Landgericht Frankfurt am Main
2. Zivilkammer
Frankfurt am Main, 23.10.2018
Aktenzeichen: 2-02 O 324/17
Es wird gebeten, bei allen Eingaben das
vorstehende Aktenzeichen anzugeben
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Björn Keiner
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt,
Geschäftszeichen: 11798/17/KE/NoT
gegen
Steinhoff International Holdings N.V. vertr. d. Raad van Bestuur, Herengracht 466,
NL 1017 CA Amsterdam – Niederlande,
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Linklaters LLP
Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main,
Gerichtsfach Nr. 310, Geschäftszeichen: L-270666 HRT/eys
soll gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG der folgende Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht werden:
I. |
Beklagte Partei Steinhoff International Holdings N.V. vertr. d. Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam – Niederlande Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Linklaters LLP |
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II. |
Von dem Musterverfahren betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen Steinhoff International Holdings N.V. vertr. d. Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam – Niederlande |
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III. |
Prozessgericht Landgericht Frankfurt am Main |
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IV. |
Aktenzeichen 2-02 O 324/17 |
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V. |
Feststellungsziele
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VI. |
Lebenssachverhalt Der Kläger begehrt als Aktionär der Beklagten, einer niederländischen Aktiengesellschaft, die seit dem 07.12.2015 unter der ISIN NL 0011375019 im Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert, von der Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen, wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen, wegen fehlerhafter Finanzberichterstattung und wegen sittenwidriger Schädigung. |
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VII. |
Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht 27.03.2018 (Ziffer 1., 2.) 21.08.2018 (Ziffer 3., 4., 5., 6.) |
Im Übrigen wird der Musterfeststellungsantrag des Klägers vom 03.08.2018, eingegangen bei Gericht am 21.08.2018, dass
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gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beklagte ist eine niederländische Aktiengesellschaft, die seit dem 07.12.2015 unter der ISIN NL 0011375019 im Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Der Kläger, ein Aktionär der Beklagten, begehrt von dieser Schadensersatz wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen, wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen, wegen fehlerhafter Finanzberichterstattung und wegen sittenwidriger Schädigung.
Mit Antrag vom 26.03.2018, bei Gericht eingegangen am 27.03.2018, und vom 03.08.2018, bei Gericht eingegangen am 21.08.2018, hat der Kläger einen Musterverfahrensantrag im Sinne des KapMuG gestellt, dessen Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 3 Abs. 2 KapMuG wie oben tenoriert anzuordnen ist.
Hinsichtlich der weiteren Ziffern 7., 8. und 9. ist der Musterverfahrensantrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG unzulässig.
Rechtsfragen zur Zulässigkeit des Ausgangsverfahrens können nicht zum Gegenstand eines Musterverfahrens gemacht werden, sondern sind Voraussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags (vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2014, XI ZB 17/13, zitiert nach juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 18.09.2013, 19 W 1442/13, BA S. 4). Die Zulässigkeit der Klage ist mithin kein statthaftes Feststellungsziel.
Dr. Urban
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