das Landgericht Dresden verkündete heute, dass eine Klage gegen einen ehemaligen vertraglich gebundenen Vermittler der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut abgewiesen wurde. Dies teilte mir der erkennende Richter der zuständigen Zivilkammer heute auf telefonische Nachfrage mit. Der Vermittler wurde von uns vertreten; die mündliche Verhandlung fand im November 2014 statt. Zwar haben schon früher andere Gerichte entsprechend für unsere Mandanten entschieden. Gleichwohl habe ich mit besonderem Interesse auf die Entscheidung aus Dresden gewartet. Schließlich ist dort der FuBus-Konzern beheimatet und werden von dort die Ermittlungen und Insolvenzverfahren geführt. Inhaltlich ging es in den Verhandlungen in erster Linie darum, wie der Vermittler nach außen hin auftrat bzw. sie regelmäßig – entsprechend angehalten von der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut – aufgetreten sind. Wir vertraten die Auffassung, dass die zahlreichen Nennungen der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut auf den Vermittlungsunterlagen (teilweise dort explizit als Vermittlerin oder Beraterin) aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten eine deutliche Sprache sprechen und eine Eigenhaftung der Erfüllungshilfen oder Vertreter grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Wir warten nun die Zustellung des schriftlich abgefassten, noch nicht rechtskräftigen Urteils ab.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Blazek
Rechtsanwalt
Fachanwalt f. Handels- u. Gesellschaftsrecht
Ein Vermittler stellt zu einem Zeitpunkt,wo schon Unstimmigkeiten
2011 in den Bilanzen erkennbar waren noch
ein Anlageprofil 2012 ins Internet.
Ich denke das es Herr Blazek auf den Punkt gebracht hat.
MfG TG.
Herr Gandor
Finden Sie es richtigl ,dass man als Anleger ein Jahr lang nichts vom Vermittler hoert.
Das Sie ja vermutlich in der gleichen Branch taetig sind muessten Sie ja wissen
wie man sich gegenueber Kunden verhaelt,zumal man es noch hoch und heilig verspricht.
Manch Vermittle wird sich vieleicht auch angesprochen fuehlen.
Ein Arbeiter oder Angestellter ist verpflichtet seine Arbeit gewissenhaft und ordentlich auszufuerren und kann seine Verantwortung nicht auf seinem Arbeitgeber uebertragen.
Daher muesste eine Vermittler sich im Unternehmensregister auch informieren bevor er eine
Anlage einem Kunden vermittelt.Oder kann er schalten oder walten wie er will ohne
Konzequenzen.
Eine wirklich tolle Rechtstaatlichkeit wo fahrl’aessigkeit auch noch geduldet wird.r
Hallo zusammen,
kleine inhaltliche Ergänzung: Die FinVermV gilt erst seit Januar 2013 und gilt für gewerblich tätige Finanzdienstleister, die also im eigenen Namen handeln bzw. selbst Rechtsträger der Vermittlung oder Beratung sind. Vertraglich gebundene Vermittler der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut sind jedoch als solche nicht eigengewerblich tätig; Rechsträger ist das Haftungsdach. Die FinVermV ist insoweit nicht anwendbar. Die Adressatin der WpHG-Pflichten ist die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut (gewesen).
Mit freundlichen Grüßen
DB
Sehr geehrte Dori,
auch wenn Sie es nicht verstehen werden und evtl.,wie manche Andere jetzt Kaufreue zeigen,ist Herr Ra.Blazek mit seinen Kollegen von BEMK sicher einer der besten Vermittleranwälte in DE und kann sicher nichts für das Verhalten oder den Job der Behörden.Ich denke das Herr Blazek im Verlauf hier sehr deutlich klar gemacht hat was das Wesentliche ist.So ist eben die Rechtslage,die Behörden und Politiker geschaffen haben!
Es wurden offensichtlich hier viele Vermittler getäuscht und sollen als Letzte,welche noch da sind den Kopf hinhalten für das versagen Anderer.
Haben Sie mal an diese Existenzen gedacht wie diese sich fühlen und wie denen es gerade geht???
Thomas Gandor–Phalanx-GmbH
Hallo Herr Gandor
Auch als Vermittler hat man Vorgaben.
Beispiel eins> Verordnung ueber die Finanzanlagenvermittlung
>Finanzanlagenvermittlungsverordnung Paragraph 16 < Einholung von Infomationen ueber den Anleger,
Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen,
Dies alles hatt unser Vermittler eben nicht eingehallten.
Hallo „Dori“,
1. die Bundesbank-Aufsichtsgespräche wurden mit der Spitze des Haftungsdachs allein geführt, welche die Inhalte an die Vermittler nicht weitergab. Das Problem liegt dort, nicht auf Ebene der Vermittler. Sie können nicht über etwas aufklären, was man ihnen vorenthält.
2. Bei negativer Berichterstattung ist entscheidend, in welchem Organ der Wirtschaftspresse diese stand und wie konkret bzw. stichhaltig die Berichterstattung ist. Welche Berichte genau meinen Sie? Dann könnte ich dazu etwas sagen. Ich kenne keinen Bericht aus dem Handelsblatt, der bei einer Vermittlung sagen wir in 2011 hätte relevant sein können. Vielleicht können Sie hier einen Link posten.
Grundsätzlich ist wichtig zu verstehen, dass die Pflicht zur Offenlegung etwaiger stichhaltiger negativer Presse sowie zur Plausibilitätsprüfung nicht die einzelnen Vermittler trifft, sondern die Rechtsträgerin der Vermittlung: Die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut. Das ist ja der springende Punkt. Mit dieser wurde der Anlagevermittlungsvertrag grundsätzlich geschlossen, nicht mit dem Vermittler.
Vergleichen Sie es mit einem Autohaus oder einem Krankenhaus: Wenn der angestellte Autoverkäufer einen Fehler macht und das Auto in Wahrheit mangelhaft ist oder aber dem Vertragsarzt ein Behandlungsfehler unterläuft, dann verklagen Sie ja auch den Klinikträger oder das Autohaus, denn diese sind Ihre Vertragspartner und nicht der Verkäufer oder Arzt. Fragen Sie doch mal einen Anlegeranwalt, mit welcher stichhaltigen, nicht standardisierten Begründung trotzdem der Verkäufer oder der Vermittler verklagt werden soll.
So ist nunmal die Rechtslage, und weder Sie, noch ich erfinden diese oder haben diese zu rechtfertigen. Ich verstehe, dass man angesichts der komplizierten Situation (Straftaten, Insolvenzverfahren, Verlust) als Anleger dazu tendiert, einen freilaufenden Verantwortlichen zu suchen und sich Schadenersatz zu wünschen. Die INFINUS-Vermittler jedoch sind die falschen. Diese wurden genauso im Dunklen gelassen wie die Anleger, allerdings trifft sie eine größere Gefahr: Sie haben das Geld weder vereinnahmt, noch verwaltet, sollen aber nach der Logik und dem Wunsch mancher Anleger und Anlegeranwälte persönlich für sämtliche vermittelten Anlagesummen haften. Und das, obwohl auf den Vermittlungsunterlagen überall (!) „INFINUS“ stand und die Vermittler selbst noch weniger erhielten, als die Provisionsempfängerin, die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut.
Mit freundlichen Grüßen
DB
DB
Spitze erklärt! Danke Herr Blazek.
Sehr geehrter Herr Blazek !
Ein Vermittler bzw.Verkäufer sollte oder muß wissen was er vermittelt oder verkauft.
Auch muß er imstande sein zu wissen welches Anlageprodukt zu dem einzelnen
Interresenten paßt.
Fazit: Unwissenheit schütz vor Strafe nicht.
Vieleicht sollten, Sie sehr geehrter Herr Blazek,sich über die Bundesbank und Bafin mal Gedanken machen wie fahrlässig diese 2010 mit den vorhandenen Informationen umgegangen sind.Viele Rentner lies man sprichwörtlich ins Verderben laufen in dem man die vom Staat immer wieder empfohlene Altersvorsorge verbrennen lies.Finden Sie ein solches Verhalten in Ordnung oder
wissen Sie vieleicht wie hart und wie lange diese Menschen dafür arbeiten mussten.
Gedanken machen
Eine Frage an Herrn Blazek.
Wie kann es sein daß die Bundesbank und Bafin schon 2010 und ein bekannter
Rechtsanwalt aus Dresden 2011 schon Ungereimtheiten in den Unterlagen festgestellt haben und aber die Vermittler nichts davon bemerkten ?
Wie man später aus Wirtschaftsnachrichten und auch im Handelsblatt erfahren konnte wurden zum damaligen Zeitpunkt die Produkte von Fubus/Infinus stark
angezweifelt.Bei mehr Plausibilität über diese Produkte zum Beispiel mit Information aus den Marktnachrichten usw. hätte doch der eine oder andere Vermittler stutzig werden müssen.Haben Sie eigendlich auch mal Ihre Mandanten
diese Frage gestellt beziehungsweise selbst mal nachgedacht.
Bin gespannt auf Ihre Antwort.