Landgericht Frankfurt am Main
23. Zivilkammer
Frankfurt am Main, 17.04.2019
Aktenzeichen: 2-23 O 378/18
Es wird gebeten, bei allen Eingaben das
vorstehende Aktenzeichen anzugeben
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Kläger
gegen
Steinhoff International Holdings N.V., vertreten durch Raad van Bestuur (Vorstand), Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam – Niederlande,
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Linklaters LLP
Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main,
soll gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG der folgende Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht werden:
I. |
Beklagte Partei Steinhoff International Holdings N.V., vertr. d. Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam, Niederlande |
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II. |
Von dem Musterverfahren betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen Steinhoff International Holdings N.V., vertr. d. Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam, Niederlande |
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III. |
Prozessgericht Landgericht Frankfurt am Main |
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IV. |
Aktenzeichen 2-23 O 378/18 |
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V. |
Feststellungsziele
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VI. |
Lebenssachverhalt |
Die Beklagte ist eine niederländische Aktiengesellschaft, die seit dem 07.12.2015 unter der ISIN NL 0011375019 im Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet ist.
Der Kläger begehrt als Aktionär der Beklagten von diesem Schadensersatz wegen unterlassener rechtzeitiger Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Finanzberichterstattung und wegen sittenwidriger Schädigung.
VII. |
Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht 25.10.2018 |
Soweit in dem Musterverfahrensantrag vom 18.10.2018 noch weitere Feststellungsziele aufgeführt waren (Ziffern 6. bis 8.), wird der Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen. Die insoweit benannten Feststellungsziele betreffen Fragen der internationalen, sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, der Parteiidentität des Klägers zur Klägerin eines niederländischen Musterverfahrens und der Anspruchsidentität im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nach Art. 29 EuGVVO n.F. Bei der Zuständigkeit des Gerichts für das Ausgangsverfahren handelt es sich um eine originär vom Gericht selbst zu beurteilende Frage, die vorab zu klären ist, bevor es überhaupt auf den Inhalt der Feststellungsziele ankommt. Die aufgeworfenen Fragen sind nicht zulässiger Gegenstand eines Kapitalmusterverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2014 – Az XI ZB 17/13). Bei den zu Art 29 EuGVVO aufgeworfenen Fragen handelt es sich um keine „Rechtsfragen“ i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. Dieser Begriff ist so zu verstehen, dass mit einem Musterverfahren nur solche Fragen zur Klärung gebracht werden können, die eine hinreichende, aus sich selbst begründete inhaltliche Nähe zu den in § 1 Abs. 1 KapMuG genannten Rechtsstreitigkeiten aufweisen.
Das Gericht geht von der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Frankfurt am Main aus. Der erforderliche Handlungsbezug gem. Art. 7 Ziffer 2 EuGVVO, Art 4 Abs.2 ROM II VO ist gegeben. Die Beklagte ist an der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet. Entsprechend hätte sie die nach deutschem Recht geltenden Regeln über Bilanzierungs- und Informationspflichten zu beachten.
Szustak
Beglaubigt
Frankfurt am Main, 13. Mai 2019
Riedel, Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle
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