Landgericht Frankfurt am Main
|
Rechtliche u. steuerliche Beratung, Angebotsunterlagen, Gutachten | 750.000 | 1,51 |
Gründung, Strukturierung, Anlagekonzeption | 1.375.000 | 2,76 |
Für die Gründung aller zur Umsetzung der Anlage erforderlichen Gesellschaften sowie die Strukturierung und Konzeption dieser Kapitalanlage erhält die EURAM Bank AG, Wien eine Gebühr in Höhe von 2,75 % des Emissionskapitals bzw. 2,76 % des Genussrechtskapitals. Dieser Betrag schließt eine eventuell anfallende Umsatzsteuer bereits mit ein
m) dass der Emissionsprospekt, nämlich auf den Seiten 3, 10, 14, 46, 50, 53, 57, 59, 86, 97 den falschen Eindruck vermittelt, dass für die Selektion und Verwertung der Patente die Steinbeis-Gruppe verantwortlich sei, obwohl mit dieser keine vertragliche Bindung bestand und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
durch folgende Formulierung:
S. 3
Verantwortlich für diesen Prozess und die Verwertung der ausgesuchten Patente sind u. a. Unternehmen des Steinbeis-Verbundes mit ihrer umfangreichen Erfahrung und Expertise in Patentbe- und -verwertung, Mergers & Acquisitions und dem Alpha Geschäftsmodell sowie Zugang zu Patentinhabern und -erwerbern. Sowohl die Portfolio-als auch die Fondsgesellschaft haben damit Zugriff auf das gesamte Netzwerk- und Marktwissen des Steinbeis-Verbundes, des größten europäischen Netzwerkes im Technologie- und Wissenstransfers mit weltweiten Repräsentanzen. Zur Steinbeis-Gruppe gehören in Deutschland zurzeit 722 Steinbeis Unternehmen, die sich unter Leitung von über 860 Hochschulprofessoren auf den Technologie- und Wissenstransfers über die gesamte technologische Wertschöpfungskette und -vielfalt spezialisieren.
S. 10
Die Identifizierung, Bewertung und Selektion von Patenten mit einem hohen Verwertungspotenzial aus unterschiedlichen Branchen und Technologiegebieten wird durch die von der Portfoliogesellschaft beauftragten Alpha Gasser Patentverwertungs Kommanditgesellschaft als Kompetenzpartner, die ihrerseits wiederum die Steinbeis-Gruppe als weiteren Kompetenzpartner einschaltet, durchgeführt.
Für die Durchführung des gesamten technischen Prozesses der Identifikation, Selektion, Bewertung und Verwertung der Patente konnte als weiterer Kompetenzpartner die Steinbeis-Gruppe gewonnen werden. Die Steinbeis-Gruppe zählt mit über 4000 Mitarbeitern und einem Umsatzhonorar von EUR 110 Mio. im Jahr 2006 zu den führenden und renommierten europäischen Unternehmen im Technologietransfer. Die Steinbeis-Gruppe verfügt einerseits über erstklassige Expertise bei der Bewertung und Verwertung von Schutzrechten, andererseits ermöglicht die Steinbeis-Gruppe den Zugang zu den potentialträchtigen Patentinhabern und den wirtschaftlich starken Patentkäufern.
S. 14
Im Übrigen weist die Anbieterin darauf hin, dass durch die Arbeitsteilung zwischen der Alpha Gasser Patentverwertungs KG und der Steinbeis-Gruppe keine Mehrkosten entstehen; die entsprechenden Vergütungen würden in gleicher Höhe auch im Falle einer direkten Beauftragung der Steinbeis-Gruppe anfallen.
S. 46
Für die Durchführung des Beschaffungs-, Prüfungs-, Selektions-, Bewertungs- und Verwertungsprozesses hat die Portfoliogesellschaft als Kompetenzpartner die Alpha Gasser Patentverwertungs Kommanditgesellschaft ausgewählt, die wiederum mit der Steinbeis-Gruppe, geführt durch Steinbeis TIB und Steinbeis M&A, kooperiert. Die Steinbeis-Gruppe verfügt einerseits über ein hohes Maß an Reputation in Wirtschaft und Wissenschaft und andererseits über die erforderlichen Strukturen und die Expertise zur zielorientierten Durchführung der Aufgaben.
S. 50
Nach Abschluss des Verwertungsvertrages erstellt die Alpha Gasser Patentverwertungs Kommanditgesellschaft in Zusammenarbeit mit der Steinbeis-Gruppe für die jeweiligen zu verwertenden Patente bzw. Patentfamilien ein strategisches Patentprofil, das in einem Patentmemorandum dargestellt wird.
S. 53
Die Portfoliogesellschaft beauftragt die Alpha Gasser Patentverwertungs Kommanditgesellschaft als Kompetenzpartner, die ihrerseits wiederum die Steinbeis-Gruppe als weiteren Kompetenzpartner einschaltet.
S. 53
Für die Durchführung des gesamten technischen Prozesses der Selektion, Bewertung und Verwertung der Patente ist die Steinbeis-Gruppe verantwortlich. Die Steinbeis-Gruppe zählt mit über 4.000 Mitarbeitern zu den führenden und renommierten europäischen Unternehmen im Technologietransfer. Die Steinbeis-Gruppe verfügt einerseits über Expertise bei der Bewertung und Verwertung von Schutzrechten, andererseits ermöglicht die Steinbeis-Gruppe den Zugang zu den potentialträchtigen Patentinhabern und den wirtschaftlich starken Patentkäufern.
S. 57
Insbesondere zeichnet die Alpha Gasser Patentverwertungs Kommanditgesellschaft verantwortlich für die Zusammenarbeit mit der Steinbeis-Gruppe, einem weltweit tätigen Dienstleistungsunternehmen im Technologie-und Wissenstransfer.
S. 57
Heute ist die Steinbeis-Stiftung bzw. die Steinbeis-Gruppe ein führendes Dienstleistungsunternehmen im Technologie- und Wirtschaftstransfer.
Zur Steinbeis-Gruppe gehören derzeit über 720 Steinbeis-Transferunternehmen sowie Kooperations- und Projektpartner in 50 Ländern. Die Steinbeis-Unternehmen sind fachlich spezialisiert und decken alle Technologie- und Managementbereiche ab. Die einzelnen Steinbeis-Transferunternehmen wickeln mehr als 20.000 Projekte im Jahr ab. Im Jahre 2006 erzielte die Steinbeis-Gruppe einen Umsatz von EUR 110 Mio. 4.000 Experten unter der Leitung von mehr als 860 Professoren aller Fachbereiche bieten eine umfassende Unternehmens- und Projektberatung über die gesamte technologische Wertschöpfungskette. Die Mandanten kommen aus allen Größenklassen vom Existenzgründer bis zum Industriekonzern. Die Steinbeis-Transferzentren haben ihren Sitz größtenteils an Forschungseinrichtungen, Universitäten, Fachhochschulen und Berufsakademien. In Berlin gibt es sogar eine eigene Steinbeis-Hochschule.
Über die einzelnen Steinbeis-Unternehmen kann die Steinbeis-Gruppe seinen Kunden ein umfangreiches Wissenspotenzial in der Technologie- und Managementfeldern anbieten.
S. 59
Die Steinbeis-Gruppe agiert weltweit. Zum Verbund des Unternehmens, mit Stammsitz in Stuttgart, gehören Steinbeis-Einheiten und Kooperationspartner in über 50 Ländern. Die Experten des weltweiten Netzwerks kennen die länderspezifischen Wirtschaftsstrukturen, Märkte und Mentalitäten. Mit diesem Know-how ermöglichen sie einen internationalen Technologie- und Wissenstransfer.
Deshalb hat die Steinbeis-Gruppe einen guten Zugang zu Patentinhabern.
S. 86
Die Portfoliogesellschaft wird mit der Alpha Gasser Patentverwertungs Kommanditgesellschaft als Kompetenzpartner, die wiederum sehr eng mit dem weiteren Kompetenzpartner, der Steinbeis-Gruppe, zusammenarbeitet, einen Vertrag über die Identifikation, Vorauswahl und Bewertung von Patenten abschließen, der deutschem Recht unterliegt.
S. 97
Die Alpha Patentfonds 2 GmbH & Co. KG, die Alpha Patentfonds Management GmbH, die EURAM Verwaltungs GmbH, die Röver-Brönner Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, die Patentportfolio 2 S.är.1, die Patentportfolio Stichting, die Alpha Gasser Patentverwertungs KG sowie die Steinbeis Gruppe unterliegen keiner Aufsicht.
n) dass der Emissionsprospekt, nämlich auf den Seiten 19, 46, 57, 59, 64 den falschen Eindruck vermittelt, dass der Hauptfocus des Steinbeis Transferzentrum Technologiebewertung und lnnovationsberatung (Steinbeis TIB) im Zeitpunkt der Prospekterstellung in der Verwertung von Patenten liegt und dort praktische Erfahrungen bereits vor Prospekterstellung bestanden und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
durch folgende Formulierung:
S. 19
Die weiteren Kompetenzpartner neben der Alpha Gasser Patentwertungs Kommanditgesellschaft, die Steinbeis TIB und Steinbeis M&A, sind im Bereich der Patentbewertung und Patentverwertung auch für andere Auftraggeber (Dritte), z. B. Kreditinstitute, Unternehmen, Patentverwertungsunternehmen, tätig.
S. 46
Für die Durchführung des Beschaffungs-, Prüfungs-, Selektions-, Bewertungs- und Verwertungsprozesses hat die Portfoliogesellschaft als Kompetenzpartner die Alpha Gasser Patentverwertungs Kommanditgesellschaft ausgewählt, die wiederum mit der Steinbeis-Gruppe, geführt durch Steinbeis TIB und Steinbeis M&A, kooperiert.
S. 57
Im Einzelnen wurden als Kompetenzpartner für die technische Durchführung der Identifikation, Bewertung, Selektion und Verwertung von Patenten für die Fondsgesellschaft unter den möglichen Alternativen das Steinbeis-Beratungszentrum Mergers & Acquisitions und das Steinbeis-Transferzentrum Technologiebewertung und lnnovationsberatung (TIB) ausgewählt.
S. 59
Steinbeis TIB verfügt über praktische Erfahrung in den Aufgabenbereichen, Bewertung und Verwertung, Identifikation und Beschaffung von Patenten. Für die letzten beiden Aufgaben wurde Steinbeis beispielsweise ausserhalb der Alpha Patentfonds Produktlinie von einem anderen bereits platzierten Patentfonds als Dienstleister beauftragt.
S. 64
Verwertung der Patente: Das internationale Patentmonitoring und die Verwertung der ausgewählten Patente/Patentfamilien übernimmt die Alpha Gasser Patentverwertungs Kommanditgesellschaft in Zusammenarbeit mit Steinbeis TIB und/oder Steinbeis M&A und erhält für diese Tätigkeit eine Vergütung von EUR 52.500 pro Patent der zu verwertenden 250 Patente.
o) dass der Emissionsprospekt, nämlich auf der Seite 3, 46, 59 den falschen Eindruck vermittelt, dass die Alpha Gasser Patentverwertungs-Kommanditgesellschaft (AGP) und das Steinbeis Transferzentrum Technologiebewertung und Innovationsberatung (Steinbeis TIB) zu den europäischen Marktführern im Technologie- und Wissenstransfer gehören und langjährige Erfahrung und Expertise in der Patentbewertung und – verwertung haben und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
durch folgende Formulierung:
S. 3
Verantwortlich für diesen Prozess und die Verwertung der ausgesuchten Patente sind u. a. Unternehmen des Steinbeis-Verbundes mit ihrer umfangreichen Erfahrung und Expertise in Patentbe- und -verwertung, Mergers & Acquisitions und dem Alpha Geschäftsmodell sowie Zugang zu Patentinhabern und -erwerbern.
S. 46
Die Kompetenzpartner des Alpha Patentfonds 2 gehören zu den europäischen Marktführern im Technologie- und Wissenstransfer, haben Zugang zu Patentinhabern und Patenterwerbern und langjährige Erfahrungen und Expertise in der Patentbewertung und -verwertung.
S. 59
Es besteht große Erfahrung in der Durchführung komplexer und vergleichbarer Projekte.
p) dass der Emissionsprospekt auf S. 10 und 96 keinen notwendigen Hinweis dazu enthält, dass Unternehmenssitz der Alpha Gasser Patentverwertungs KG lediglich das private Einfamilienhaus des Geschäftsführers Karl Gasser und dessen Ehefrau ist und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
durch folgende Formulierung:
S. 10
Die Alpha Gasser Patentverwertungs Kommanditgesellschaft koordiniert den kompletten Prozess und ist weiterhin verantwortlich für Deskresearch, interne Analyse von Patenten, Patentmonitoring, die Verwaltung und die Koordination von österreichischen und schweizerischen Patenten.
S. 96
Name Alpha Gasser Patentverwertungs Kommanditgesellschaft Eingetragener Sitz/ Türlacherstraße 18 Geschäftsanschrift 6060 Samen
Gegenstand der Das Erbringen von sämtlichen Gesellschaft Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung und Verwertung von Patenten
q) dass der Emissionsprospekt auf S. 96 nicht darauf hinweist, dass die Alpha Gasser Kommanditgesellschaft bei Prospektaufstellung nicht über das Personal verfügte, um die Verwertung der Patente durchführen zu können,
durch folgende Formulierung:
S. 96
Name Alpha Gasser Patentverwertungs Kommanditgesellschaft Eingetragener Sitz/ Türlacherstraße 18 Geschäftsanschrift 6060 Samen Gegenstand der Das Erbringen von sämtlichen Gesellschaft Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung und Verwertung von Patenten
r) dass der Emissionsprospekt auf S. 55 nicht darauf hinweist, dass der Zugang zu großen Unternehmen, die bereit und in der Lage wären 1,5 Mill. EUR für den Kauf eines Patentes zu investieren nur über große etablierte Broker oder Intermediäre möglich ist, zu denen die Kompetenzpartner nicht gehören;
durch folgende Formulierung:
Für die Durchführung von Verhandlungen, die zum Abschluss von Verwertungsverträgen führen, werden für jedes der 250 Fondspatente/Patentfamilien EUR 5.000 inklusive Umsatzsteuer berechnet. Hier wird jeweils auf höchster Ebene der Kompetenzpartner und mit dem Einzelerfinder direkt oder auf höchster Ebene der Unternehmen verhandelt (Stufe 5). Alleine an Vorabgebühren (Retainer) werden nach Einschätzungen der Prospektherausgeberin im Rahmen professioneller Patentverwertung je nach Wert des Patentes/der Patentfamilie zwischen EUR 30.000 bis EUR 250.000 erhoben. In der Regel ist in diesen Sätzen bereits der Aufwand für das internationale Patentmonitoring enthalten, nicht aber der Abschluss eines Verwertungsvertrages (Stufe 6). Mit den angesetzten Verwertungskosten von EUR 52.500 inklusive Umsatzsteuer pro Patent/Patentfamilie der Endauswahl sind auch erforderlich werdende Reisekosten (auch interkontinentale) abgedeckt. Keine Vorabgebühren erheben öffentliche Patentbewertungsstellen, z.B. an Universitäten.
s) dass der Emissionsprospekt auf S. 55 nicht darauf hinweist, dass die Kornpetenzpartner Alpha Gasser KG, Steinbeis Transferzentrum Technologiebewertung und Innovationsberatung (Steinbeis TIB) oder Steinbeis -Beratungszentrum Mergers & Acquisitions (Steinbeis M & A), keine großen etablierten Broker oder Intermediäre sind, die Zugang zu großen Unternehmen haben, die bereit und in der Lage wären, 1,5 Mill. EUR für den Kauf eines Patentes zu investieren
durch folgende Formulierung:
Für die Durchführung von Verhandlungen, die zum Abschluss von Verwertungsverträgen führen, werden für jedes der 250 Fondspatente/Patentfamilien EUR 5.000 inklusive Umsatzsteuer berechnet. Hier wird jeweils auf höchster Ebene der Kompetenzpartner und mit dem Einzelerfinder direkt oder auf höchster Ebene der Unternehmen verhandelt (Stufe 5). Alleine an Vorabgebühren (Retainer) werden nach Einschätzungen der Prospektherausgeberin im Rahmen professioneller Patentverwertung je nach Wert des Patentes/der Patentfamilie zwischen EUR 30.000 bis EUR 250.000 erhoben. In der Regel ist in diesen Sätzen bereits der Aufwand für das internationale Patentmonitoring enthalten, nicht aber der Abschluss eines Verwertungsvertrages (Stufe 6). Mit den angesetzten Verwertungskosten von EUR 52.500 inklusive Umsatzsteuer pro Patent/Patentfamilie der Endauswahl sind auch erforderlich werdende Reisekosten (auch interkontinentale) abgedeckt. Keine Vorabgebühren erheben öffentliche Patentbewertungsstellen, z.B. an Universitäten
t) dass der Emissionsprospekt auf S. 55 keinen ordnungsgemäßen und ausreichenden Hinweis aufweist, dass für die Beauftragung von großen etablierten Brokern und Intermediären Provisionen von bis zu 10 `)/0 – 20 % des Transaktionsvolumens von den Kompetenzpartnern nicht zu bezahlen sind und für diese Kosten kein Budget vorgesehen ist.
durch folgende Formulierung:
Für die Durchführung von Verhandlungen, die zum Abschluss von Verwertungsverträgen führen, werden für jedes der 250 Fondspatente/Patentfamilien EUR 5.000 inklusive Umsatzsteuer berechnet. Hier wird jeweils auf höchster Ebene der Kompetenzpartner und mit dem Einzelerfinder direkt oder auf höchster Ebene der Unternehmen verhandelt (Stufe 5). Alleine an Vorabgebühren (Retainer) werden nach Einschätzungen der Prospektherausgeberin im Rahmen professioneller Patentverwertung je nach Wert des Patentes/der Patentfamilie zwischen EUR 30.000 bis EUR 250.000 erhoben. In der Regel ist in diesen Sätzen bereits der Aufwand für das internationale Patentmonitoring enthalten, nicht aber der Abschluss eines Verwertungsvertrages (Stufe 6). Mit den angesetzten Verwertungskosten von EUR 52.500 inklusive Umsatzsteuer pro Patent/Patentfamilie der Endauswahl sind auch erforderlich werdende Reisekosten (auch interkontinentale) abgedeckt. Keine Vorabgebühren erheben öffentliche Patentbewertungsstellen, z.B. an Universitäten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz. Er stützt seine Ansprüche auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe das Vertrauen des Klägers ausgenutzt und eine für ihn ungeeignete Anlage empfohlen, wodurch der Kläger sein Kapital verloren habe. Der Kläger habe beabsichtigt, eine sichere Anlage zu zeichnen, aus der er regelmäßige Ausschüttungen erhalten würde. Die Beratung und Aufklärung des Klägers durch die Beklagte im Hinblick auf die Risiken geschlossener Fonds, insbesondere die speziellen Risiken der volantilen Schifffahrtsmärkte, sei in vielerlei Hinsicht unzureichend und fehlerhaft gewesen. Dies gelte auch für die Beratung und Aufklärung bezüglich der spezifischen Eigenschaften der Kapitalanlage sowie des besondere Interesse der Beklagten an der Vermittlung des Fonds.
Auf die spezifischen Risiken der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds habe der Berater der Beklagten den Kläger nicht hingewiesen. Vielmehr habe er den streitgegenständlichen Fonds aufgrund der sehr guten Perspektiven sehr empfohlen. Darüber hinaus sei der Prospekt für die Beteiligung hinsichtlich wesentlicher Aspekte fehlerhaft. Insbesondere seien einzelne Risiken nicht bzw. nicht ausreichend oder nicht zutreffend beschrieben. Das Verhältnis von Chancen und Risiken werde insgesamt falsch und widersprüchlich dargestellt.
Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen sind der Ansicht, der Kläger sei bei Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung sowohl anleger- als auch anlagegerecht beraten worden. Der streitgegenständliche Verkaufsprospekt sei vollständig und richtig. Auch begründe ein vermeintlicher Prospektmangel jedenfalls keine Haftung der Beklagten, da diese nicht prospektverantwortlich sei.
II.
1.
Das Landgericht Frankfurt am Main, 21. Zivilkammer, ist zur Entscheidung über den Vorlagebeschluss zuständig.
Nach § 6 Abs. 2 KapMuG ist für den Vorlagebeschluss das Prozessgericht zuständig, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.
Nach den Gesetzgebungsmaterialien ist diese Formulierung dahingehend zu verstehen, dass nicht der zuerst bekannt gemachte Antrag zuständigkeitsbegründend ist, sondern der zuerst gestellte und dann auch bekannt gemachte Antrag (vergleiche Bundestagsdrucksache 17/8799, S. 20).
Vorliegend datieren die Antragseingänge auf den Zeitraum zwischen dem 11.10.2017 und dem 28.05.2018. Auf den 11.10.2017 datieren zwei Antragseingänge bei dem Landgericht Frankfurt am Main (2-21 240/17 und 2-12 O 263/17) Die zeitliche Reihenfolge ihres Eingangs ergibt sich bei gleichem Datum jedoch nicht aus dem Turnusstempel oder entsprechende Faxkennung.
Nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts Frankfurts gilt in den Fällen, in denen die zeitliche Reihenfolge des Eingangs mehrerer bekannt gemachter Musterverfahrensanträge nicht feststellbar ist, derjenige als „erster“ Musterverfahrensantrag i.S.v. § 6 Abs. 2 KapMuG, der in dem frühsten anhängigen Klageverfahren gestellt wurde.
Dies mit am 11.10.2017 eingegangenen Musterverfahrensantrag vom 10.10.2017 und Klageeingang am 27.06.2017 der unter dem hiesigen Aktenzeichen gestellte Antrag. Die Klage in dem Verfahren Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-21 O 263/17 ist am 11.07.2017 bei Gericht eingegangen.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 KapMuG – Quorum von insgesamt mindestens 10 Verfahren – ist ebenfalls erfüllt. Es wurden allein am Landgericht Frankfurt bereits 9 weitere Verfahren veröffentlicht:
2- | 12 | O | 175/18 | |
2- | 12 | O | 263/17 | |
2- | 18 | O | 85/18 | |
2- | 18 | O | 229/17 | |
2- | 19 | O | 157/17 | |
2- | 19 | O | 156/17 | |
2- | 23 | O | 236/17 | |
2- | 25 | O | 202/18 | |
2- | 25 | O | 230/17 |
Daneben wurde am Landgericht Saarbrücken ein weiteres Verfahren veröffentlich:
1 | O | 318/17 |
2.
Der Musterverfahrensantrag ist statthaft. Die geltend gemachten Ansprüche fallen unter den Anwendungsbereich des KapMuG (§ 1 KapMuG).
Der Kläger macht Ansprüche nach den §§ 280 Abs. 1, 249 BGB in Verbindung mit einem Anlageberatungsvertrag geltend. Er stützt sein Begehren im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Beratung durch Verwenden des nach seiner Auffassung fehlerhaften Verkaufsprospekts Beratungsverpflichtungen verletzt habe, die ihr gegenüber dem Kläger als Erwerber der Kapitalanlage aufgrund des Anlageberatungsvertrags oblegen hätten.
Diese Ansprüche sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG musterverfahrensfähig, wobei im Vorlageverfahren außer Betracht zu bleiben hat, ob die erhobenen Ansprüche begründet sind.
Während § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG das Verfahren für Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, und damit nach wie vor nur Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne betrifft, erfasst § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG in der seit dem 01.11.2012 geltenden Fassung Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist.
Erfasst werden daher nunmehr auch Klagen, die wie hier auf vertraglicher Grundlage beruhen – etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung oder Vermittlung, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, § 241 Abs. 2, oder vorvertraglicher Pflichtverletzungen nach § 311 Abs. 2 und 3 BGB (vergleiche Bundestagsdrucksache 17/8799 vom 29.2.2012, Seite 16).
Auch Ansprüche auf deliktischer Grundlage sind nicht vom Anwendungsbereich des KapMuG ausgenommen (OLG München, Beschluss vom 27.08.2013 – 19 U 5140/12, BeckRS 2013, 15338).
Diese Auffassung teilt auch das Oberlandesgericht Frankfurt, welches vertragliche Ansprüche in einem weit zu verstehenden Sinne einschließlich Ansprüchen aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und Nebenpflichten für einem Musterverfahren nach dem KapMuG zugänglich erachtet (Oberlandesgericht Main, Beschluss vom 17. Januar 2014, 23 W 102/13). Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an.
3.
Der Verkaufsprospekt stellt auch eine Kapitalmarktinformation i.S.v. § 1 Abs. 2 KapMuG dar.
Nach dieser Vorschrift sind öffentliche Kapitalmarktinformationen Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Diesen Anforderungen genügt das Verkaufsprospekt der Beklagten.
4.
Der Musterverfahrensantrag ist auch zulässig, denn die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits hängt von den geltend gemachten Feststellungszielen ab (§ 3 KapMuG).
Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf (Bundestagsdrucksache 17/8799, S. 20) ist die Abhängigkeit abstrakt zu beurteilen; es genügt, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann. Nicht erforderlich ist es, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher übrigen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhängt. Insoweit ist Entscheidungsreife keine Voraussetzung für die Vorlage.
Die Prüfung, ob die individuellen Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen, kann auch unter Geltung des geänderten KapMuG nach Durchführung des Musterverfahrens erfolgen (Bundestagsdrucksache 17/8799, S. 18).
Unter Berücksichtigung dessen gilt hinsichtlich der einzelnen Feststellungsziele:
Die Feststellungsziele zu den Ziffern I. 1 bis I. 7 betreffen die Frage, ob der Verkaufsprospekt zum streitgegenständlichen Fonds ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend ist.
Diese Feststellungsziele sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entscheidungserheblich, da ein fehlerhafter Prospekt Grundlage eines Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte sein könnte. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, es fehle in dem streitgegenständlichen Musterverfahren an der Kausalität der Feststellungsziele für die Anlageentscheidung, da der Kläger in der Klageschrift bewusst schwammig formuliere, aber nicht konkret vortrage, dass er den Verkaufsprospekt nicht rechtzeitig erhalten habe, kann dem nicht gefolgt werden.
Unabhängig von der Frage ob die Beratung vorliegend – wie vom Kläger behauptet – anhand des Verkaufsprospekts oder – wie von der Beklagten behauptet – anhand einer Kundenpräsentation erfolgte, kann es für eine Haftung genügen, wenn der Prospekt von den Anlagevermittlern oder Anlageberatern als Arbeitsgrundlage verwendet wird. Auf die Prospektübergabe kommt es dann nicht an (BGH, Urteil vom 3.12.2007, II 21/06, Rn. 17; Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. § 311 Rn. 70).
Sollen Anleger bestimmungsgemäß auf der Grundlage des Prospekts geworben werden, kann der Prospektinhalt in das einzelne Werbegespräch einfließen.
Genau dies hat der Kläger des hiesigen Musterverfahrens im Ergebnis auch vorgetragen; schließlich behauptet er, der Beratung habe der Fondsprospekt zugrunde gelegen (vergleiche Blatt 4 der Akte).
Da üblicherweise auch die von den Banken verwendeten Kundenpräsentationen auf Basis bzw. in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Fondsprospekt erstellt werden, ist auf Basis des Parteivortrags die Verwendung des Prospekts als Arbeitsgrundlage vorliegend nicht ausgeschlossen.
Im Übrigen behauptet die Beklagte vorliegend die rechtzeitige Übergabe des Prospektes an den Kläger 14 Tage vor Zeichnung. Dies hat der Kläger zu keiner Zeit in Abrede gestellt, sondern sich vielmehr auf die von ihm selbst unterschriebene Empfangsbestätigung (Anlage K1) berufen, in der der Kläger nicht nur den Erhalt des Emissionsprospekts sondern darüber hinaus auch die ausreichende Gelegenheit, diese Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, bestätigt.
Die Feststellungsziele der Ziffern II und III betreffen die Frage, ob und inwieweit bei Vorliegen einer etwaigen Fehlerhaftigkeit des Prospekts Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten aufgrund von Verletzung einer Prüfungspflicht des Prospekts mit banküblichem kritischen Sachverstand bzw. aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bestehen.
Auch insoweit ist das Feststellungsziel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entscheidungserheblich. Das Feststellungsziel ist hinreichend präzisiert. Ebenso wird durch die gewählte Formulierung deutlich, dass es dem Kläger nicht um die verbindliche Feststellung einer Einzelfallhaftung dem Grunde nach durch das Oberlandesgericht geht. Vielmehr begehrt der Kläger bezüglich Ziffer II. die in allen Fällen gleichgelagerte Feststellung, ob die Beklagte die vermeintlichen Mängel des Prospekts beispielsweise im Hinblick auf die zu erwartende Marktentwicklung und die Vertretbarkeit der Prognoseannahmen im Rahmen einer Überprüfung mit bankenüblichem Kritischen Sachverstand hätte erkennen müssen. Für den Fall, dass das Oberlandesgericht im Musterverfahren diese begehrte Feststellung treffen sollte, ist diese in jedem Fall entscheidungserheblich.
Hinsichtlich Ziffer III. begehrt der Kläger die Feststellung der Prospekthaftung der Beklagten im weiteren Sinne. Da die dabei zu klärende Frage, ob die Beklagte als Anbieterin bzw. Prospektverantwortliche ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat ebenfalls in sämtlichen Fällen gleich zu beurteilen sein wird, ist auch sie musterverfahrensfähig.
Auch bezüglich des Feststellungsinteresses Ziffer IV. hat der Kläger einen potentiellen, eine erweiterte Hinweispflicht auslösenden Interessenkonflikt der Beklagten schlüssig dargelegt. Auch in diesem Zusammenhang ist im Falle der Annahme einer derartigen Hinweispflicht der Beklagten durch das Oberlandesgericht daher von einer Entscheidungserheblichkeit auszugehen.
Iffländer
VRLG
Kommentar hinterlassen