Startseite Vorsicht KapMug Landgericht Düsseldorf: Musterverfahrensantrag 8 O 492/19 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Landgericht Düsseldorf: Musterverfahrensantrag 8 O 492/19 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Landgericht Düsseldorf

Beschluss

In dem Rechtsstreit

der Montrachet Investments S.A. MMG Tower, vertreten durch die Directores, das 23rd. floor Costa del Este, P.O.Box 0816-1547, . Avenida Paseo del Mar, Panama City, Panama,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Daniela A. Bergdolt, Nibelungenstraße 84, 80639 München,

gegen

die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vertreten durch den Vorstand, Johannstraße 39-40, 40476 Düsseldorf,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wirtz und Kraneis, Sachsenring 83, 50677 Köln,

 

Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht:

1. vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter

Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vertr. d. d. Vorstand Joachim Riese (Vorsitzender), Michael Häger, Martin Jonas, Thomas Senger und Heike Wieland-Blöse, Johannisstr. 39-40, 40476 Düsseldorf.

2. Bezeichnung des Anbieters

getgoods.de AG

3. Bezeichnung des Prozessgerichts

Landgericht Düsseldorf

4. Aktenzeichen des Prozessgerichts

8 O 492/​19

5. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags

I. Es wird festgestellt, dass die getgoods.de Vertriebs GmbH (vormals HTM GmbH Handy-Trends+More) spätestens zum 31.08.2012 zahlungsunfähig war.

II. Es wird festgestellt, dass eine Zahlungsunfähigkeit der getgoods.de Vertriebs GmbH (vormals HTM GmbH Handy-Trends+More) im Zeitraum ihres Eintretens eine bilanzielle Überschuldung der getgoods.de AG zur Folge hatte.

III. Es wird festgestellt, dass die getgoods.de AG spätestens zum 31.12.2012 bilanziell überschuldet war.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der getgoods.de Vertriebs GmbH (vormals HTM GmbH Handy-Trends+More) spätestens zum 31.08.2012 hätte erkennen müssen.

Es wird festgestellt dass die Zahlungsunfähigkeit der getgoods.de Vertriebs GmbH (vormals HTM GmbH Handy-Trends+More) für die Beklagte erkennbar gewesen wäre, wenn sie die Konten der getgoods.de Vertriebs GmbH (vormals HTM GmbH Handy-Trends+More), insbesondere die laufenden Kontostände ausgewertet hätte.

V. Es wird festgestellt, dass der Vertrag zwischen der Beklagten und der getgoods.de AG, mit dem die Beklagte es übernommen hat, den Jahresabschluss der getgoods.de AG für das Jahr 2012 zu prüfen, ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter war und die Zeichner der Anleihe WKN A1PWVS in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen waren.

VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagte ihre Verpflichtung aus dem Vertrag über die Prüfung des Jahresabschlusses mit der getgoods.de AG verletzt hat, indem sie dem Jahresabschluss für das Jahr 2012 ein uneingeschränktes Testat erteilt hat.

VII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte in dem Testat unter dem Jahresabschluss für das Jahr 2012 bei der getgoods.de AG einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk im Sinne von §§ 332 Abs. 1 HGB i.V.m. § 322 HGB erteilt hat.

1.

Es wird festgestellt, dass die Erteilung eines uneingeschränkten Testats unter dem Jahresabschluss der getgoods.de AG bei Kenntnis der laufenden Kontostände der getgoods.de AG und ihrer Töchter billigend in Kauf nimmt, das dieses Testat unrichtig ist.

2.

Es wird festgestellt, dass die Erteilung eines uneingeschränkten Testats unter dem Jahresabschluss der getgoods.de AG ohne die Kenntnis der laufenden Kontostände der getgoods.de AG billigend in Kauf nimmt, das dieses Testat unrichtig ist.

VIII. Es wird festgestellt, dass die Kausalitätsvermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens für die Anleger der Anleihe WKN A1PWVS greift.

IX. Es wird festgestellt, dass der testierte Jahresabschluss der getgoods.de AG für das Jahr 2012 zu einer positiven Anlagestimmung geführt hat.

X. Es wird festgestellt, dass für einen Abschlussprüfer für die Bestimmung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) maßgeblich sind.

XI. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt einen uneingeschränkt positiven Bestätigungsvermerk unter den Jahresabschluss für das Jahr 2012 der getgoods.de AG nicht hätte erteilen dürfen.

XII. Es wird festgestellt, dass für die Beklagte als Wirtschaftsprüferin und als Mitglied im IDW ein Verstoß gegen die Inhalte der Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) ein bewusstes Inkaufnehmen einer falschen Testierung darstellt.

XIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB verhalten hat, weil sie sich grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit ihres Bestätigungsvermerks verschlossen hat.

XIV. Es wird festgestellt, dass eine für den Lauf der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis der Anleihegläubiger der geetgoods.de AG von den Ansprüchen gegen die Beklagte begründenden Umständen erst mit Kenntnis des Gutachtes der Graf Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung vom 29.01.2015 möglich war.

6. knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Die getgoods.de AG ist eine Holding ohne eigenes operatives Geschäft mit Sitz in Frankfurt a.d. Oder. Das operative Geschäft ist den Konzerntöchtern, insbesondere der getgoods.de Vertriebs GmbH vorbehalten, die als Online-Handelshaus agierte. Die Beklagte ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf. Sie hatte den Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses für das Jahr 2012 sowohl für die getgoods.de AG, als auch für den Konzern und die getgoods.de Vertriebs GmbH. Sie erteilte die Testate für die jeweiligen Abschlüsse zum 31.12.2012. Das Testat für den Abschluss des Konzerns datiert vom 07.05.2013. Die AG finanzierte sich unter anderem durch Anleihen. Im Juni wurde eine Aufstockung der Anleihen beschlossen. Die NGM AG zeichnete im Oktober 2013 Inhaberschuldverschreibungen der geetgoods.de AG. Auf den Insolvenzantrag der AG vom 15.11.2013 eröffnete das Insolvenzgericht in Frankfurt/​Oder mit Beschluss vom Februar 2014 das Insolvenzverfahren. Laut Bericht des Insolvenzverwalters war die AG spätestens seit 01.06.2013 überschuldet.

Von der Klägerseite wurde am 28.12.2018 ein Güteantrag gestellt. Die Gütestelle erklärte das Verfahren mangels Mitwirkung der Beklagten unter dem 05.06.2019 für gescheitert. Die Klägerseite behauptet, die NGM AG habe die Anleihen im Auftrag und auf Rechnung der Klägerin gezeichnet. Sie behauptet ferner, die getgoods.de Vertriebs GmbH sei spätestens zum 31.08.2012 zahlungsunfähig gewesen. Daher seien die in den Abschlüssen der AG und des Konzerns eingestellten Aktivposten gegenüber der GmbH nicht mehr werthaltig gewesen. Bei einer entsprechenden Berichtigung der Abschlüsse sei die AG bereits Ende Februar 2012, spätestens seit dem 01.06.2013 überschuldet gewesen. Die Klägerseite behauptet weiter, eine Kenntnis der relevanten Umstände habe sie erst durch ein Gutachten der Graf Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung vom 29.01.2015 nach Einsicht in die Insolvenzakten im Jahr 2016 erlangt.

Die Klägerseite behauptet, die Beklagte habe die wahre Bilanzsituation erkennen können, so dass ihre Bestätigungsvermerke falsch seien. Die Beklagte hafte daher aus Pflichtverletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – hier der Anleihegläubiger – sowie aus § 826 BGB und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. diversen Schutzgesetzen.

7. Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht

Der Schriftsatz mit dem Musterverfahrensantrag ging am 22.05.2020 beim Landgericht Düsseldorf ein. Sodann waren vorgreiflich Fragen der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie der Verjährung etwaiger Ansprüche mit den Parteien zu erörtern. Ferner hat die Kammer für die Klägerin die Stellung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO angeordnet.

 

Düsseldorf, 18.12.2020
8. Zivilkammer

 

Dr. Schmitz
Vorsitzender Richter am Landgericht
Hutsch
Richter am Landgericht
Dr. Schlömer
Richter

 

Beglaubigt
Urkundsbeamter/​in der Geschäftsstelle
Landgericht Düsseldorf

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