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Landgericht Hamburg

Az.: 302 O 237/16

Beschluss

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 2 – am 11.05.2017:-

Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird folgender Musterverfahrensantrag bekannt gemacht:

I. Beklagte zu 2:
Lloyd Fonds AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Torsten Teichert, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg

II. Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:
MS „Barbados“ Schifffahrtsgesellschaft mbH& Co.KG und MS „Bonaire“ Schifffahrtsgesellschaft mbH& Co.KG (Lloyd Flottenfonds XI)

III. Prozessgericht:
Landgericht Hamburg

IV. Aktenzeichen:
302 O 237/16

V. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:

1. Der am 20.12.2007 von der Lloyd Fonds AG aufgestellte Verkaufsprospekt für den Erwerb von zwei Beteiligungen an der MS „Barbados“ Schifffahrtsgesellschaft mbH& Co.KG und MS „Bonaire“ Schifffahrtsgesellschaft mbH& Co.KG (Lloyd Flottenfonds XI) ist in wesentlichen Punkten unrichtig und damit insgesamt unvollständig und irreführend:

a) Der Verkaufsprospekt verschweigt die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarte Loan-to-Value-Klausel und die 105 %-Klausel sowie die damit verbundenen Risiken.

b) Der Prospekt verschweigt, dass darüber hinaus von den finanzierenden Banken zusätzliche Bedingungen für Ausschüttungen an die Anleger gestellt werden können bzw. nur mit deren Zustimmung erfolgen dürfen.

c) Der Prospekt stellt das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nach § 171 f. HGB falsch bzw. unvollständig dar, da der Prospekt verschweigt, dass die Kapitalkonten nicht nur durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert werden können, sondern auch durch Verlustzuweisungen.

2. Die Beklagte zu 2. war nach den Grundsätzen des Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte der unter Ziffer 1 a-f genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Prospekt aufzuklären.

Die Beklagte zu 2. hat hinsichtlich der unter Ziffer 1 a-f genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und hat diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB auch zu vertreten.

VI. Lebenssachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung und die Beklagte zu 2 als Prospektverantwortliche und Gründungskommanditistin in dem vorliegenden Rechtsstreit in Form des Schadensersatzes auf Rückgängigmachung bzw. Abwicklung sämtlicher ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an dem Lloyd Flottenfonds XI entstandenen Aufwendungen in Anspruch. Er stützt seine Ansprüche auf die Prospekthaftung gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Der Kläger zeichnete am 26.05.2008 eine Beteiligung an der geschlossenen Beteiligung Lloyd Flottenfonds X zum Nominalwert von 15.000,00 zuzüglich eines Agios in Höhe von 3 % auf den Nominalbetrag.

Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bediente die Beklagte zu 1 sich des in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannten Emissionsprospekts.

VII. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:
20.09.2016

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