Landgericht Frankfurt am Main
30. Zivilkammer
Frankfurt am Main, 30.04.2019
Aktenzeichen: 2-30 O 234/18
Es wird gebeten, bei allen Eingaben das
vorstehende Aktenzeichen anzugeben
Beschluss
In dem Rechtsstreit
gegen
Steinhoff International Holdings N.V. vertreten durch Raad van Bestuur (Vorstand), Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam – Niederlande,
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Linklaters LLP
Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main,
Geschäftszeichen: L-270666 HRT/eys
soll gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG der folgende Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht werden:
I. |
Beklagte Partei Steinhoff International Holdings N.V., vertr. d. Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam, Niederlande |
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II. |
Von dem Musterverfahren betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen Steinhoff International Holdings N.V., vertreten durch Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam, Niederlande |
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III. |
Prozessgericht Landgericht Frankfurt am Main |
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IV. |
Aktenzeichen 2-30 O 234/18 |
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V. |
Feststellungsziele
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VI. |
Lebenssachverhalt Die Beklagten ist eine niederländische Aktiengesellschaft, die seit dem 07.12.2015 unter der ISIN NL 0011375019 im Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert ist. Die Klägerin hat Aktien der Beklagten erworben. Sie begehrt nunmehr als Aktionärin der Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener rechtzeitiger Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Finanzberichterstattung und wegen sittenwidriger Schädigung. |
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VII. |
Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht 25.10.2018 |
Soweit in dem Musterverfahrensantrag vom 18.10.2019 noch weitere Feststellungsziele unter den Ziffern 6. bis 8. aufgeführt sind, wird der Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen. Die insoweit benannten Feststellungsziele betreffen Fragen der internationalen, sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, der Parteiidentität des Klägers zur Klägerin eines niederländischen Musterverfahrens und der Anspruchsidentität im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nach Art. 29 EuGVVO n.F.. Bei der Zuständigkeit des Gerichts für das Ausgangsverfahren handelt es sich um eine originär vom Gericht selbst zu beurteilende Frage, die vorab zu klären ist, bevor es überhaupt auf den Inhalt der Feststellungsziele ankommt. Diese Fragen sind nicht zulässiger Gegenstand eines Kapitalmusterverfahrens (BGH, Beschluss vom 2.12.2014 – XI ZB 17/13).
Das Gericht geht von der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Frankfurt am Main aus. Die Beklagte ist an der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet. Entsprechend hätte sie den Regeln nach deutschem Recht hinsichtlich Bilanzierungspflichten und Informationspflichten genügen müssen. Der erforderliche Handlungsbezug gemäß Art. 7 Ziffer 2. EuGVVO, wie auch nach Art. 4 Abs. 2 ROM II VO, ist damit gegeben. Die deliktische Zuständigkeit nach Art. 7 Ziff. 2 EUGVVO ist bei dem Gericht des Ortes gegeben, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Bei dem Vorwurf unterlassener Kapitalmarktinformationen gegen Unternehmen, deren Aktien an einer Börse gelistet sind, ist der Erfolgsort dort, wo sich der Marktpreis bildet und damit der Ort, an dem die streitgegenständlichen Wertpapiere zum Handel zugelassen sind (OLG Frankfurt am Main vom 05.08.2010 – 21 AR 50/10 – NZG 2011, 32). Dies ist hier Frankfurt am Main.
Dr. Konopatzki
Beglaubigt
Frankfurt am Main, 13. Mai 2019
Fleck, Justizsekretärin
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle
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