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Landgericht Frankfurt am Main

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Landgericht Frankfurt am Main
25. Zivilkammer

Frankfurt am Main, 11.04.2019

Aktenzeichen: 2-25 O 35/19

Es wird gebeten, bei allen Eingaben das
vorstehende Aktenzeichen anzugeben

Beschluss

In dem Rechtsstreit

U

– Klägerin zu 1. –

U

– Kläger zu 2 –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt,

gegen

Steinhoff International Holdings N.V., vertreten durch Raad van Bestuur (Vorstand), Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam – Niederlande,

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Linklaters LLP, Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main,

soll gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG der folgende Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht werden:

I.

Beklagte Partei

Steinhoff International Holdings N.V., vertreten durch Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam, Niederlande

II.

Von dem Musterverfahren betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen

Steinhoff International Holdings N.V., vertreten durch Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam, Niederlande

III.

Prozessgericht

Landgericht Frankfurt am Main

IV.

Aktenzeichen

2-25 O 35/19

V.

Feststellungsziele

1.

Die Konzernabschlüsse der Steinhoff International Holdings Limited der Jahre 2013, 2014 und 2015 waren bis zum 05.12.2017 falsch.

2.

Der Prospekt der Steinhoff International Holdings N.V. vom 19.11.2015 war falsch, weil er die Konzernabschlüsse 2013, 2014 und 2015 beinhaltete.

3.

Die Beklagte hat gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG a.F. (in der Fassung vor dem 03.07.2016) sowie gegen Art. 17 MAR verstoßen, indem sie es unterlassen hat, am 07.12.2015 sowie an jedem Folgetag bis zum 05.12.2017 die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass die geprüften Konzernabschlüsse der Steinhoff International Holdings Limited (SIHL) für die Jahre 2013, 2014 und 2015 falsch sind.

4.

Die Beklagte hat gegen Art. 17 MAR verstoßen, indem sie es bis zum 05.12.2017 unterlassen hat, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass der geprüfte Konzernabschluss der Steinhoff International Holdings N.V. für das Jahr 2016 falsch ist.

5.

Der Kursdifferenzschaden pro Steinhoff-Aktie (ISIN NL0011375019) beläuft sich für jeden Handelstag ab dem 07.12.2015 bis zum 05.12.2017 auf 84,99 Prozent des jeweiligen Erwerbspreises der Aktie.

VI.

Lebenssachverhalt

Die Beklagte ist eine niederländische Aktiengesellschaft, die seit dem 07.12.2015 unter der ISIN NL 0011375019 im Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert ist. Der Kläger hat Aktien der Beklagten erworben. Er begehrt nunmehr als Aktionär der Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener rechtzeitiger Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Finanzberichterstattung und wegen sittenwidriger Schädigung.

VII.

Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht

21.01.2019

Soweit in dem Musterverfahrensantrag vom 21.01.2019 noch weitere Feststellungsziele unter den Ziffern 6. bis 8. aufgeführt sind, wird der Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen. Die insoweit benannten Feststellungsziele betreffen Fragen der internationalen, sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, der Parteiidentität des Klägers zur Klägerin eines niederländischen Musterverfahrens und der Anspruchsidentität im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nach Art. 29 EuGVVO n.F.. Bei der Zuständigkeit des Gerichts für das Ausgangsverfahren handelt es sich um eine originär vom Gericht selbst zu beurteilende Frage, die vorab zu klären ist, bevor es überhaupt auf den Inhalt der Feststellungsziele ankommt. Diese Fragen sind nicht zulässiger Gegenstand eines Kapitalmusterverfahrens (BGH, Beschluss vom 2.12.2014 – XI ZB 17/13).

Das Gericht geht von der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Frankfurt am Main aus. Die Beklagte ist an der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet. Entsprechend hätte sie den Regeln nach deutschem Recht hinsichtlich Bilanzierungspflichten und Informationspflichten genügen müssen. Der erforderliche Handlungsbezug gemäß Art. 7 Ziffer 2. EuGVVO, wie auch nach Art. 4 Abs. 2 ROM II VO, ist damit gegeben.

 

Köhler                          Denecke                          Dr. Holzmann

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