Die 22. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin – Schwurgerichtskammer – hat heute die Unterbringung eines 30-jährigen Mannes in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschuldigte war nach Überzeugung der Kammer am 8. Juni 2022 mit seinem PKW von der Fahrbahn des Kurfürstendamms in Berlin-Charlottenburg auf den Gehweg gewechselt, um eine unbestimmte Vielzahl von Passant:innen zu verletzen. Eine Tötung habe er zumindest billigend in Kauf genommen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich dort auch eine Schulklasse aus Hessen befunden. Das Fahrzeug des Beschuldigten habe u.a. eine Lehrerin erfasst, mitgeschleift und schließlich überrollt. Aufgrund der erlittenen Verletzungen sei diese noch am Unfallort verstorben. Ein weiterer Lehrer und mehrere Schüler:innen seien teils lebensgefährlich verletzt worden. Davon unbeirrt habe der Beschuldigte seine Fahrt ungebremst fortgesetzt und sei auf Höhe der Einmündung der Marburger Straße auf drei weitere Passant:innen mit Tötungsvorsatz zugefahren. Durch den Aufprall hätten auch diese teilweise schwere Verletzungen erlitten. Erst nach Durchbrechen einer Schaufensterscheibe sei das Fahrzeug in einem Geschäft zum Stehen gekommen.
Der Beschuldigte sei bei der Begehung der Taten aufgrund einer sehr schwerwiegenden psychischen Erkrankung mindestens vermindert steuerungsfähig, nicht ausschließbar sei seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit komplett aufgehoben gewesen. Er sei damit im Sinne des § 20 Strafgesetzbuch nicht schuldfähig gewesen. Die Kammer hat sich damit dem Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. Wer ohne Schuld handelt, kann nach dem deutschen Strafgesetzbuch hingegen nicht bestraft werden.
Die Kammer hat gleichwohl die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 Strafgesetzbuch angeordnet. Es handelt sich dabei um eine unbefristete Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Aufgrund der besonders schwerwiegenden psychischen Erkrankung sei derzeit vollkommen unklar, ob und wann der Beschuldigte mit einer Bewährungsaussetzung oder gar Entlassung rechnen könne, so der Vorsitzende.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.
Die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches lauten:
§ 20
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 63
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. (…)
Aktenzeichen: 522 Ks 5/22
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