I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs.1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheides folgende Feststellungsziele vorgelegt:
– auf Antrag der Antragsteller –
1. |
Es wird festgestellt, dass der am 21.07.2006 von der Hamburgischen Seehandlung Gesellschaft für Schiffsbeteiligungen mbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung Hamburgische Seehandlung Gesellschaft für Schiffsbeteiligungen mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Thomas Ritter veröffentlichte Prospekt für die Beteiligungen an der MS „Pontremoli“ GmbH & Co. KG,
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1.1. |
aus den nachfolgenden Gründen eine in wesentlichen Punkte unrichtige und irreführende Darstellung des Marktumfeldes enthält:
a.) |
Der Prospekt verschweigt das den Initiatoren bekannte und zu erwartende Überangebot von Schiffstonnage;
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b.) |
der Prospekt vermittelt durch das prospektierte Verhältnis von Angebot und Nachfrage den Eindruck, dass die Anleger in einen aussichtsreichen Markt investierten;
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c.) |
der Prospekt blendet negative Markttrends in der Vergangenheit aus;
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d.) |
die Prognose der Containerkapazitäten ist unvollständig dargestellt;
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e.) |
die Grafik auf S. 56 des Prospektes ist unvollständig und vermittelt einen falschen Eindruck über Kapazität der Containerflotte;
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f.) |
der Prospekt verschweigt das vorhandene und überhöhende Überangebot von Tonnage;
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g.) |
der Prospekt verschweigt, dass der Nachfrageüberhang nach Tonnage bis zum Jahre 2004 sich in der Folgezeit ins Negative umkehrte;
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1.2. |
die Prognoseeinnahmen (Charterraten) in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend darstellt, weil
a.) |
der Prospekt verschweigt, dass der überwiegend größte Teil der bestellten Tonnage zu einem Zeitpunkt auf den Markt kommen wird, zu dem der Chartervertrag des Schiffes auslaufen wird;
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b.) |
der Prospekt eine unzutreffende Prognoseberechnung für die Charterraten auf die Gesamtlaufzeit des Fonds zu Grunde legt;
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c.) |
die Grafik S. 58 des Prospektes nicht geeignet ist, den Mittelwert der zu erwartenden Charterraten des Fondsschiffes darzustellen;
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d.) |
die prognostizierten Schiffsbetriebskosten nicht berücksichtigen, dass ein Teil der Flotte wieder unter deutscher Flagge fährt und dies zu erhöhten, nicht berücksichtigten Schiffsbetriebskosten führt;
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e.) |
der Prospekt keine Angaben darüber enthält, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospektes ein Anstieg von Schiffsbetriebskosten zu erwarten war;
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1.3. |
eine in wesentlichen Punkten unrichtige und irreführende Darstellung des Schiffsgutachtens des Dipl.-Ing. Ulrich Blankenburg enthält, weil
a.) |
sich die Darstellung des Gutachtens im Prospekt darüber ausschweigt, dass das Gesamtgewicht des Rumpfes schwerer ist als von vergleichbaren Containerschiffen;
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b.) |
sich die Darstellung des Gutachtens im Prospekt darüber ausschweigt, dass durch die V-Form eine Zunahme des Kraftstoffverbrauches eintritt;
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c.) |
sich die Darstellung des Gutachtens im Prospekt darüber ausschweigt, dass die Verbrauchswerte oberhalb des Durchschnitts liegen;
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1.4. |
eine in wesentlichen Punkten unrichtige und irreführende Darstellung des Einnahmepools enthält, weil
a.) |
der Prospekt kostenbelastende Maßnahmen nicht aufführt;
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b.) |
der Prospekt die Einsetzung des Poolmanagers verschweigt;
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c.) |
der Prospekt nicht darauf hinweist, dass es nicht auf die einzelnen Fondsschiffe, sondern auf den Durchschnitt aller Einnahmen ankommt;
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1.5. |
einen wesentlichen Prospektfehler enthält, weil im Prospekt nicht auf das Risiko des Kaskadeneffektes hingewiesen wird;
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1.6. |
einen wesentlichen Prospektfehler enthält, weil er nicht darauf hinweist, dass die Gesellschaft im Fall der Insolvenz für Verbindlichkeiten des Charterers und des Subcharterers haftet.
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2. |
Es wird festgestellt, dass die Kausalitätsvermutung bezüglich der Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht schon deshalb widerlegt ist, weil der Anleger an einer Kapitalerhöhung teilgenommen hat.
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3. |
Es wird festgestellt, dass ein nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne für eine Haftung erforderliches Verschulden der Antragsgegnerinnen nicht aufgrund allgemeiner – von der Person des jeweiligen Anlegers unabhängigen – Gründen verneint werden kann.
– auf Antrag der Antragsgegner –
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4. |
Es wird festgestellt, dass der Verjährungslauf für Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegner, denen folgende angebliche Prospektfehler zugrunde liegen:
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Irreführende Darstellung des Marktumfeldes sowie des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage
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― |
Prognose der Charterraten
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bei Anlegern, denen das Fortführungskonzept vom 09.02.2010 in dem Jahr 2010 zugegangen ist, spätestens mit Ablauf des 31.12.2010 begann;
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5. |
Es wird festgestellt, dass der Verjährungslauf für Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegner, denen folgende angebliche Prospektfehler zugrunde liegen:
― |
Irreführende Darstellung des Marktumfeldes sowie des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage
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― |
Prognose der Charterraten
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bei Anlegern, denen der Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr 2008 in dem Jahr 2009 zugegangen ist, spätestens mit Ablauf des 31.12.2009 begann.
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6. |
Es wird festgestellt, dass der Verjährungslauf für Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegner, denen folgende Prospektfehler zugrunde liegen:
― |
Irreführende Darstellung des Marktumfeldes sowie des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage
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― |
Prognose der Charterraten
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bei Anlegern, denen der Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr 2009 in dem Jahr 2010 zugegangen ist, spätestens mit Ablauf des 31.12.2010 begann.
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7. |
Es wird festgestellt, dass die in § 29 Ziffer 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Zugangsfiktion für
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das Fortführungskonzept vom 09.02.2010,
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― |
den Geschäftsbericht für das Jahr 2008 und
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― |
den Geschäftsbericht für das Jahr 2009
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wirksam ist.
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II. Im Übrigen werden die auf Herbeiführung eines Musterentscheides gerichteten Anträge zurückgewiesen.
III. Der Inhalt des Vorlagebeschlusses ist gemäß § 6 Abs.4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.
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