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Landgericht Hamburg

Az.: 326 OH 2/18

Beschluss

In der Sache

der/die vom Hanseatischen Oberlandesgericht nach § 9 KapMuG zu bestimmende Musterklägerin

– Antragstellerin –

gegen

1)

HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin HCI Vertriebsverwaltung GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Christine Beckmann, Burchardtstraße 8, 20095 Hamburg

– Antragsgegnerin –

2)

HCI Treuhand GmbH & Co.KG, vertreten durch die Komplementärin HCI Treuhand GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kai Dürkop,, Burchardstraße 8, 20095 Hamburg

– Antragsgegnerin –

3)

HCI Treuhand SERVICE GmbH & Co.KG, vertreten durch die Komplementärin HCI Treuhand SERVICE GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Kai Dürkop und Frauke Schünemann, Burchardstraße 8, 20095 Hamburg

– Antragsgegnerin –

4)

HAMMONIA Reederei GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin HAMMONIA Reederei Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Karsten Liebing und Rene Wenzel, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg

– Antragsgegnerin –

5)

Peter Döhle Schifffahrts-KG, vertreten durch die Komplementärin Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft Peter Döhle mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Gaby Bornheim, Christoph Döhle und Jochen Thomas Döhle, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg

– Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte nbs partners, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg, Gz.: 00165-17

Prozessbevollmächtigte zu 4 und 5:
Rechtsanwälte Ahlers & Vogel, Contrescarpe 21, 28203 Bremen, Gz.: 11334/17/A-JBo/vka

Nebenintervenientin zu 1:
RTC Revision Treuhand Consulting GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Björn Hagedorn und Frank Fruggel, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Burchardstraße 24, 20095 Hamburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BKS Rechtsanwälte, Elsa-Brändström-Straße 7, 33602 Bielefeld, Gz.: 00359-17/Tö/UecA2017-004349/20606

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 26 – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Klaassen, die Richterin am Landgericht Schreiber und die Richterin am Landgericht Blömer am 21.08.2018:

I.
Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt:

1.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt des Schiffsfonds „HCI Shipping Select XXII“ vom 23.2.2007 über die Beteiligung an den beiden Einzelschiffsgesellschaften

PASSAT BREEZE Navigation GmbH & Co.KG

MS “HAMMONIA PACIFICUM” Schiffahrts GmbH & Co. KG

unrichtig, irreführend und/oder unvollständig ist, da in dem Verkaufsprospekt

a)

nicht über die tatsächliche Höhe der Einnahmen der MS „Hammonia Pacificum“ aus dem Pool aufgeklärt wird, indem im Prospekt

aa) bereits nicht dargestellt wird, wie sich die Einnahmen der Poolschiffe (Bruttopoolrate) berechnen und ferner dargelegt wird, zur Bestimmung der Nettopoolrate sei lediglich die Befrachtungskommission von der Bruttopoolrate abzuziehen, wobei die Befrachtungskommission 1,75 % der Bruttofracht- bzw. Zeitchartererlöse betrage;

bb) zu den für die Einnahmesituation relevanten Poolfaktoren, wie u.a. die Zusammensetzung des Pools, Aufnahme weiterer Poolmitglieder, Fahrtgebiete der einzelnen Poolschiffe und den Beteiligungsschlüssel, keine oder nur unzureichende Angaben gemacht werden;

cc) nur über die Charterrate und nicht über die historisch belegten Pooleinnahmen aufgeklärt wird, obwohl der Pool bei Prospekterstellung bereits existierte und Daten vorlagen;

dd) nicht über die erheblichen Einschränkungen der unternehmerischen Chancen durch die Poolmitgliedschaft aufgeklärt wird, in dem der Prospekt verschweigt, dass bei Veräußerung des Schiffes der bestehende Chartervertrag sowie die Poolmitgliedschaft vom Käufer übernommen werden muss und so ein Verkauf zu marktüblichen Preis nicht möglich ist;

b)

nicht über das laut Prospekt relevante Marktumfeld und dessen Entwicklung aufgeklärt wird, indem im Prospekt,

aa) die veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Angebot (Transportvolumen) und Nachfrage (Flottenwachstum) derart selektiv wiedergegeben wurden, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das Angebot-Nachfrage-Verhältnis sind, obwohl die Daten, die eine Aussage zu den jeweiligen, ausschnittsweise dargestellten Segmenten (weltweit und Containerschiffsflotte 2.500 TEU – 2.900 TEU) ermöglicht hätten, und so ein positiveres, aber falsches Bild von der Kapitalanlage vermittelt wird;

bb) nicht auf das bevorstehende Überangebot an Transportkapazität und damit auf eine negative Marktentwicklung hingewiesen wird, obwohl hierfür bei Prospekterstellung bereits deutliche Hinweise vorlagen;

c)

eine falsche Einnahmeprognose und damit auch die gesamte Liquiditätsprognose fehlerhaft dargestellt wird, indem

aa) nicht über den vorhersehbaren Einbruch der Charterraten aufgeklärt wird, obwohl es hierfür konkrete Anhaltspunkte gab;

bb) das historische Hoch des Zeitchartermarktes zwei Jahre vor der Herausgabe des Prospektes in die Berechnung des langjährigen Durchschnittes eingeflossen ist und die Einnahmen so unrealistisch hoch angesetzt wurden;

cc) die Schiffsbetriebskosten zu niedrig kalkuliert wurden;

dd) für die Vorzugsausschüttungen der Früheinzahler in der Liquiditätsprognose kein (pauschaler) Betrag aufgenommen wurde, obwohl feststand, dass diese Bonuszahlungen erfolgen würden;

ee) die im Prospekt angegebenen Dockungstage nicht von den Einsatztagen und damit den Einnahmen in Abzug gebracht wurden;

ff) für das Fondsschiff „Hammonia Pacificum“ völlig marktuntypisch und unrealistisch ein wesentlich höherer Verkaufserlös eingeplant wurde, als für das größere und nur zwei Jahre ältere Fondsschiff MS „Passat Breeze“;

gg) der Zwischengewinn der Verkäufergesellschaft für das Fondsschiff MS „Passat Breeze“ mit 2,86 Mio € angegeben wird, obwohl dieser um ein Vielfaches zu niedrig angegeben wird; weitaus höher ausfällt;

hh) über die gesamte Fondslaufzeit eine Liquiditätsreserve in Millionenhöhe vorgehalten wird und somit eine Manipulation der Anlegerrendite möglich ist;

d)

Risiken verschwiegen oder unzureichend dargestellt werden, indem im Prospekt

aa) die gesellschaftsrechtlichen und/oder personellen Verflechtungen des Charterers mit dem Poolmanager nicht (ausreichend) offen gelegt und damit nicht über bestehende Interessenkollisionen aufgeklärt wurde;

bb) nicht auf das Risiko des Kaskadeneffektes hingewiesen wird, obwohl die Initiatoren wussten, dass das hier relevante kleine Schiffssegment von 2.500 TEU – 2.700 TEU von den größeren Schiffen verdrängt wird und somit besonders stark von diesem Phänomen betroffen sein wird;

cc) nicht über das Risiko von Nachverhandlungen durch den Charterer aufgeklärt wird, obwohl absehbar war, dass der Charterer aufgrund einer Vielzahl weiterer Chartererverträge, die während eines hohen Marktniveaus abgeschlossen wurden, nicht in der Lage sein werde, die vereinbarte Rate zu zahlen;

dd) nicht darüber aufgeklärt wird, dass von einer Zahlungsunfähigkeit des Charterers CSAV nicht nur die Einnahmen des MS „Passat Breeze“ betroffen wären, sondern auch die im Pool fahrende MS „Hammonia Pacificum“ (sog. Cluster-Risiko);

ee) irreführend und nicht vollständig über die Bonität der Charterer der Poolschiffe aufgeklärt wird, obwohl alle erforderlichen Daten vorlagen;

ff) nur unzureichend über die Haftung der Schiffsgesellschaft für Verbindlichkeiten des Charterers gegen Dritte mit dem Fondsschiff aufgeklärt wird;

gg) fehlerhaft über die Möglichkeit des Totalverlustes bei Fehlschlagen der Platzierung aufgeklärt wird;

hh) nur unzureichend darüber aufgeklärt wird, dass die Möglichkeit besteht, dass die Anleger den Gesellschaftsgläubigern mit ihrem Privatvermögen haften;

ii) das Wechselkursrisiko als maximal renditegefährdend bezeichnet wird, es aber mindestens als anlagegefährdend einzuordnen ist,

über wesentliche Umstände nicht aufgeklärt wird und damit jeweils ein wesentlicher Prospektfehler vorliegt.

2.

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1), 2), 4) und 5) im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds HCI Shipping Select XXII Haftungsschuldner aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sind.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds HCI Shipping Select XXII Haftungsschuldner aus Prospekthaftung im weiteren Sinne i.V.m. § 133 UmwG ist.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) bei der Veröffentlichung des Prospektes zum Fonds HCI Shipping Select XXII nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt haben.

4.

Es wird festgestellt, dass der Schaden des Anlegers in den jeweiligen Beteiligungen als solche an dem Fonds HCI Shipping Select XXII liegt. Die Höhe des Schadens ergibt sich aus den geleisteten Einlagen nebst dem gezahlten Agio.

II.
Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich zu machen.

Gründe:

I.

Die Antragsteller der diesem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Musterverfahrensanträge nehmen die Antragsgegnerinnen auf Schadensersatz wegen Verwendung eines fehlerhaften Prospekts in Anspruch. Sie stützen ihre Ansprüche auf Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) haben als Gründungsgesellschafter den Fonds HCI Shipping Select XXII konzipiert und für den Vertrieb des Beteiligungsangebotes einen Prospekt (Anlage K2) erstellt. Die Antragsgegnerin zu 1) firmierte bei Prospekterstellung unter HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH (Handelsregisterauszug Amtsgericht Hamburg HRA 115512). Die Antragsgegnerin zu 2) firmierte bei Prospekterstellung als HCI Hanseatische Schiffstreuhand GmbH (Handelsregisterauszug Amtsgericht Bremen HRB 23063).

Die Antragsgegnerin zu 3) ist durch Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 11.4.2013 aus der Beklagten zu 2) entstanden (Handelsregisterauszug Amtsgericht Hamburg HRA 115417).

Die Antragsgegnerin zu 4) ist Gründungsgesellschaftern der MS „PASSAT BREEZE“ Navigation GmbH & Co. KG.

Die Antragsgegnerin zu 5) ist Gründungskommanditisten der MS „HAMMONIA PACIFICUM“ und fungierte zugleich als Poolmanagerin des 2.500 TEU-Döhle-Pools.

Durch die Beteiligung an dem Schiffsfonds Shipping Select XXII erfolgte der Beitritt zu den zwei Einzelschiffsgesellschaften PASSAT BREEZE Navigation GmbH & Co.KG und MS “HAMMONIA PACIFICUM” Schiffahrts GmbH & Co. KG.

Die Kläger der diesem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Verfahren beteiligten sich nach der Veröffentlichung des Prospektes treuhänderisch an dem Schiffsfonds „HCI Shipping Select XXII“. Die Beteiligungen wurden von den Klägern im April und Mai 2007 gezeichnet zu Nominalwerten zwischen 10.000,00 und 200.000,00 € zuzüglich eines Agios in Höhe von jeweils 5 % auf den Nominalbetrag. Die Annahmeerklärungen erfolgten jeweils zeitnah.

Grundlage für den klägerischen Beitritt war der in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannte Emissionsprospekt. In den jeweiligen Verfahren tragen die dortigen Kläger vor, durch den Prospekt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der – gleichlautenden – Musterverfahrensanträge Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig. Die Entscheidung beruht auf § 6 KapMuG.

1. Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung über die Musterverfahrensanträge nach § 6 Abs. 2 KapMuG zuständig, weil ausweislich des Klageregisters beim Landgericht Hamburg der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

Es liegen bisher mehr als 10, nämlich derzeit 16, gleichgerichtete Musterverfahrensanträge vor:

326 O 323/17 (Musterverfahrensantrag vom 18.10.2017 für die Kläger zu 3), 5), 8), 10), 16), 22), Musterverfahrensantrag vom 3.5.2018 für die Kläger zu 9), 11), 12), 15), 17), 18) sowie Musterverfahrensantrag vom 31.5.2018 für den Kläger zu 6)

326 O 325/17

326 O 328/17

326 O 330/17

Hinsichtlich der Besetzung der Kammer ist auf § 75 GVG zu verweisen. Die §§ 348, 348a ZPO gelten nur für das Erkenntnisverfahren und finden auf das Vorlageverfahren keine (entsprechende) Anwendung, vgl. dazu Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Auflage 2014, § 6 Rn. 48.

2. Der Musterverfahrensantrag ist statthaft, denn die von den jeweiligen Antragstellern geltend gemachten Anträge fallen in den Anwendungsbereich des § 1 KapMuG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG sind insbesondere Ansprüche musterverfahrensfähig, welche sich auf falsche oder irreführende Kapitalmarktinformationen stützen. Um solche Ansprüche handelt es sich vorliegend, da die Antragsteller ihre Klagen auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur Prospekthaftung im weiteren Sinne (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) stützen und die geltend gemachten Pflichtverletzungen der Antragsgegnerinnen gerade damit begründen, dass der Emissionsprospekt falsch, unvollständig und irreführend sei. Die insoweit in Bezug genommene vorvertragliche Aufklärungspflicht wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich als geeigneter Anwendungsfall von § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG genannt, vgl. BT-Drucks. 17/8799, S.16.

3. Die Voraussetzungen des § 2 KapMuG sind gewahrt. Insbesondere besteht auch eine Bedeutung über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus im Sinne von § 2 Abs. 3 S. 2 KapMuG.

4. Hinsichtlich der Feststellungsziele sind die Anforderungen des § 2 Abs. 3 S. 1 KapMuG an den Musterfeststellungsantrag erfüllt. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 KapMuG muss der Musterfeststellungsantrag die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. An die Erfüllung dieser formalen Voraussetzungen dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Die Unzulässigkeit des Antrags wegen Missachtung von § 2 Abs. 3 KapMuG ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Antrag entweder hierzu überhaupt keine Angaben enthält oder auch durch Auslegung nicht erkennbar ist, welche tatsächlichen Umstände und/oder Beweismittel nach Ansicht des Antragstellers für welches Feststellungsziel von Relevanz sein sollen, vgl. Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Auflage 2014, § 2 Rn. 84. Hinsichtlich der Feststellungsziele enthält der Antrag Angaben zu den maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen, außerdem werden die Beweismittel bezeichnet, derer sich die Antragsteller zum Nachweis ihrer Behauptungen bedienen wollen. Durch die Vorlage des Prospektes ist auch unabhängig von seinem Veröffentlichungsdatum zweifelsfrei klar, auf welchen Prospekt sich die Antragsteller beziehen.

5. Die Voraussetzungen einer Verwerfung des Antrags als unzulässig nach § 3 Abs. 1 KapMuG liegen nicht vor. Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss lediglich dann gem. § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig, soweit die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind, nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist oder der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.

a) Der Antrag ist im vorliegenden Fall nicht gemäß § 3 Abs. 3 KapMuG deswegen unzulässig, weil die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 KapMuG nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhinge. Für die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängen kann. Die für den Erfolg der Klage darüber hinaus maßgeblichen tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen müssen nicht abschließend geklärt sein. Entscheidungsreife im Übrigen ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Musterverfahrens. Die Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen kann nach Abschluss des Musterverfahrens erfolgen (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 27.09.2013, 2-12 OH 4/13, zitiert nach juris, Rn. 32 f.; Kruis in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Auflage, 2014, § 3 Rn. 40).

b) Der Antrag auf Durchführung des Kapitalanleger-Musterverfahrens ist auch nicht gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 4 KapMuG deswegen unzulässig, weil er einzig zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt worden wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Dieser Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG.

Dr. Klaassen Schreiber Blömer
Vorsitzende Richterin
am Landgericht
Richterin
am Landgericht
Richterin
am Landgericht

 

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