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Mitteilung der weiteren Sicherung von Vermögenswerten zugunsten der durch die Straftaten Verletzten gemäß § 111 i Abs. 4 i. V. m. § 111 e Abs. 4 StPO

014 KLs-20 Js 11681/11-22/13
017 KLs-20 Js 11681/11-6/16

In dem Strafverfahren des Landgerichts Düsseldorf gegen Sabine Koßmann (Az.: 014 KLs-20 Js 11681/11-22/13) sind Vermögenswerte zur Sicherung der aus den abgeurteilten Taten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten im Sinne einer Rückgewährhilfe gesichert worden:

Sabine Koßmann wurde mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04.09.2014 – 14 KLs 22/13 – wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen verurteilt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sie Geldbeträge im Gesamtwert von 351.699,00 € erlangt hat und der Verfall von Wertersatz nicht angeordnet werden kann, da Ansprüche der Verletzten entgegenstehen. Das Urteil ist seit dem 12.09.2014 teilweise rechtskräftig, hinsichtlich des Verfalls insoweit, als festgestellt wurde, dass Sabine Koßmann Geldbeträge im Gesamtwert von 159.301,00 € erlangt hat und der Verfall von Wertersatz nicht angeordnet werden kann, da Ansprüche der Verletzten entgegenstehen.

Auf die Revision zweier Mitangeklagter wurde das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04.09.2014 – 14 KLs 22/13 – durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.10.2015 – 3 StR 102/15 – unter Verwerfung der weitergehenden Revisionen teilweise aufgehoben. Von der Aufhebung betroffen war nach § 357 StPO auch das Absehen von einer Verfallsanordnung hinsichtlich Sabine Koßmann, soweit der von der 14. Strafkammer festgestellte Betrag 159.301,00 € überstieg. Im Übrigen wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

Die zuständige 17. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf hat hinsichtlich Sabine Koßmann mit Urteil vom 01.12.2016 – 17 KLs 6/16 – keine über den Betrag von 159.301,00 € hinausgehende Verfallsanordnung getroffen. Das Urteil ist seit dem 01.12.2016 rechtskräftig.

Der gegen Sabine Koßmann mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.07.2013 – 150 Gs 936g/13 – in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26.07.2013 – 150 Gs 1063d/13 – erlassene dingliche Arrest wurde bis zur Höhe von 159.301,00 € für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils (12.09.2014) aufrechterhalten.

In Vollziehung des vorstehenden Arrestbeschlusses wurden Vermögensgegenstände der Angeklagten gepfändet.

Diese Maßnahmen erfolgten zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen der aus der Straftat geschädigten Personen. Diese Mitteilung ergeht, um Tatverletzten im Falle von Ersatzansprüchen die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte geltend zu machen.

Gegenstand Drittschuldner Weitere
Beschreibung
Wert
1) Bankkonto Commerzbank AG 1,36 €
2) Bankkonto Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG nicht bekannt
3) Bankkonto Hanseatic Bank GmbH & Co KG Konto
5110957469
nicht bekannt
4) Bankkonto Postbank Dortmund Konto
83410466
66.484,36 €
5) Bankkonto Sparkasse Hilden
Ratingen Velbert
nicht bekannt
6) Herausgabeanspruch zunächst: Paycenter GmbH;
nunmehr: Landeskasse Düsseldorf
Geldeingang für den TV 03037374/90 000002/987 der Kreispolizeibehörde Mettmann 1.050,01 €

Etwaige Verletzte der zugrundeliegenden Tat werden auf Folgendes hingewiesen:

Gemäß § 111 i Abs. 5 StPO erwirbt nach Ablauf der genannten Frist von drei Jahren ab Rechtskraft des jeweiligen Urteils der Staat die festgestellten Vermögenswerte, soweit nicht

1.

der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

2.

der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

3.

zwischenzeitlich Sachen nach § 111 k StPO an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

4.

Sachen nach § 111 k StPO an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in § 111 i Abs. 3 StPO genannten Frist beantragt hat.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach § 111 i Abs. 5 Satz 1 StPO entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

Etwaige Tatverletzte werden daher ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung durchzusetzen.

 

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