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Landgericht Hamburg Gerichtlicher Teil Vorlagebeschluss
322 OH 4/17
Hamburgische Seehandlung Gesellschaft für Schiffsbeteiligung mbH & Co.KG, Neuer Wall 77, 20354 Hamburg
09.01.2019

I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs.1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheides folgende Feststellungsziele vorgelegt:

auf Antrag der Antragsteller –

1.

Es wird festgestellt, dass der am 21.07.2006 von der Hamburgischen Seehandlung Gesellschaft für Schiffsbeteiligungen mbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung Hamburgische Seehandlung Gesellschaft für Schiffsbeteiligungen mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Thomas Ritter veröffentlichte Prospekt für die Beteiligungen an der MS „Pontremoli“ GmbH & Co. KG,

1.1.

aus den nachfolgenden Gründen eine in wesentlichen Punkte unrichtige und irreführende Darstellung des Marktumfeldes enthält:

a.)

Der Prospekt verschweigt das den Initiatoren bekannte und zu erwartende Überangebot von Schiffstonnage;

b.)

der Prospekt vermittelt durch das prospektierte Verhältnis von Angebot und Nachfrage den Eindruck, dass die Anleger in einen aussichtsreichen Markt investierten;

c.)

der Prospekt blendet negative Markttrends in der Vergangenheit aus;

d.)

die Prognose der Containerkapazitäten ist unvollständig dargestellt;

e.)

die Grafik auf S. 56 des Prospektes ist unvollständig und vermittelt einen falschen Eindruck über Kapazität der Containerflotte;

f.)

der Prospekt verschweigt das vorhandene und überhöhende Überangebot von Tonnage;

g.)

der Prospekt verschweigt, dass der Nachfrageüberhang nach Tonnage bis zum Jahre 2004 sich in der Folgezeit ins Negative umkehrte;

1.2.

die Prognoseeinnahmen (Charterraten) in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend darstellt, weil

a.)

der Prospekt verschweigt, dass der überwiegend größte Teil der bestellten Tonnage zu einem Zeitpunkt auf den Markt kommen wird, zu dem der Chartervertrag des Schiffes auslaufen wird;

b.)

der Prospekt eine unzutreffende Prognoseberechnung für die Charterraten auf die Gesamtlaufzeit des Fonds zu Grunde legt;

c.)

die Grafik S. 58 des Prospektes nicht geeignet ist, den Mittelwert der zu erwartenden Charterraten des Fondsschiffes darzustellen;

d.)

die prognostizierten Schiffsbetriebskosten nicht berücksichtigen, dass ein Teil der Flotte wieder unter deutscher Flagge fährt und dies zu erhöhten, nicht berücksichtigten Schiffsbetriebskosten führt;

e.)

der Prospekt keine Angaben darüber enthält, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospektes ein Anstieg von Schiffsbetriebskosten zu erwarten war;

1.3.

eine in wesentlichen Punkten unrichtige und irreführende Darstellung des Schiffsgutachtens des Dipl.-Ing. Ulrich Blankenburg enthält, weil

a.)

sich die Darstellung des Gutachtens im Prospekt darüber ausschweigt, dass das Gesamtgewicht des Rumpfes schwerer ist als von vergleichbaren Containerschiffen;

b.)

sich die Darstellung des Gutachtens im Prospekt darüber ausschweigt, dass durch die V-Form eine Zunahme des Kraftstoffverbrauches eintritt;

c.)

sich die Darstellung des Gutachtens im Prospekt darüber ausschweigt, dass die Verbrauchswerte oberhalb des Durchschnitts liegen;

1.4.

eine in wesentlichen Punkten unrichtige und irreführende Darstellung des Einnahmepools enthält, weil

a.)

der Prospekt kostenbelastende Maßnahmen nicht aufführt;

b.)

der Prospekt die Einsetzung des Poolmanagers verschweigt;

c.)

der Prospekt nicht darauf hinweist, dass es nicht auf die einzelnen Fondsschiffe, sondern auf den Durchschnitt aller Einnahmen ankommt;

1.5.

einen wesentlichen Prospektfehler enthält, weil im Prospekt nicht auf das Risiko des Kaskadeneffektes hingewiesen wird;

1.6.

einen wesentlichen Prospektfehler enthält, weil er nicht darauf hinweist, dass die Gesellschaft im Fall der Insolvenz für Verbindlichkeiten des Charterers und des Subcharterers haftet.

2.

Es wird festgestellt, dass die Kausalitätsvermutung bezüglich der Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht schon deshalb widerlegt ist, weil der Anleger an einer Kapitalerhöhung teilgenommen hat.

3.

Es wird festgestellt, dass ein nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne für eine Haftung erforderliches Verschulden der Antragsgegnerinnen nicht aufgrund allgemeiner – von der Person des jeweiligen Anlegers unabhängigen – Gründen verneint werden kann.

auf Antrag der Antragsgegner –

4.

Es wird festgestellt, dass der Verjährungslauf für Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegner, denen folgende angebliche Prospektfehler zugrunde liegen:

Irreführende Darstellung des Marktumfeldes sowie des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage

Prognose der Charterraten

bei Anlegern, denen das Fortführungskonzept vom 09.02.2010 in dem Jahr 2010 zugegangen ist, spätestens mit Ablauf des 31.12.2010 begann;

5.

Es wird festgestellt, dass der Verjährungslauf für Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegner, denen folgende angebliche Prospektfehler zugrunde liegen:

Irreführende Darstellung des Marktumfeldes sowie des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage

Prognose der Charterraten

bei Anlegern, denen der Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr 2008 in dem Jahr 2009 zugegangen ist, spätestens mit Ablauf des 31.12.2009 begann.

6.

Es wird festgestellt, dass der Verjährungslauf für Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegner, denen folgende Prospektfehler zugrunde liegen:

Irreführende Darstellung des Marktumfeldes sowie des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage

Prognose der Charterraten

bei Anlegern, denen der Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr 2009 in dem Jahr 2010 zugegangen ist, spätestens mit Ablauf des 31.12.2010 begann.

7.

Es wird festgestellt, dass die in § 29 Ziffer 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Zugangsfiktion für

das Fortführungskonzept vom 09.02.2010,

den Geschäftsbericht für das Jahr 2008 und

den Geschäftsbericht für das Jahr 2009

wirksam ist.

II. Im Übrigen werden die auf Herbeiführung eines Musterentscheides gerichteten Anträge zurückgewiesen.

III. Der Inhalt des Vorlagebeschlusses ist gemäß § 6 Abs.4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.

 

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