Landgericht Frankfurt am MainBeschluss5-28 KLs 1/17 In dem Verfahren gegen Stephan Christoph SCHÄFER u.a., wegen Betruges pp., an der als Nebenbeteiligte und Beschwerdeführerin beteiligt ist: Köller Sachwerte GmbH, Klingenberger Straße 41, 63906 Erlenbach Vertreter: Lukas Köller als Geschäftsführer wird auf die Beschwerde der Nebenbeteiligten Köller Sachwerte GmbH vom 26.09.2018 der Beschluss der Kammer vom 29.03.2017 insoweit abgeändert, als dass die bei dem Angeklagten Jonas Ufuk Köller unter Lfd. Nr. 31; Armbanduhr Rolex, Oyster Perpetual, Submariner, M744343, grüne Lünette, Gerichtsvollzieherin Nadine Groß, erfolgte Beschlagnahme aufgehoben wird. Gründe: I. Gegen den Angeklagten Jonas Köller wurde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren geführt. Er wurde am 29.03.2017 durch die Kammer wegen Untreue pp. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden bei dem Angeklagten Köller diverse hochwertige Uhren sichergestellt. Diese Uhren wurden teilweise ihm zugeordnet. Teilweise wurden diese der Nebenbeteiligten zugeordnet, da der Angeklagte Köller bereits vor der Sicherstellung einen Kaufvertrag mit der Nebenbeteiligten geschlossen hatte, in der er insgesamt 7 Uhren an die Nebenbeteiligte verkauft hat. Mit separaten Mietverträgen hat der Angeklagte Köller sie dann zurück gemietet. Die Kammer hat im Urteil festgestellt, dass der Angeklagte Köller aufgrund der hier abgeurteilten Taten insgesamt 1,2 Mio. € erlangt hat. Diesbezüglich wurde nur deshalb nicht auf die Anordnung von Wertersatzverfall erkannt, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen. Hinsichtlich der Nebenbeteiligten wurde in diesem Urteil festgestellt, dass sie aufgrund der hier abgeurteilten Taten 100.000,00 € erlangt hat. Diesbezüglich wurde nur deshalb nicht auf die Anordnung von Wertersatzverfall erkannt, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 25.07.2018 die Vollziehung des dinglichen Arrestes gegen die Nebenbeteiligte gehemmt und die arrestierten Forderungen und Gegenstände freigegeben. Zusammen mit dem Urteil wurde durch die Kammer am 29.03.2017 folgender Beschluss verkündet: „1. Der dingliche Arrest des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.01.2013 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.07.2014 in das Vermögen des Angeklagten Köller wird nach Maßgabe des Urteils der Kammer vom heutigen Tage auf 1,2 Mio. € festgesetzt und bleibt bis drei Jahre nach Rechtskraft des heute gegen den Angeklagten Schäfer verkündeten Urteils aufrecht erhalten. […] 6. In Vollziehung des dinglichen Arrests wurden die Vermögenswerte gesichert, die sich aus der Anlage 1 (betreffend den Angeklagten Schäfer) und der Anlage 2 (betreffend den Angeklagten Köller) ergeben, die zum Inhalt dieses Beschlusses gemacht werden.“ Die Anlagen zu diesem Beschluss enthielt unter anderem eine tabellarische Aufstellung, aus der hier Lfd. Nr. 31 relevant ist:
Die Nebenbeteiligte hat mit Schriftsatz vom 26.09.2018 bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main beantragt, dass die Armbanduhr Rolex, grüne Lünette an sie herausgegeben wird, da sie die Eigentümerin sei. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin mitgeteilt, dass dies nur möglich sei, wenn die Kammer dies in ihrem Arrest und ihrer Mitteilung an die Verletzten entsprechend richtigstelle. II. Die Beschwerde der Nebenbeteiligten ist zulässig und begründet. Der Beschwerde war daher abzuhelfen. Der Antrag der Nebenbeteiligten vom 26.09.2018 war als Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 29.03.2017 auszulegen, da nur so die beantragte Änderung herbeizuführen ist. Die Beschwerde gegen den Beschluss ist auch nach Rechtskraft des Urteils zulässig, da der Beschluss nicht in Rechtskraft erwächst. Sie ist auch begründet, da die Nebenbeteiligte Eigentümerin der Uhr ist. Die Uhr wurde mit Kaufvertrag vom 12.01.2012 vom Angeklagten Köller an die Köller Sachwerte GmbH verkauft. Frankfurt am Main, 15.11.2018 Landgericht, 28. große Strafkammer El Duwaik Höhne Adlhoch |
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