Das Landgericht Braunschweig hat im Rahmen des Zwischenverfahrens im o.g. Verfahren u.a. die örtliche Zuständigkeit gemäß § 16 StPO geprüft und sich mit Beschluss vom 19.04.2023 hinsichtlich der Anklage der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 05.10.2022 (s. auch Pressemitteilung vom 12.10.2022) für unzuständig erklärt.
Im Einzelnen:
Die 2. Strafkammer hat ausgeführt, dass eine Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig allein wegen des Gerichtsstandes des letzten Wohnsitzes gemäß § 8 Abs. 2 2. Alt. StPO in Betracht komme. Der Gerichtsstand des letzten Wohnsitzes sei ausschließlich für den Fall bestimmt, dass der Beschuldigte keinen aktuellen inländischen Wohnsitz mehr hat und der gewöhnliche Aufenthalt unbekannt ist oder im Ausland liegt. Der Angeschuldigte hat aktuell im Inland keinen Wohnsitz mehr, da er in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht ist und sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland war.
Zwar war der Angeschuldigte ursprünglich im hiesigen Bezirk wohnhaft und auch gemeldet. Darauf kommt es nach Auffassung der Kammer allerdings nicht an, da der Angeschuldigte – wie auch von ihm selbst vorgetragen – einen neuen und damit letzten Wohnsitz in Sachsen-Anhalt begründet hat. Dafür sprach auch, dass er dort im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen war. Es befand sich zudem – neben diversen Fahrzeugen – auch persönliche Habe des Angeschuldigten auf diesem Grundstück. Zwei Monate später flüchtete er ins Ausland. Das Grundstück behielt er.
Die Kammer ist nach umfassender Würdigung aller vorgetragener Argumente davon ausgegangen, dass der Angeschuldigte seinen Wohnsitz zuletzt außerhalb des hiesigen Bezirkes hatte und hat sich daher für unzuständig erklärt.
Der Angeklagte befindet sich derzeit in anderer Sache in Strafhaft. Das Landgericht hat den zusätzlichen Haftbefehl vom 18.11.2022 (s. auch Pressemitteilung vom 28.11.2022) aufgehoben. Die Frage des dringenden Tatverdachts war vor diesem Hintergrund nicht erneut zu prüfen. Die Aufhebung hat keinen Einfluss auf die weitere Verbüßung der derzeitigen Strafhaft.
Der Beschluss kann mit der einfachen Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden. Über die Beschwerde hätte dann das Oberlandesgericht Braunschweig zu entscheiden.
Zum Hintergrund:
§ 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
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