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2. Große Strafkammer

2 KLs 120 Js 15137/13

Rückgewinnungshilfe in dem Verfahren 2 KLs 120 Js 15137/13 gegen Matthias Wehnert

In dem oben genannten Verfahren ist am 3. Dezember 2013 die Beschlagnahme von Bargeld zu einem Betrag in Höhe von 11.000,- € bestätigt worden.

Die Kammer hat am 22. Juni 2017 entschieden:

Die Beschlagnahme vom 3. Dezember 2013 bleibt für 3 Jahre aufrecht erhalten.

Der Angeklagte hat aus den Taten einen Vermögensvorteil in Höhe von 15.000,- € erlangt. Von der Anordnung des Wertersatzverfalls wird gleichwohl wegen entgegenstehender Ansprüche des Verletzten abgesehen.

Gründe

Es sind 11.000,- € in Form von 60 Stück 100,- €-, 78 Stück 50,- €-, 3 Stück 200,-€-Scheinen und einem 500,- €-Schein sichergestellt, auf die Landesjustizkasse eingezahlt worden. Die Sicherstellung erfolgte am 22. November 2013 im Auto des Paul-Heinrich Schade, der dieses Geld für den Angeklagten transportierte.

Die Mitteilung zur Aufrechterhaltung und damit zum Vollzug der Beschlagnahme erfolgt nach § 111e Abs. 3 der alten Fassung der Strafprozessordnung (StPO a.F.).

Die 3-jährige Frist der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, § 111i Abs. 3 StPO a.F. Rechtskraft ist am 7. Februar 2018 eingetreten. Mit Ablauf der Frist erwirbt der Staat die bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 der alten Fassung des Strafgesetzbuches (StGB a.F.), sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach § 111i Abs. 2 StPO a.F. festgestellten Betrags, soweit

(1.) nicht der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

(2.) der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

(3.) zwischenzeitlich Sachen nach § 111k StPO a.F. an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind, oder

(4.) Sachen nach § 111k StPO a.F. an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist beantragt hat.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten.

Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu.

Mit der Verwertung erlischt der nach Satz 1 entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt, § 111i Abs. 5 StPO a.F.

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