Sicherungsmaßnahmen

Landgericht Frankfurt am Main

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Landgericht Frankfurt am Main

5/29 KLs – 7570 Js 232118/08 (10/16) – 15.02.2019

Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 29. Große Strafkammer, Aktenzeichen 5/29 KLs — 7570 Js 232118/08 — 10/16, 60256 Frankfurt am Main gegen Christian MÜLLER, wohnhaft Alte Gerberstraße 6, 53879 Euskirchen wegen Betruges in 29 Fällen wurde festgestellt, dass der Verfall in Höhe von € 666.049,15 wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter nicht angeordnet wird. Durch Beschluss der Kammer vom 30.01.2017 wurde angeordnet, dass der dingliche Arrest in das Vermögen des Verurteilten in Höhe von € 666.049,15 für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils vom 30.01.2017 aufrechterhalten bleibt. Rechtskraft ist nunmehr am 05.09.2018 eingetreten.

In Vollziehung dieses Arrests wurden bereits die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte sichergestellt, um Vermögensverschiebungen zu verhindern:

Bargeld in Höhe von 10.000,– €
TV-Gerät, CD-Player, Lautsprecher der Marke „Bang und Olufson“ (zwischenzeitlich notveräußert)
folgende Arresthypotheken wurden eingetragen:
– Hanau — Roßdorf Blatt 2494 80.000,– €
– Hanau — Bischofsheim Blatt 5356 80.000,– €
– Hanau — Bischofsheim Blatt 5364 80.000,– €
– Hanau — Bruchköbel Blatt 4886 80.000,— €
– Hanau — Hanau Blatt 11553 80.000,– €
– Altenburg — Starkenberg Blatt 334 40.000,– €
– Altenburg — Starkenberg Blatt 336 40.000,– €
– Altenburg — Starkenberg Blatt 340 40.000,– €
– Altenburg — Starkenberg Blatt 341 40.000,– €
– Altenburg — Starkenberg Blatt 356 40.000,– €
– Altenburg — Starkenberg Blatt 357 40.000,– €

Gemäß §§ 111i Abs. 4, 111e Abs. 4 StPO a. F. in Verbindung mit § 14 EGStP0 wird darauf hingewiesen, dass Verletzte die Möglichkeit haben, Ihre Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung unter der Voraussetzung auf der Grundlage eines entsprechenden Titels durchsetzen können. Nach Ablauf von 3 Jahren seit Rechtskraft des Urteils tritt der sogenannte Auffangrechtserwerb des Staates ein,

wenn nicht

die Verletzten zwischenzeitlich wegen ihrer Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder, der Arrestvollziehung verfügt haben,

die Verletzten nachweislich aus Vermögen befriedigt worden sind, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war, zwischenzeitlich Sachen nach § 111 k StPO an die Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

Sachen nach § 111 k StPO an die Verletzten herausgegeben gewesen wären, die die Herausgabe vor Ablauf der Dreijahresfrist genannten Frist beantragt haben.

Das Gericht ist nicht befugt Auszahlungen vorzunehmen, d.h. das Geld zu verteilen.

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