Landgericht Frankfurt am Main
5/29 KLs – 7570 Js 232118/08 (10/16) – 15.02.2019
Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 29. Große Strafkammer, Aktenzeichen 5/29 KLs — 7570 Js 232118/08 — 10/16, 60256 Frankfurt am Main gegen Christian MÜLLER, wohnhaft Alte Gerberstraße 6, 53879 Euskirchen wegen Betruges in 29 Fällen wurde festgestellt, dass der Verfall in Höhe von € 666.049,15 wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter nicht angeordnet wird. Durch Beschluss der Kammer vom 30.01.2017 wurde angeordnet, dass der dingliche Arrest in das Vermögen des Verurteilten in Höhe von € 666.049,15 für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils vom 30.01.2017 aufrechterhalten bleibt. Rechtskraft ist nunmehr am 05.09.2018 eingetreten.
In Vollziehung dieses Arrests wurden bereits die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte sichergestellt, um Vermögensverschiebungen zu verhindern:
– | Bargeld in Höhe von | 10.000,– € | |
– | TV-Gerät, CD-Player, Lautsprecher der Marke „Bang und Olufson“ (zwischenzeitlich notveräußert) | ||
– | folgende Arresthypotheken wurden eingetragen: | ||
– Hanau — Roßdorf | Blatt 2494 | 80.000,– € | |
– Hanau — Bischofsheim | Blatt 5356 | 80.000,– € | |
– Hanau — Bischofsheim | Blatt 5364 | 80.000,– € | |
– Hanau — Bruchköbel | Blatt 4886 | 80.000,— € | |
– Hanau — Hanau | Blatt 11553 | 80.000,– € | |
– Altenburg — Starkenberg | Blatt 334 | 40.000,– € | |
– Altenburg — Starkenberg | Blatt 336 | 40.000,– € | |
– Altenburg — Starkenberg | Blatt 340 | 40.000,– € | |
– Altenburg — Starkenberg | Blatt 341 | 40.000,– € | |
– Altenburg — Starkenberg | Blatt 356 | 40.000,– € | |
– Altenburg — Starkenberg | Blatt 357 | 40.000,– € |
Gemäß §§ 111i Abs. 4, 111e Abs. 4 StPO a. F. in Verbindung mit § 14 EGStP0 wird darauf hingewiesen, dass Verletzte die Möglichkeit haben, Ihre Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung unter der Voraussetzung auf der Grundlage eines entsprechenden Titels durchsetzen können. Nach Ablauf von 3 Jahren seit Rechtskraft des Urteils tritt der sogenannte Auffangrechtserwerb des Staates ein,
wenn nicht
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die Verletzten zwischenzeitlich wegen ihrer Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder, der Arrestvollziehung verfügt haben, |
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die Verletzten nachweislich aus Vermögen befriedigt worden sind, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war, zwischenzeitlich Sachen nach § 111 k StPO an die Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder |
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Sachen nach § 111 k StPO an die Verletzten herausgegeben gewesen wären, die die Herausgabe vor Ablauf der Dreijahresfrist genannten Frist beantragt haben. |
Das Gericht ist nicht befugt Auszahlungen vorzunehmen, d.h. das Geld zu verteilen.
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