Landgericht Frankfurt am Main
28. Große Wirtschaftsstrafkammer
5/28 KLs – 7310 Js 212033/17 [1/17]
(vormals 5/28 KLs – 7310 Js 210995/12 [1/15]) – 17.01.2020
Mitteilung nach § 111i Abs. 4 StPO a.F.
Anknüpfend an die am 19.05.2017 im Bundesanzeiger zum hiesigen Verfahren bekanntgemachte Mitteilung, wird Folgendes mitgeteilt:
I.
Gemäß § 111i Abs. 4 S. 1 StPO a.F. ist dem durch die Tat Verletzten durch das Gericht die Anordnung nach § 111i Abs. 3 StPO a.F. (vgl. dazu Mitteilung nach § 111i Abs. 4 StPO a.F. vom 19.05.2017) sowie der Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen.
Rechtskraft ist wie folgt eingetreten:
Nebenbeteiligte Köller Sachwerte GmbH | 06.04.2017 |
Nebenbeteiligte S&K Real Estate GmbH | 16.11.2017 |
Nebenbeteiligte S&K Holding GmbH, Tristan Projekt GmbH, S&K Immobilienhandels GmbH, S&K Sachwert AG, S&K Holding III GmbH | 11.12.2017 |
Angeklagter KÖLLER, Nebenbeteiligte Köller Vermögensverwaltung GmbH, Köller Renditeobjekte GmbH und Klingenberger Str. 41 Objekt GmbH | 21.08.2019 |
II.
Nach § 111i Abs. 4 S. 2 StPO a.F. ist die Mitteilung zu verbinden mit dem Hinweis auf die in § 111i Abs. 5 StPO a.F. genannten Folgen und auf die Möglichkeit, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen.
§ 111i Abs. 5 StPO a.F. lautet wie folgt:
„Mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist erwirbt der Staat die nach Absatz 2 bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 des Strafgesetzbuchs sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach Absatz 2 festgestellten Betrages, soweit nicht
1. der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,
2. der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,
3. zwischenzeitlich Sachen nach § 111k an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder
4. Sachen nach § 111k an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist beantragt hat.
Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach Satz 1 entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.“
III.
Soweit im Urteil der Kammer vom 29.03.2017 festgestellt wurde, dass die Nebenbeteiligte Eva Katharina Tkotz aufgrund der abgeurteilten Taten 26.403,44 € erlangt hat (vgl. Mitteilung nach § 111i Abs. 4 StPO a.F. vom 19.05.2017), so ist diese Feststellung entfallen (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.08.2019, Az. 2 StR 101/18).
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