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Landgericht Frankfurt am Main

Beschluss

5-28 KLs 1/17
7310 Js 212033/17

In dem Verfahren gegen Stephan Christoph SCHÄFER u.a., wegen Betruges pp. an der als Nebenbeteiligte und Beschwerdeführerin beteiligt ist: S&K Sachwert AG pp., Vertreterin: Rechtsanwältin Katja Dönges, Kaiserstr. 11, 60311 Frankfurt am Main, als Insolvenzverwalterin, wird auf die Beschwerde der Nebenbeteiligten S&K Sachwert AG vom 29.06.2018 der Beschluss der Kammer vom 29.03.2017 insoweit abgeändert, als dass die Beschlagnahmen unter Lfd. Nr. 15; 6,3 kg Goldbarren, Stückelung: 5 x 1 kg 13 x 100g, Eigentümer Stephan Christoph Schäfer; Aufbewahrungsort: Polizeipräsidium Frankfurt am Main, Kriminaldirektion K 60 – AG Cash, Adickesallee 70 in 60325 Frankfurt am Main; Asservatennummer Obj. 1-12 IN. Nr. 67, LFD Nr. 18, 4 Goldbarren, insgesamt 4 kg Gold, Eigentümer Stephan Christoph Schäfer, Aufbewahrungsort: Polizeipräsidium Frankfurt am Main Kriminaldirektion K 60 – AG Cash, Adickesallee 70 in 60325 Frankfurt am Main der Asservatennummer Obj. 1-12 IN. Nr. 82, aufgehoben werden.

Gründe:

Gegen den am 29.03.2017 durch die Kammer Verurteilten Schäfer u.a. wurde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs pp. geführt. Dabei wurden im Tresor von Schäfer insgesamt 10,3 kg Goldbarren sichergestellt. Im Urteil wurde Schäfer wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Anstiftung zur Untreue in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Kammer hat im Urteil festgestellt, dass Schäfer aufgrund der hier abgeurteilten Taten 4,5 Mio. € erlangt hat. Diesbezüglich wurde nur deshalb nicht auf die Anordnung von Wertersatzverfall erkannt, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen. Hinsichtlich der Nebenbeteiligten wurde in diesem Urteil festgestellt, dass sie aufgrund der hier abgeurteilten Taten 400.000,00 € erlangt hat. Diesbezüglich wurde nur deshalb nicht auf die Anordnung von Wertersatzverfall erkannt, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen.

Das Urteil ist hinsichtlich Schäfer und der Nebenbeteiligten seit dem 06.04.2017 rechtskräftig.

Zusammen mit dem Urteil wurde durch die Kammer am 29.03.2017 folgender Beschluss verkündet:

„1. Der dingliche Arrest des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.01.2013 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.07.2014 in das Vermögen des Angeklagten Schäfer wird nach Maßgabe des Urteils der Kammer vom heutigen Tage auf 4,5 Mio. € festgesetzt und bleibt bis drei Jahre nach Rechtskraft des heute gegen den Angeklagten Schäfer verkündeten Urteils aufrecht erhalten.

L.]

6. In Vollziehung des dinglichen Arrests wurden die Vermögenswerte gesichert, die sich aus der Anlage I (betreffend den Angeklagten Schäfer) und der Anlage 2 (betreffend den Angeklagten Köller) ergeben, die zum Inhalt dieses Beschlusses gemacht werden.“

Die Anlagen zu diesem Beschluss enthielten unter anderem die beiden folgenden Seiten, wobei daraus vorliegend hier die Lfd. Nrn. 15 und 18 relevant sind:

Lfd. Nr. Gegenstand Eigentümer Aufbewahrungsort Schätzwert
(kursiv)/
tatsächlicher Wert
11 Rolex, Oyster Perpetual, Daytona, rosegold/braun, Lederarmband Stephan Christoph
Schäfer
Polizeipräsidium Frankfurt am Main,
Kriminaldirektion K 60 – AG Cash, Adickesallee
70 in 60325 Frankfurt am Main;
Asservatennummer Obj. I-12 lfd. Nr. 66
12 Audemars Piquet, Royal Oak, gold, ZF weiß, Lederarmband Stephan Christoph
Schäfer
Polizeipräsidium Frankfurt am Main, Kriminaldirektion K 60 – AG Cash, Adickesallee 70 in 60325 Frankfurt am Main; Asservatennummer Obj. I-12 lfd. Nr. 66
13 Audemars Piquet, Royal Oak Offshore gold/schwarz, ZF schwarz, Lederarmband Stephan Christoph
Schäfer
Polizeipräsidium Frankfurt am Main, Kriminaldirektion K 60 – AG Cash, Adickesallee 70 in 60325 Frankfurt am Main; Asservatennummer Obj. I-12 lfd. Nr. 66
14 Hublot, Big Bang, Chronograph, schwarz, mit Diamanten Stephan Christoph
Schäfer
Polizeipräsidium Frankfurt am Main, Kriminaldirektion K 60 -AG Cash, Adickesallee 70 in 60325 Frankfurt am Main; Asservatennummer Obj. I-12 lfd. Nr. 66
15 6,3 kg Goldbarren, Stückelung: 5 x 1 kg,
13 x 100g
Stephan Christoph
Schäfer
Polizeipräsidium Frankfurt am Main,
Kriminaldirektion K 60 – AG Cash, Adickesallee
70 in 60325 Frankfurt am Main; Asservatennummer Obj. I-12 lfd. Nr. 67
16 Weckeruhr der Marke CHOPARD, Modell
„Happy Sport“
Stephan Christoph
Schäfer
Polizeipräsidium Frankfurt am Main, Kriminaldirektion K 60 – AG Cash, Adickesallee 70 in 60325 Frankfurt am Main; Asservatennummer Obj. I-12 lfd. Nr. 72
17 Goldring mit S&K Gravur Stephan Christoph
Schäfer
Polizeipräsidium Frankfurt am Main, Kriminaldirektion K 60 – AG Cash, Adickesallee 70 in 60325 Frankfurt am Main; Asservatennummer Obj. I-12 lfd. Nr. 73
18 4 Goldbarren, insgesamt 4 kg Gold Stephan Christoph
Schäfer
Polizeipräsidium Frankfurt am Main, Kriminaldirektion K 60 – AG Cash, Adickesallee 70 in 60325 Frankfurt am Main; Asservatennummer Obj. I-12 lfd. Nr. 82
19 Sonnenbrille der Marke LOUIS VUITTON
in braunem Etui
Stephan Christoph
Schäfer
Polizeipräsidium Frankfurt am Main, Kriminaldirektion K 60 – AG Cash, Adickesallee 70 in 60325 Frankfurt am Main; Asservatennummer Obj. I-12 lfd. Nr. 86
20 zwei Manchettenknöpfe Stephan Christoph
Schäfer
Polizeipräsidium Frankfurt am Main, Kriminaldirektion K 60 – AG Cash, Adickesallee 70 in 60325 Frankfurt am Main;

Die Nebenbeteiligte hat mit Schriftsatz vom 28.02.2018 bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main beantragt, dass die Goldbarren an sie herausgegeben werden, da sie Eigentümerin dieser Goldbarren sei. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin mitgeteilt, dass dies nur möglich sei, wenn die Kammer dies in ihrer Mitteilung an die Verletzten entsprechend richtigstelle.

Die Nebenbeteiligte hat daher mit Schriftsatz vom 29.06.2018 bei der Kammer die entsprechende Korrektur der Mitteilung an die Verletzten beantragt. Die Verfahrensbeteiligten wurden angehört. Stellungnahmen sind nicht erfolgt.

Die Beschwerde der Nebenbeteiligten ist zulässig und begründet. Der Beschwerde war daher abzuhelfen.

Der Antrag der Nebenbeteiligten vom 29.06.2018 war als Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 29.03.2017 auszulegen, da nur so die beantragte Änderung herbeizuführen ist. Die Beschwerde gegen den Beschluss ist auch nach Rechtskraft des Urteils zulässig, da der Beschluss nicht in Rechtskraft erwächst.

Sie ist auch begründet, da die Nebenbeteiligte Eigentümerin der Goldbarren ist. Das Gold wurde mit Mitteln der Nebenbeteiligten und in deren Namen bei der RV-Bank Miltenberg eG erworben. Auch in der Bilanz der Nebenbeteiligten wurden die Goldbarren ihr zugeordnet. Dies wurde auch von Schäfer im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt, er hat glaubhaft ausgeführt, dass die Goldbarren der Nebenbeteiligten gehört hätten. Entgegenstehende Anhaltspunkte haben sich nicht ergeben.

Eine neue Beschlagnahme bei der Nebenbeteiligten S&K Sachwert AG ist nicht zulässig. Im Übrigen ist dort bereits das lnsolvenzverfahren angeordnet.

Frankfurt am Main, 19.10.2018
Landgericht – 28. Strafkammer
El Duwaik
Vors. Richter am Landgericht
Bach
Vors. Richter am Landgericht
Adlhoch
Richterin am Landgericht

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