Landgericht BerlinBeschluss
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 11 des Landgerichts Berlin am 24.10.2018 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Gollan, die Richterin Dr. Anderl und den Richter am Landgericht Dr. Mazzante beschlossen: Es wird folgender Musterverfahrensantrag öffentlich bekannt gemacht:
1) Dr. Andreas Nobis, Bulgarien 2) Peter Alexander Nobis, Berlin 3) Andreas Rühl, Reutlingen 4) pp.
Nobilis Edelholz Sachwertanlagen AG
Landgericht Berlin, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin
KapMuG-Verfahren: 11 OH 1/17 KapMuG
Der Kläger hat auf Basis des genannten Prospektes einen Kaufvertrag über den Kauf von europäischem Edelholz geschlossen, wobei der Kaufpreis sogleich nach Vertragsschluss fällig war, die Lieferung aber erst viele Jahre später folgen sollte und sich die Vertragspartnerin, eine Gesellschaft der Lignum Gruppe, verpflichtete, im jeweiligen Lieferjahr das Holz zum aktuellen Marktpreis zu verkaufen und den Erlös dem Kläger zukommen zu lassen. Die Beklagten zu 1) bis 3) waren Vorstände bzw. Geschäftsführer der Gesellschaften der Lignum Gruppe, deren Obergesellschaft die Lignum Holding AG war. Der Beklagte zu 1) war zunächst Vorstand der Lignum Holding AG, aufgrund Gesellschafterbeschluss vom 17.06.2013 formwechselnd umgewandelt in Lignum Holding GmbH. Der Beklagte zu 2) wurde am 06.04.2011 als Vorstand der Lignum Holding AG im Handelsregister eingetragen und war außerdem Geschäftsführer verschiedener anderer mit ihr verbundener Gesellschaften. Der Beklagte zu 3) war Vorstand der Lignum Edelholz Investitionen AG, später firmierend als Nobilis Edelholz Sachwertanlagen AG und wiederum später als Lignum Sachwert Edelholz AG. Die Beklagte zu 4) ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft und war in der Vergangenheit mit der Prüfung einer Reihe von Lignum-Prospekten sowie von Konzernabschlüssen der Lignum-Gruppe befasst. Der Kläger macht geltend, bei der Beratung und Zeichnung habe der genannte Prospekt zugrunde gelegen. Dieser sei aus den unter Ziffer 5 dieses Beschlusses genannten Gründen fehlerhaft, was für die Beklagten auch erkennbar gewesen sei. Wäre der Prospekt vollständig und richtig gewesen, hätte er sich gegen den Abschluss des Kaufvertrages entschieden, weshalb die Beklagten ihm den Kaufpreis zu erstatten hätten.
08.06.2018
Gollan Dr. Anderl Dr. Mazzante |
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