haben vielmehr jeweils eine geklärte Rechtsfrage zum Gegenstand, der zudem der für ein KapMuG-Verfahren notwendige spezifisch kapitalmarktrechtliche Bezug fehlt.
Die Anwendbarkeit der Regelverjährungsvorschriften auf Kaufverträge ist geklärt. Auf die einschlägige Kommentierung der Vorschrift des § 199 BGB wird verwiesen. Der Verjährungsbeginn hängt dabei, auch dies ist hinlänglich geklärt, nach § 199 BGB grundsätzlich von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Prospektfehlers ab (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10 –, Rn. 13, juris). In welcher Hinsicht insofern ein Klärungsbedarf bestehen könnte (vgl. zu diesem Erfordernis Kölner Kommentar zum KapMuG/ Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 71), ist nicht im Ansatz dargelegt.
Darüber hinaus fehlt ein Bezug zu einer kapitalmarktrechtlichen Fragestellung, die nach dem Sinn und Zweck des KapMuG zu fordern ist (vgl. Kölner Kommentar zum KapMuG/ Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 56, 59 ff.). Es handelt sich vielmehr um eine allgemeine Frage der Anwendbarkeit von Verjährungsvorschriften.
Antrag zu IV.
Dem Antrag war nicht zu entsprechen, weil es an dem für den Erlass eines Vorlagebeschlusses erforderlichen Quorum gleichgerichteter bekannt gemachter Musterverfahrensanträge gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG – derzeit – fehlt. Zum heutigen Tag waren keine neun gleich gelagerten Musterverfahrensanträge veröffentlicht, sondern ersichtlich kein einziger.
C.
Die Einhaltung der Frist des § 3 Abs. 1 KapMuG war der Kammer aufgrund der Vielzahl und Komplexität der Musterverfahrensanträge sowie weitreichender Stellungnahmen hierzu nicht möglich.
D.
Der Beschluss ist gemäß § 3 Abs. 1 u. 2 KapMuG unanfechtbar.
Gollan Dr. Anderl Dr. Mazzante
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