Landgericht Frankfurt am Main
5. Zivilkammer
Frankfurt am Main, 15.04.2019
Aktenzeichen: 2-05 O 348/18
Es wird gebeten, bei allen Eingaben das
vorstehende Aktenzeichen anzugeben
Beschluss
In dem Rechtsstreit
S. B.
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: | TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt, Geschäftszeichen: 11135/18/KE/VoT |
gegen
Steinhoff International Holdings N.V., vertreten durch Raad van Bestuur (Vorstand),
Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam – Niederlande
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte: | Rechtsanwälte Linklaters LLP, Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main, Geschäftszeichen: L-270666 HRTL/eys |
soll gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG der folgende Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht werden:
I. |
Beklagte Partei: Steinhoff International Holdings N.V., vertreten durch Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam, Niederlande |
||||||||||
II. |
Von dem Musterverfahren betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen: Steinhoff International Holdings N.V., vertretend durch Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam, Niederlande |
||||||||||
III. |
Prozessgericht: Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main |
||||||||||
IV. |
Aktenzeichen: 2-18 O 239/18 |
||||||||||
V. |
Feststellungsziele:
|
||||||||||
VI. |
Sachverhalt: Der Kläger begehrt als Aktionär der Beklagten, einer niederländischen Aktiengesellschaft, die seit dem 07.12.2015 unter der ISIN NL 0011375019 im Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert, von der Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener rechtzeitiger Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Finanzberichterstattung und wegen sittenwidriger Schädigung. |
||||||||||
VII. |
Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht: 25.10.2018 |
||||||||||
VIII. |
Im Übrigen wird der Musterfeststellungsantrag des Klägers vom 18.10.2018 (Antrag zu 6., zu 7. und zu 8.), eingegangen bei Gericht am 25.10.2018, gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig verworfen. Die Anträge zu 6., zu 7. und zu 8., mit denen die Feststellung beantragt wird,
|
betreffen Rechtsfragen zur Zulässigkeit des Ausgangsverfahrens und können nicht zum Gegenstand eines Musterverfahrens gemacht werden. Bei der Zuständigkeit des Gerichts für das Ausgangsverfahren handelt es sich um eine vom Gericht selbst zu beurteilende Frage, die vorab zu klären ist, bevor es überhaupt auf den Inhalt der Feststellungsziele ankommt. Die zu Art. 29 EuGVVO aufgeworfenen Fragen behandeln keine Rechtsfragen i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 1 KapMuG, die dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 u. 2 KapMuG unterfallen.
Frankfurt am Main, den 15.04.2019
Landgericht, 5. Zivilkammer
Die Einzelrichterin
Schweigmann
Richterin am Landgericht
Kommentar hinterlassen