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Landgericht Frankfurt am Main – Steinhoff International Holdings N.V.

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Landgericht Frankfurt am Main
23. Zivilkammer

Frankfurt am Main, 17.04.2019

Aktenzeichen: 2-23 O 378/18

Es wird gebeten, bei allen Eingaben das
vorstehende Aktenzeichen anzugeben

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Steinhoff International Holdings N.V., vertreten durch Raad van Bestuur (Vorstand), Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam – Niederlande,

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Linklaters LLP
Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main,

soll gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG der folgende Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht werden:

I.

Beklagte Partei

Steinhoff International Holdings N.V., vertr. d. Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam, Niederlande

II.

Von dem Musterverfahren betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen

Steinhoff International Holdings N.V., vertr. d. Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam, Niederlande

III.

Prozessgericht

Landgericht Frankfurt am Main

IV.

Aktenzeichen

2-23 O 378/18

V.

Feststellungsziele

1.

Die Konzernabschlüsse der Steinhoff International Holdings Limited der Jahre 2013, 2014 und 2015 waren bis zum 05.12.2017 falsch.

2.

Der Prospekt der Steinhoff International Holdings N.V. vom 19.11.2015 war falsch, weil er die Konzernabschlüsse 2013, 2014 und 2015 beinhaltete.

3.

Die Beklagte hat gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG a.F. (in der Fassung vor dem 03.07.2016) sowie gegen Art. 17 MAR verstoßen, indem sie es unterlassen hat, am 07.12.2015 sowie an jedem Folgetag bis zum 05.12.2017 die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass die geprüften Konzernabschlüsse der Steinhoff International Holdings Limited (SIHL) für die Jahre 2013, 2014 und 2015 falsch sind.

4.

Die Beklagte hat gegen Art. 17 MAR verstoßen, indem sie es bis zum 05.12.2017 unterlassen hat, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass der geprüfte Konzernabschluss der Steinhoff International Holdings N.V. für das Jahr 2016 falsch ist.

5.

Der Kursdifferenzschaden pro Steinhoff-Aktie (ISIN NL0011375019) beläuft sich für jeden Handelstag ab dem 07.12.2015 bis zum 05.12.2017 auf 84,99 Prozent des jeweiligen Erwerbspreises der Aktie.

VI.

Lebenssachverhalt

Die Beklagte ist eine niederländische Aktiengesellschaft, die seit dem 07.12.2015 unter der ISIN NL 0011375019 im Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet ist.

Der Kläger begehrt als Aktionär der Beklagten von diesem Schadensersatz wegen unterlassener rechtzeitiger Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Finanzberichterstattung und wegen sittenwidriger Schädigung.

VII.

Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht

25.10.2018

Soweit in dem Musterverfahrensantrag vom 18.10.2018 noch weitere Feststellungsziele aufgeführt waren (Ziffern 6. bis 8.), wird der Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen. Die insoweit benannten Feststellungsziele betreffen Fragen der internationalen, sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, der Parteiidentität des Klägers zur Klägerin eines niederländischen Musterverfahrens und der Anspruchsidentität im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nach Art. 29 EuGVVO n.F. Bei der Zuständigkeit des Gerichts für das Ausgangsverfahren handelt es sich um eine originär vom Gericht selbst zu beurteilende Frage, die vorab zu klären ist, bevor es überhaupt auf den Inhalt der Feststellungsziele ankommt. Die aufgeworfenen Fragen sind nicht zulässiger Gegenstand eines Kapitalmusterverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2014 – Az XI ZB 17/13). Bei den zu Art 29 EuGVVO aufgeworfenen Fragen handelt es sich um keine „Rechtsfragen“ i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. Dieser Begriff ist so zu verstehen, dass mit einem Musterverfahren nur solche Fragen zur Klärung gebracht werden können, die eine hinreichende, aus sich selbst begründete inhaltliche Nähe zu den in § 1 Abs. 1 KapMuG genannten Rechtsstreitigkeiten aufweisen.

Das Gericht geht von der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Frankfurt am Main aus. Der erforderliche Handlungsbezug gem. Art. 7 Ziffer 2 EuGVVO, Art 4 Abs.2 ROM II VO ist gegeben. Die Beklagte ist an der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet. Entsprechend hätte sie die nach deutschem Recht geltenden Regeln über Bilanzierungs- und Informationspflichten zu beachten.

Szustak

Beglaubigt
Frankfurt am Main, 13. Mai 2019

 

Riedel, Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle

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