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Landgericht Frankfurt am Main – Steinhoff International Holdings N.V.

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Landgericht Frankfurt am Main
4. Zivilkammer

Frankfurt am Main, 16.04.2019

Aktenzeichen: 2-04 O 350/18

Es wird gebeten, bei allen Eingaben das
vorstehende Aktenzeichen anzugeben

Beschluss

In dem Rechtsstreit

R. K.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. TILP Rechtsanwälte
Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt,
Geschäftszeichen: 10234/18

gegen

Steinhoff International Holdings N.V. vertreten durch Raad van Bestuur (Vorstand), Stellentia Road Block D, De Wagenweg Office Park, 7600 Stellenbosch/Südafrika

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Linklaters LLP
Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main,
Geschäftszeichen: L-270666

soll gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG der folgende Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht werden:

I.

Beklagte Partei:

Steinhoff International Holdings N.V. vertreten durch Raad van Bestuur (Vorstand), Stellentia Road Block D, De Wagenweg Office Park, 7600 Stellenbosch/Südafrika
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main

II.

Von dem Musterverfahren betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen:

Steinhoff International Holdings N.V., vertretend durch Raad van Bestuur (Vorstand), Stellentia Road Block D, De Wagenweg Office Park, 7600 Stellenbosch/Südafrika

III.

Prozessgericht:

Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main

IV.

Aktenzeichen:

2-04 O 350/18

V.

Feststellungsziele:

1.

Es wird festgestellt: Die Konzernabschlüsse der Steinhoff International Holdings Limited der Jahre 2013, 2014 und 2015 waren bis zum 05.12.2017 falsch.

2.

Es wird festgestellt: Der Prospekt der Steinhoff International Holdings N.V. vom 19.11.2015 war falsch, weil er die Konzernabschlüsse 2013, 2014 und 2015 beinhaltete.

3.

Es wird festgestellt: Die Beklagte hat gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG a.F. (in der Fassung vor dem 03.07.2016) sowie gegen Art. 17 MAR verstoßen, indem sie es unterlassen hat, am 07.12.2015 sowie an jedem Folgetag bis zum 05.12.2017 die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass die geprüften Konzernabschlüsse der Steinhoff International Holdings Limited (SIHL) für die Jahre 2013, 2014 und 2015 falsch sind.

4.

Es wird festgestellt: Die Beklagte hat gegen Art. 17 MAR verstoßen, indem sie es bis zum 05.12.2017 unterlassen hat, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass der geprüfte Konzernabschluss der Steinhoff International Holdings N.V. für das Jahr 2016 falsch ist.

5.

Es wird festgestellt: Der Kursdifferenzschaden pro Steinhoff-Aktie (ISIN NL0011375019) beläuft sich für jeden Handelstag ab dem 07.12.2015 bis zum 05.12.2017 auf 84,99 Prozent des jeweiligen Erwerbspreises der Aktie.

VI.

Sachverhalt:

Der Kläger begehrt als Aktionär der Beklagten, einer niederländischen Aktiengesellschaft, die seit dem 07.12.2015 unter der ISIN NL 0011375019 im Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert, von der Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener rechtzeitiger Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Finanzberichterstattung und wegen sittenwidriger Schädigung.

VII.

Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:

25.10.2018

VIII.

Im Übrigen wird der Musterfeststellungsantrag des Klägers vom 24.10.2018 (Antrag zu 6., zu 7. und zu 8.), eingegangen bei Gericht am 25.10.2018, gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig verworfen.

Die Anträge zu 6., zu 7. und zu 8., mit denen die Feststellung beantragt wird,

„für die Klagen von Investoren, welche Schadensersatzansprüche nach §§ 37b, 37c WpHG a.F. bzw. §§ 97, 98 WpHG, § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 37v WpHG a.F., § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 37w WpHG a.F., § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 114 WpHG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 115 WpHG aufgrund von Erwerben von Aktien der Steinhoff International Holdings N.V. mit der ISIN NL 0011375019 im Zeitraum vom 07.12.2015 bis zum 05.12.2017 betreffen, ist das Landgericht Frankfurt am Main international, sachlich und örtlich zuständig“;

„die niederländische Aktionärsvereinigung Vereniging van Effectenbezitters („VEB“) ist aufgrund der von ihr im Königreich der Niederlande eingereichten Klage (dagvaarding) gegen die Steinhoff International Holdings N.V. nicht dieselbe Partei i.S.d. Art. 29 EuGVVO im Verhältnis zu einer anderen natürlichen oder juristischen Person ist, wenn diese andere natürliche oder juristische Person vor einem international zuständigen deutschen Gericht ihrerseits Klage erhoben hat“;

„mittels einer durch die niederländische Aktionärsvereinigung Verenigung van Effectenbezitters („VEB“) im Königreich der Niederlande eingereichten Klage (dagvaarding) gegen die Steinhoff International Holdings N.V. liegt nicht derselbe Anspruch i.S.d. Art. 29 EuGVVO im Verhältnis zu dem von einer anderen natürlichen oder juristischen Person klageweise vor einem international zuständigen deutschen Gericht geltend gemachten Anspruch vor“

betreffen Rechtsfragen zur Zulässigkeit des Ausgangsverfahrens und können nicht zum Gegenstand eines Musterverfahrens gemacht werden. Bei der Zuständigkeit des Gerichts für das Ausgangsverfahren handelt es sich um eine vom Gericht selbst zu beurteilende Frage, die vorab zu klären ist, bevor es überhaupt auf den Inhalt der Feststellungsziele ankommt. Die zu Art. 29 EuGVVO aufgeworfenen Fragen behandeln keine „Rechtsfragen“ i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, die dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 u. 2 KapMuG unterfallen.

 

Dr. Nebeling
Richterin am Landgericht

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