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Landgericht Hamburg Beschluss im Verfahren gegen MPC Capital Investments GmbH und TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG

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Landgericht Hamburg Az.: 325 O 178/15

Beschluss

In der Sache

Ilse Kaemper, Zum Bollwerk 15, 58091 Hagen

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KWAG, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen, Gz.: 0212/15/L24/Wes/Fö

gegen

1)

MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Marcel Becker, Thomas Carstensen, Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawel, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Beklagte –
2)

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführer Tobias Boehncke und Tobias Lerchner, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte honert + partner mbB, Hohe Bleichen 8, 20354 Hamburg, Gz.: 412/15

 

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 25 – durch den Richter am Landgericht Dr. Heineke als Einzelrichter am 11.10.2016:

Der Musterverfahrensantrag der Klagepartei vom 21.5.2015 in der Fassung vom 5.10.2016 wird gem. § 3 II KapMuG mit den aus dem Rubrum ersichtlichen Angaben und den nachfolgenden Angaben im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz” (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht:

Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen (§ 3 II Nr. 2 KapMuG):

MPC Capital Investments GmbH, zuvor firmierend unter MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH.

Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:

1. Feststellungsziele hinsichtlich des im Januar 2005 veröffentlichten Emissionsprospekts zur Beteiligung an der MPC Rendite-Fonds Leben plus V GmbH & Co. KG:

a) Der Emissionsprospekt ist im Hinblick auf das umworbene Sicherheitskonzept irreführend und zeichnet angesichts der bei der Fondsbeteiligung bestehenden Risiken ein zu positives Bild der Kapitalanlage.

b) Die im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben zum sog. „Worst-Case-Szenario“, die für den schlimmstmöglichen Fall von einer Rückzahlung über dem eingezahlten Betrag ausgehen, sind angesichts der Ausgestaltung der Kapitalanlage als GmbH & Co. KG fehlerhaft.

c) Die im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben zum Totalverlustrisiko stellen dieses verharmlosend dar und sind in Zusammenschau mit der Darstellung des Worst-Case-Szenarios widersprüchlich.

d) Es fehlen im Emissionsprospekt Angaben zur Berechnungsmethode der Renditeberechnung; der Verweis auf die IRR-Methode ohne deren Erläuterung genügt hierfür nicht.

e) Die im Emissionsprospekt enthaltene Renditeprognose ist mangels Berücksichtigung variabler Wertvorteile für den Anleger nicht nachvollziehbar und damit irreführend.

f) Die Renditeprognose im Emissionsprospekt ist angesichts eines zu hoch angelegten durchschnittlichen Wertvorteils zu optimistisch und damit fehlerhaft.

h) Dass der prognostizierte Einkaufsvorteil nicht erzielt werden konnte, war für die Beklagten ex ante erkennbar.

i) Im Emissionsprospekt fehlt ein Hinweis darauf, dass der von der Emittentin für die Renditeprognosen zu Grunde gelegte Einkaufsvorteil auf einer freien Schätzung ohne Erfahrungswerte beruht.

g) Der Emissionsprospekt enthält widersprüchliche Angaben zur Kapitalertragssteuer, so dass deren Auswirkungen auf das Liquiditätsergebnis durch den Anleger nicht nachvollzogen werden können.

Feststellungsziele hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Beklagten:

2. Die Beklagten haben hinsichtlich der unter Ziff. 1 a) – i) genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und haben diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB auch zu vertreten.

3. Die Beklagten waren verpflichtet, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte der unter Ziff. 1. a) – i) genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Prospekt aufzuklären und haften deshalb wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten.

Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht: 21.5.2015.

Zeitpunkt des Eingangs der „umformulierten“ Fassung der Feststellungsanträge: 5.10.2016.

Gründe:

I.

Die Klagepartei begehrt Schadensersatz wegen ihrer Ansicht nach fehlerhafter Aufklärung bei ihrer Beteiligung an der MPC Rendite-Fonds Leben plus V GmbH & Co. KG.

Im Jahr 2005 konnten sich Kapitalanleger mit einer Einlage an der MPC Rendite-Fonds Leben plus V GmbH & Co. KG beteiligen. Geschäftsgegenstand dieser Gesellschaft war der Erwerb bereits laufender, zum Verkauf stehender deutscher Kapitallebens- und Rentenversicherungspolicen. Diese sollten bis zum Vertragsende weiter bedient werden, um dann die fällige Ablaufleistung zu vereinnahmen.

Konzipiert und aufgelegt wurde der Fonds durch die Beklagte zu 1), die ein Emissionshaus für Fonds betreibt. Die Beklagte zu 2) fungierte als Treuhandkommanditistin, die die Anteile der Anleger treuhänderisch verwaltete. Beide Beklagten sind in § 4 Ziffern 4.2.1 und 4.2.2 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft als Gesellschafter aufgeführt.

Zur Information der Anlageinteressenten gab die Beklagte zu 1) einen Prospekt mit Stand Januar 2005 heraus. Auf Anlage K1 wird hinsichtlich des Inhalts verwiesen.

Am 5.4.2005 unterzeichnete die Klagepartei eine Beitrittserklärung, der zufolge diese der Fondsgesellschaft ihren Beitritt mit einem bestimmten Beteiligungsbetrag zzgl. Agio in Höhe von 5% des Beteiligungsbetrags anbot. Die Beklagte zu 2) nahm das Angebot an. In der Folgezeit erhielt die Klagepartei Ausschüttungen und Steuererstattungen.

Die Klagepartei ist der Ansicht, dass der Prospekt fehlerhaft sei. Deswegen seien die Beklagten ihr zum Schadensersatz verpflichtet. Der Musterfeststellungsantrag diene der Feststellung der Haftungsvoraussetzungen

Die Beklagten halten den Musterfestellungsantrag für unbestimmt und unzulässig. Der Prospekt weise die von der Klagepartei behaupteten Mängel nicht auf. Etwaige Ansprüche seien jedenfalls verjährt. Dieses führen sie jeweils im Einzelnen aus.

II.

Der Musterverfahrensantrag ist gem. §§ 1, 2 KapMuG zulässig. Im vorliegenden Verfahren wird ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation geltend gemacht. Die Klagepartei begehrt in diesem Zusammenhang mit dem Musterverfahrensantrag die Klärung von Rechtsfragen.

Die Voraussetzungen gem. § 3 I KapMuG für eine Verwerfung des Antrags liegen nicht vor.

1. Die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits hängt von den geltend gemachten Feststellungszielen in der bekannt gemachten Fassung ab.

Die Klageparte macht einen Schadensersatzanspruch geltend. Sie begehrt so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn er sich nicht an der Fondsgesellschaft beteiligt hätte. Voraussetzung dafür ist eine Verantwortlichkeit der Beklagten für etwaige mangelhafte Prospektangaben. Weiter ist eine Pflichtverletzung erforderlich, die nach Ansicht der Klagepartei in der Verwendung fehlerhafter Kapitalmarktinformationen besteht. Die Feststellungsanträge sind auf die Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzungen gerichtet und sind hinreichend bestimmt. Im Einzelnen:

Feststellungsziel 1 a)
Mit dem Feststellungsziel 1 a) wird die Feststellung begehrt, dass Angaben zu einem „umworbenen Sicherheitskonzept“ irreführend seien und angesichts der bestehenden Risiken ein zu positives Bild der Anlage zeichneten. Die Klagepartei bezieht sich damit auf die Prospektdarstellung auf Seiten 14, 15 unter „Besondere Sicherheitsqualität“.

Feststellungsziel 1 b)
Damit wird die Feststellung begehrt, dass die im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben zum sog. „Worst-Case-Szenario“ angesichts der Ausgestaltung der Kapitalanlage als GmbH & Co. KG fehlerhaft seien. Der Antrag bezieht sich auf Erwähnungen eines „Worst-Case-Szenarios“ im Abschnitt „besondere Sicherheitsqualität“ auf Seite 15 und auf Seiten 30, 58 des Prospekts.

Feststellungsziel 1 c)
Damit wird die Feststellung begehrt, dass die Prospektangaben zum Totalverlustrisiko „stark formalisiert“ und verharmlosend und „in Zusammenschau mit der Darstellung des Worst-Case Szenarios widersprüchlich“ seien. Der Antrag bezieht sich auf Erwähnungen des Totalverlustrisikos auf Seite 9 und auf Seiten 58, 59 des Prospekts im Abschnitt „Risikohinweise“.

Feststellungsziel 1 d)
Damit wird die Feststellung begehrt, dass im Prospekt Angaben zur Renditeberechnung nach der IRR-Methode fehlten. Der Antrag ist dahin auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass ein Fehlen solcher Erläuterungen einen Prospektmangel darstelle. Der Antrag bezieht sich auf Aussagen zur Rendite auf Seiten 14 und 7 des Prospekts.

Feststellungsziel 1 e)
Dieses betrifft die Liquiditätsprognose auf Seiten 26 und 27 des Prospekts und die nachfolgenden Erläuterungen. Der Kläger hat seine Beanstandungen insoweit hinreichend konkretisiert.

Feststellungsziele 1 f), h) und i)
Dieses bezieht sich auf die Renditeprognosen auf Seiten 38 ff. des Prospekts. Die Feststellungsziele sind hinreichend bestimmt.

Feststellungsziel 1 g)
Dieses bezieht sich auf einen Abschnitt zur Kapitalertragssteuer auf Seite 44 des Prospekts. Das Feststellungsziel ist hinreichend bestimmt.

Die Feststellungsanträge zu 2 bis 3 betreffend eine Verantwortlichkeit der Beklagten sind hinreichend bestimmt.

Der geltend gemachte Anspruch wäre nach Ansicht des Gerichts nicht verjährt.

Die angegebenen Beweismittel sind zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele geeignet. Es ist dargelegt worden, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist. Der Kammer sind 27 parallele Verfahren zugewiesen worden. Bei einigen dieser Verfahren klagen mehrere Kläger. Der Musterverfahrensantrag ist nicht zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden. Es ist nicht erkennbar, warum die Klägerseite, die den Antrag gestellt hat, den Prozess verschleppen sollte.

Dr. Heineke, Richter am Landgericht

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