Landgericht Frankfurt am Main
Beschluss
5-28 KLs 1/17
7310 Js 212033/17
In der Strafsache gegen Schäfer u. a., wegen Untreue, hier: Nebenbeteiligte S&K Immobilienhandels GmbH, Kennedyallee 123, 60596 Frankfurt am Main, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Schiebe als Insolvenzverwalter.
Auf den Antrag der Nebenbeteiligten auf gerichtliche Entscheidung vom 17.10.2018 wird Folgendes angeordnet:
1. |
Der unter dem Zeichen 2 HL 790/2017 bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main – Hinterlegungsstelle – hinterlegte Betrag von 14.725,66 € wird freigegeben. |
2. |
Der Arrest des Betrages von 4.309,93 € bleibt aufrecht erhalten. |
Gründe:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache Erfolg soweit er sich auf die hinterlegten 14.725,66 € bezieht. Die Kammer hat in ihrem Beschluss nach § 111i StPO vom 29.03.2017 den Arrestbetrag lediglich in Höhe von 4.309,93 € aufrecht erhalten. In Nr. 3 des Beschluss heißt es:
„Die Vollziehung des dinglichen Arrestes wird durch die Hinterlegung des für jede o.g. Nebenbeteiligte festgesetzten Arrestbetrags gehemmt“
Demgemäß führt die erfolgte Hinterlegung des Arrestbetrages dazu, dass die Vollziehung des dinglichen Arrestes gehemmt wird. Deshalb ist von den Hinterlegungsbeträgen der Betrag freizugeben, der 4.309,93 € übersteigt.
Hinsichtlich der hinterlegten 4.309,93 € hat der Antrag keinen Erfolg. Insoweit bleibt es bei dem Verfahren nach § 111i StPO a.F.
Frankfurt am Main, 15.11.18
Landgericht – 28. Strafkammer
El Duwaik Höhne Adlhoch
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