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Reederei | © kliempictures / Pixabay
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Landgericht Frankfurt am Main /Aktenzeichen: 2-05 O 149/18

Beschluss

In dem Rechtsstreit

1. R.B.,

2. P.H.,

3. R. Sch.,

4. H.-G. N.,

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2, 3, 4: Rechtsanw. Zenk RechtsanwälteNeuer Wall 25/Schleusenbrücke 1, 20354 Hamburg,Geschäftszeichen: SV514/18
gegen
1. Credit Suisse (Deutschland) AG ges. vertr. d. d. Vorstände Helene von Roeder und Björn Storim, Taunustor 1, 60311 Frankfurt am Main,2. Leonhard & Blumberg Reederei GmbH & Co. KG vertr. d. d. Verwaltung Leonhardt & Blumberg Reederei GmbH, vertr. d.d. GF Frank Leonhardt, Stephan Bade u.a., Neumühlen 13, 22763 Hamburg,3. Frank Leonhardt, Neumühlen 13, 22763 Hamburg,Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanw. White & Case LLP
Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main,
Gerichtsfach Nr. 350, Geschäftszeichen: 9958516-0845.MUL.Prozessbevollmächtigte zu 2, 3: Rechtsanw. CMS Hasche Sigle
Stadthausbrücke 1-3, 20355 Hamburg,
Geschäftszeichen: sj-af-2018/08510
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Sommer als Einzelrichterin am 22.02.2019 beschlossen:Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG soll der folgende Musterverfahrensantrag im elektronischen Klageregister des Bundesanzeigers unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ bekannt gemacht werden.1. beklagte Parteien:
a) Credit Suisse (Deutschland) AG, vertreten vertr. d. d. Vorstände Helene von Roeder und Björn Storim, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Mainb) Leonhard & Blumberg Reederei GmbH & Co. KG, vertreten durch die Verwaltung Leonhardt & Blumberg Reederei GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Frank Leonhardt, Stephan Bade u.a, Neumühlen 13, 22763 Hamburgc) Frank Leonhardt, Neumühlen 13, 22763 Hamburg2. betroffener Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:
ORIXX Reedereibeteiligungen GmbH & Co. KG, Klopstockstraße 8, 22765 Hamburg3. Prozessgericht:
Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main,4. Aktenzeichen:
2-05 O 149/185. zulässige Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:
A. Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt des MS „LIMBURG“ vom 05. Juli 2007 über die Beteiligung an der Schifffahrtsgesellschaft MS „Limburg“ mbH & Cie. KG unrichtig, irreführend und/oder unvollständig ist, da im VerkaufsprospektI. nicht ausreichend darauf hingewiesen wird, dass1. der Beklagte zu 3) der alleinige Gesellschafter der Verkäufergesellschaft Schifffahrtsgesellschaft „LIMBURG“ mbH & Co. KG war, während der Verkaufsprospekt die Aussage enthält, dass ihm als Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin, an dem Anlageobjekt, dem MS „LIMBURG“ kein Eigentum zustand;2. der Beklagte zu 3) nicht, wie im Verkaufsprospekt dargestellt, sein Investitionsrisiko – gemeinsam mit den Anlegern – um US$ 1.000.000,- erhöht, sondern durch den Verkauf des Schiffes an die Fondsgesellschaft sein Investitionsrisiko vollständig auf die Fondsgesellschaft verlagert hat und gleichzeitig einen erheblichen Gewinn realisiert hat;3. die Verkäufergesellschaft, Schifffahrtsgesellschaft „LIMBURG“ mbH & Co. KG, das MS „Limburg“ mit einem Aufschlag von rd. 50% auf die eigenen Anschaffungskosten an die Fondsgesellschaft verkauft hat;4. die im Vergleich zu anderen Schiffsfonds vermeintlich günstige Weichkostenrelation, die im Verkaufsprospekt abgedruckt ist, irreführend ist, weil nicht berücksichtigt oder erwähnt wird, dass der Vertragsreeder, bzw. dessen Gesellschafter bereits im Rahmen des Weiterverkaufs einen Gewinn realisiert hat, der die aufklärungspflichtige Schwelle von 15% bezogen auf das Eigenkapital überschreitet;II. Interessenkollisionen verschwiegen bzw. diese nicht ausreichend offengelegt werden, indemdie Verbundenheit zwischen der exklusiv mit dem Vertrieb beauftragten Beklagten zu 1) und der die Anschaffung des Schiffes finanzierenden Bank und die damit verbundenen Interessenkollisionen – insbesondere hinsichtlich der Vergütungschancen der finanzierenden Bank und den gegensätzlichen Interessen bei einer Verwertung der Sicherheiten – nicht dargestellt werden;III. die prognostizierte Anschlusscharter bzw. Pooleinnahmen in Höhe von US$ 15.750/Tag deutlich oberhalb der historischen Durchschnittwerte lag und die Prognose weder die Risiken des sog. Schweinezyklus, des Kaskadeneffekts und den in Auftrag gegebenen enormen Neubestellungen, deren Ablieferung ab dem Jahr 2008 bevorstand, berücksichtigt,IV. über den Kaufpreis des Schiffes im Verhältnis zum Markt falsch informiert wird, indem nicht über die aktuelle Marktphase informiert wurde und der Anleger aufgrund der Bezugnahme auf den ursprünglichen Kaufpreis davon ausgehen musste, dass sich die Prognose auf die günstigen Anschaffungskosten des Verkäufers bezog.C. Es wird festgestellt, dass die vorstehend dargestellten Lücken und Unrichtigkeiten der Prospektdarstellung, insbesondere die fehlende Darstellung der Risikominimierung durch den Beklagten zu 3 bei der vorliegend angezeigten Prüfung des Prospekts mit banküblichem kritischem Sachverstand erkennbar waren.D. Es wird festgestellt, dass die jeweiligen Antragsgegnerinnen verpflichtet waren, beitretende Anleger im Rahmen der anlagegerechten Beratung darauf hinzuweisen, dass die schiffsfinanzierende Bank mit der exklusiv mit dem Vertrieb beauftragten Beklagten zu 1) verbunden ist und im Zusammenhang mit der Gewährung des Schiffshypothekendarlehen hohe Verdienstmöglichkeiten erhält.E. Es wird festgestellt, dass sich die Höhe des Schadens der Anleger im Fonds MS „LIMBURG“ aus den geleisteten Einlagen nebst dem gezahlten Agio ergibt.6. Lebenssachverhalt:Die Klägerin zu 1) zeichnete am 17.09.2007 eine Beteiligung an der Schifffahrts-Gesellschaft „Limburg“ mbH & Co. KG zum Nominalwert von USD 200.000,00.die Klägerin zu 2) zeichnete am 09.10.2007 eine solche Beteiligung zum Nominalwert von USD 50.000,00, der Kläger zu 3) am 24.09.2007 eine solche Beteiligung an der Schifffahrts-Gesellschaft „Limburg“ mbH & Co. KG zum Nominalwert von USD 50.000,00. Der Kläger zu 4) zeichnete schließlich am 10.10.2007 eine solche Beteiligung an der Schifffahrts-Gesellschaft „Limburg“ mbH & Co. KG zum Nominalwert von USD 100.000,00.Die Kläger begehren von den Beklagten Schadensersatz. Sie stützen ihre Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) auf die Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Anlageberatungsvertrag und gegen die Beklagte zu 2) auf eine Prospekthaftung im engeren und im weiteren Sinne.Die Klägerin zu 1 führt aus, dass die Beraterin der Beklagten zu 1) bei dem Beratungsgespräch in deren Frankfurter Filiale nicht auf schifffahrtsspezifische Risiken hingewiesen habe und nicht auf die Verflechtungen und Zwischengewinne. Die Klägerin zu 2 führt aus, dass der Berater der Beklagten zu 1) bei dem Beratungsgespräch in deren Braunschweiger Filiale nicht über die umfangreichen Risiken und die besonderen Verflechtungen, Zwischengewinne und Sondererlöse der „Beteiligten“ informiert habe. Der Kläger zu 3) legt dar, bei dem Beratungsgespräch am Vormittag des 24.09.2007 ebenfalls nicht über die umfangreichen Risiken und die besonderen Verflechtungen informiert worden zu sein. Bezogen auf die geplanten Ausschüttungen habe der Berater ausgeführt, dass die Anlage entsprechend einer Immobilie gleichmäßige Einkünfte generiere. Der Kläger zu 4) führt schließlich aus, bei dem Beratungsgespräch im Herbst 2007 in seiner – des Klägers – Wohnung ebenfalls nicht über die umfangreichen Risiken und die besonderen Verflechtungen sowie die Vergütungen der Beteiligten informiert worden zu sein.Ferner behaupten die Kläger, der Verkaufsprospekt weise erhebliche Prospektfehler auf.Die Beklagten behaupten, der Verkaufsprospekt sei vollständig und richtig. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.7. Eingang des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht:
28.11.20188. unzulässiges Feststellungsziel des Musterverfahrensantrags
Der weitergehende Musterverfahrensantrag (Ziffer B) wird als unzulässig verworfen. Der Antrag zu B. bezieht sich nicht auf die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 KapMuG, sondern auf die Feststellung des geltend gemachten Anspruchs aus Prospekthaftung im weiteren Sinn gegen die Beklagten. Die Feststellung eines Anspruchs als solchen kann aber nicht Feststellungsziel eines Musterfeststellungsantrags sein (BGH, Beschl. v. 10.06.2008 – XI ZB 26/07, NZG 2008, 592, 594, Tz. 24). Für die Klärung abstrakter Rechtsfragen besteht kein Rechtsschutzinteresse (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.05.2017, Az 23 Kap 1/16).

Frankfurt/Main, 4. März 2019

Sommer

Beklagte
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