Der staatliche Auffangrechtserwerb im Zuge der Vermögensabschöpfung wird gem. § 111i Abs. 6 StPO in Höhe von 76,60 € mit Wirkung vom 14.02.2016 festgestellt.
Gründe:
Das Landgericht Hamburg hat im Urteil vom 21.03.2012 festgestellt, dass der Verurteilte Simanowski einen Vermögensvorteil in Höhe von 100.087,55 € erlangt hat.
Mit Beschlüssen vom 21.03.2012 wurde die Anordnung der Beschlagnahme verschiedener Forderungen für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten. Das Urteil war hinsichtlich der Nebenbeteiligten mit Ablauf des 28.03.2012 und hinsichtlich des Verurteilten Simanowski mit Ablauf des 13.02.2013 rechtskräftig geworden.
Der Verurteilte Simanowski und die Verletzten Mozilla Foundation und Mozilla Corporation, beide 650 Castro, Suite 300, Mountain View, Californien 94041, USA, schlossen am 27.02.2012 vor dem Landgericht Hamburg (608 KLs 8/11) einen Vergleich, in dem sich David Benjamin Simanowski verpflichtet an die Mozilla Foundation einen Betrag in Höhe von 100.000,– € zu zahlen. Aufgrund dieses Vergleichs erließ das Amtsgericht Hamburg (166 Gs 386/09) auf Antrag der Verletzen am 02.12.2013 einen Beschluss, in dem die Zwangsvollstreckung in Höhe von 100.010,95 € (Vergleichssumme plus Zwangsvollstreckungsgebühren) zugunsten der Verletzen in die beschlagnahmte Forderung des Verurteilten zugelassen wurde. Der Betrag wurde am 08.08.2014 freigegeben.
Nach Ablauf der dreijährigen Frist nach § 111i Abs. 3 hat das Gericht den staatlichen Rechtserwerb in Höhe der Differenz festzustellen.
Rechtliches Gehör wurde gewährt.
Der Beschluss hat nach der Konzeption des Gesetzgebers (vgl. BTDruck 16/700 S. 18) nur deklaratorische Bedeutung (BGH NJW 2008, 1093.) Der Auffangrechtserwerb des Staates tritt mit Fristablauf kraft Gesetzes ein.
Rechtsmittel: sofortige Beschwerde.
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